Rürup-Rente kündigen
Rürup-Rente kündigen – warum es nicht geht und welcher Ausweg Ihnen bleibt
Sie möchten Ihre Rürup-Rente (Basisrente) kündigen – doch das ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat die Rürup-Rente bewusst so konstruiert, dass sie nicht kündbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). Das angesparte Kapital bleibt bis zum Rentenbeginn gesperrt. Es gibt jedoch einen Ausweg: Wurde Ihr Vertrag mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung abgeschlossen, können Sie ihn widerrufen und die volle Rückabwicklung verlangen – mit Erstattung aller Beiträge plus Nutzungszinsen. Als Fachanwälte für Versicherungsrecht in Augsburg prüfen wir, ob der Widerrufsjoker Ihnen den Ausstieg aus der Rürup-Falle ermöglicht.

Warum eine Rürup-Rente nicht kündbar ist
Die Rürup-Rente gehört zur ersten Schicht der Altersvorsorge – steuerlich gleichgestellt mit der gesetzlichen Rentenversicherung. Beiträge sind als Sonderausgaben voll absetzbar (2026: bis zu 30.826 Euro für Ledige, 61.652 Euro für Verheiratete). Im Gegenzug hat der Gesetzgeber strenge Verfügungsbeschränkungen eingebaut: Der Vertrag muss eine lebenslange Rente frühestens ab dem 62. Lebensjahr vorsehen, darf nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht übertragbar und nicht als Einmalkapital auszahlbar sein. Versicherer schließen daher in ihren Bedingungen jeden Rückkaufswert aus. Der BGH hat mit Urteil vom 16.09.2015 (IV ZR 175/14) bestätigt, dass bei Kündigung eines Basisrentenvertrags kein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch auf die gezahlten Beiträge besteht.
Der Widerrufsjoker – Ihr Weg aus der Rürup-Rente
Die einzige Möglichkeit, das in einer Rürup-Rente gebundene Kapital tatsächlich herauszulösen, ist ein erfolgreicher Widerruf. Wurde bei Vertragsschluss nicht oder fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehrt, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Bei Rürup-Verträgen, die bis zum 18.06.2026 abgeschlossen wurden, kommt deshalb auch nach längerer Zeit noch ein Widerruf in Betracht. Für Verträge ab dem 19.06.2026 gilt dagegen eine Höchstfrist: Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss (§ 152 VVG); zeitlich unbegrenzt bleibt es bei diesen Neuverträgen nur, wenn über das Widerrufsrecht selbst gar nicht oder fehlerhaft belehrt wurde. Der BGH hat dies ausdrücklich auch für Basisrentenverträge bestätigt, zuletzt mit Urteil vom 24.01.2024 zu einem Generali-Rürup-Vertrag aus 2008, der 2020 widerrufen wurde.
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Rürup-Rente – Widerrufs-Check
Prüfen Sie, ob Ihre Rürup-Rente vom Widerrufsjoker betroffen ist – und ob ein Ausstieg mit Rückabwicklung möglich ist.
Steuerliche Folgen eines Rürup-Widerrufs – was Sie wissen müssen
Der Widerruf einer Rürup-Rente hat steuerliche Konsequenzen, die in die Gesamtrechnung einbezogen werden müssen. In Augsburg kalkulieren wir den wirtschaftlichen Vorteil unter Berücksichtigung der Steuerrückzahlung.
Rückzahlung der Steuervorteile an das Finanzamt
Die in Vorjahren als Sonderausgaben abgesetzten Rürup-Beiträge müssen steuerlich korrigiert werden. Die Rückabwicklung des Vertrags ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Das Finanzamt ändert die betroffenen Steuerbescheide und fordert die gewährte Steuerersparnis zurück. Die Festsetzungsfrist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Widerruf erklärt wird (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AO) – auch Jahre zurückliegende Bescheide können noch geändert werden.
Warum sich der Widerruf trotzdem lohnt
In der Praxis übersteigt der Rückabwicklungsbetrag des Versicherers die Steuernachzahlung an das Finanzamt in den meisten Fällen deutlich. Der Grund: Bei der Rückabwicklung erhalten Sie nicht nur die Beiträge, sondern auch die einbehaltenen Kosten und die Nutzungszinsen zurück. Das Finanzamt fordert hingegen nur die gewährte Steuerersparnis zurück – bei einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent und einem Solidaritätszuschlag sind das maximal 44,31 Prozent der abgesetzten Beiträge. Wir erstellen in Augsburg eine vollständige Vergleichsrechnung.

Häufige Probleme mit Rürup-Verträgen
Neben dem fehlenden Kündigungsrecht gibt es weitere Probleme, die Versicherungsnehmer bei Rürup-Verträgen beschäftigen. In Augsburg beraten wir Sie auch zu diesen Themen.
Hohe Kosten fressen die Rendite
Viele Rürup-Verträge sind mit hohen Abschlussprovisionen belastet, die über die Zillmerung in den ersten Jahren das angesparte Kapital auffressen. Hinzu kommen laufende Verwaltungskosten und – bei fondsgebundenen Rürup-Verträgen – Fondskosten (TER), Ausgabeaufschläge und eingeschränkte Fondswechselmöglichkeiten. Im Ergebnis bleibt von der Rendite nach Kosten oft wenig übrig. Wer nicht widerrufen kann, sollte zumindest prüfen, ob ein Wechsel in kostengünstigere Fonds innerhalb des Vertrags möglich ist.
Kein Pfändungsschutz für Selbständige
Entgegen einer verbreiteten Annahme bietet die Rürup-Rente für Selbständige keinen umfassenden Pfändungsschutz. Der Schutz des § 851c ZPO gilt nur für Verträge, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen – und Selbständige ohne Arbeitnehmerstatus profitieren nur eingeschränkt davon. Im Insolvenzfall kann das Rürup-Kapital unter Umständen in die Insolvenzmasse fallen. Prüfen Sie Ihren Vertrag auf die konkrete Pfändungsschutzklausel.
Häufige Fragen
Weiterführende Informationen
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