Riester-Rente kündigen
Riester-Rente kündigen – Zulagen, Steuern & Widerrufsjoker in Augsburg
Ihre Riester-Rente enttäuscht – hohe Kosten, niedrige Rendite, und die versprochene Altersvorsorge bringt am Ende kaum mehr als die eingezahlten Beiträge. Anders als bei der Rürup-Rente können Sie einen Riester-Vertrag kündigen. Doch Vorsicht: Die Kündigung gilt als schädliche Verwendung nach § 93 EStG – sämtliche Zulagen und Steuervorteile müssen an die Zentrale Zulagenstelle zurückgezahlt werden. Deutlich mehr bleibt Ihnen, wenn ein Widerruf möglich ist. Als Fachanwälte für Versicherungsrecht in Augsburg prüfen wir, ob der Widerrufsjoker für Ihren Riester-Vertrag greift und welcher Weg wirtschaftlich der beste ist.

Kündigung einer Riester-Rente – möglich, aber teuer
Eine Riester-Rente kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung führt jedoch zu einer schädlichen Verwendung nach § 93 Abs. 1 EStG: Der Anbieter behält sämtliche staatlichen Zulagen (Grundzulage 175 Euro pro Jahr, Kinderzulage bis zu 300 Euro pro Kind) und den gewährten Sonderausgabenabzug (bis zu 2.100 Euro pro Jahr) vom Vertragsguthaben ein und führt sie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zurück. Zusätzlich sind die Erträge und Wertsteigerungen im Vertrag zu versteuern. Was am Ende übrig bleibt, kann ernüchternd wenig sein.
Der Widerrufsjoker bei Riester-Verträgen – deutlich mehr Geld als bei Kündigung
Auch bei Riester-Rentenversicherungen kann ein Widerruf in Betracht kommen, wenn über das Widerrufsrecht nicht oder fehlerhaft belehrt wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses: Bei Riester-Verträgen bis zum 18.06.2026 kann ein Widerruf auch nach längerer Zeit noch möglich sein; für Verträge ab dem 19.06.2026 erlischt das Widerrufsrecht dagegen spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss (§ 152 VVG), sofern über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde. Im Fall einer Rückabwicklung sind grundsätzlich der Sparanteil der Beiträge zuzüglich gezogener Nutzungen zu erstatten, abzüglich Risikoanteil und gegebenenfalls steuerlicher Effekte. Ob sich daraus im Einzelfall ein Vorteil gegenüber einer Kündigung ergibt, ist gesondert zu prüfen.
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Riester-Check
Prüfen Sie, ob Ihre Riester-Rente vom Widerrufsjoker betroffen ist – und ob ein Widerruf mehr bringt als eine Kündigung.
Unschädliche Verwendung – Alternativen zur Kündigung
Neben der förderschädlichen Kündigung gibt es Möglichkeiten, Riester-Kapital zu verwenden, ohne Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen zu müssen. In Augsburg beraten wir Sie zu jeder Option.
Wohn-Riester – Kapital für die eigene Immobilie
Nach § 92a EStG können Sie angespartes Riester-Kapital förderunschädlich für den Kauf, Bau oder die Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie entnehmen. Seit 2024 ist auch die Finanzierung energetischer Sanierungen förderbegünstigt. Die Mindestentnahme beträgt 3.000 Euro. Zulagen und Steuervorteile bleiben erhalten, das entnommene Kapital wird auf einem sogenannten Wohnförderkonto nachgelagert besteuert. Wohn-Riester kann eine sinnvolle Alternative sein, wenn Sie Wohneigentum besitzen oder erwerben möchten.
Kleinbetragsrente – Abfindung ohne Förderungsrückzahlung
Liegt die monatliche Riester-Rente bei Rentenbeginn unter einem Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2025: ca. 37 Euro monatlich), darf der Anbieter das gesamte Kapital als Einmalzahlung abfinden (§ 93 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Abfindung ist förderunschädlich – Zulagen und Steuervorteile müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Einmalzahlung unterliegt der ermäßigten Besteuerung. Bei Verträgen mit niedrigem Guthaben kann es sich lohnen, den Vertrag bis zum Rentenbeginn ruhen zu lassen und dann die Kleinbetragsrente-Abfindung in Anspruch zu nehmen.

Riester-Reform 2027 – was sich für bestehende Verträge ändert
Der Bundestag hat im März 2026 das Gesetz zur Reform der privaten Altersvorsorge beschlossen. Ab 2027 wird das neue Altersvorsorgedepot eingeführt. Für bestehende Riester-Verträge hat das Konsequenzen, die Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen sollten.
Altersvorsorgedepot ab 2027
Ab dem 01.01.2027 können keine neuen Riester-Verträge nach dem bisherigen Modell mehr abgeschlossen werden. Stattdessen kommt das Altersvorsorgedepot – Sparen in ETFs und Fonds ohne Beitragsgarantie, mit steuerlicher Förderung. Bestehende Riester-Verträge laufen weiter und können weiter bespart werden. Allerdings stellt sich die Frage, ob ein bestehender Riester-Vertrag mit hohen Kosten und niedriger Rendite weiter bespart werden sollte oder ob ein Wechsel zum neuen Depot sinnvoller ist. In Augsburg beraten wir Sie zu den Übergangsregelungen.
BGH-Urteil zu Rentenfaktor-Klauseln
Der BGH hat mit Urteil vom 10.12.2025 (IV ZR 34/25) entschieden, dass Klauseln zur nachträglichen Herabsetzung des Rentenfaktors in Riester-Verträgen unwirksam sind (§§ 307, 308 Nr. 4 BGB). Betroffen sind insbesondere fondsgebundene Riester-Rentenversicherungen, bei denen Versicherer den bei Vertragsschluss zugesagten Rentenfaktor nachträglich reduziert haben. Wenn Ihr Versicherer den Rentenfaktor Ihres Riester-Vertrags herabgesetzt hat, können Sie die Herabsetzung anfechten. Mehr dazu auf unserer Seite zum Thema Riester-Rentenfaktor.
Häufige Fragen
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