BU-Nachprüfung

Versicherungsrecht

BU-Nachprüfung: Leistung eingestellt? So wehren Sie sich in Augsburg

Sie erhalten bereits BU-Rente, doch plötzlich stellt der Versicherer die Zahlungen ein – nach einem Nachprüfungsverfahren. Die gute Nachricht: Im Nachprüfungsverfahren liegt die Beweislast beim Versicherer. Er muss beweisen, dass Ihre Berufsunfähigkeit entfallen ist. Als Fachanwälte für Versicherungsrecht in Augsburg kennen wir die strengen Anforderungen an eine wirksame Leistungseinstellung – und nutzen sie zu Ihrem Vorteil.

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BU-Nachprüfung: Leistung eingestellt? So wehren Sie sich in Augsburg

Das BU-Nachprüfungsverfahren – was der Versicherer darf und was nicht

Das Nachprüfungsverfahren nach § 174 VVG erlaubt dem Versicherer, regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit noch vorliegen. Doch dieses Recht ist an strenge Vorgaben geknüpft. Der Versicherer kann nicht einfach die Zahlungen einstellen – er muss ein formelles Verfahren einhalten und seine Entscheidung nachvollziehbar begründen. In Augsburg sehen wir regelmäßig Fälle, in denen die Leistungseinstellung bereits an formalen Fehlern scheitert.

Wann die Leistungseinstellung unwirksam ist – Ihre stärksten Argumente

Die Anforderungen an eine wirksame Leistungseinstellung sind hoch. Der Versicherer muss Ihnen in Textform nachvollziehbar erläutern, was sich seit dem Anerkenntnis geändert hat und warum die BU-Rente entfallen soll. In Augsburg prüfen wir jede Einstellungsmitteilung auf formale und inhaltliche Fehler – und finden sie regelmäßig.

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Verweisung auf andere Tätigkeiten – strenge Grenzen für den Versicherer

Im Nachprüfungsverfahren kann der Versicherer Sie auf eine andere Tätigkeit verweisen, die Sie trotz Ihrer Einschränkungen ausüben könnten. Doch die Anforderungen an eine wirksame Verweisung sind streng. In Augsburg prüfen wir jede Verweisung auf Zumutbarkeit und Vergleichbarkeit – und wehren unberechtigte Verweisungen konsequent ab.

Vergleichbare Lebensstellung und Einkommen

Die Verweisungstätigkeit muss Ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen. Sie muss ein vergleichbares Einkommen ermöglichen – in der Regel darf die Einbuße maximal 20 % des bisherigen Bruttoeinkommens betragen. Darüber hinaus muss die Tätigkeit Ihrer Qualifikation und sozialen Wertschätzung entsprechen. Ein Ingenieur kann nicht auf eine ungelernte Hilfstätigkeit verwiesen werden, selbst wenn er sie gesundheitlich ausüben könnte.

Gesundheitliche und fachliche Zumutbarkeit

Die Verweisungstätigkeit muss Ihnen gesundheitlich zumutbar sein – Ihre verbliebenen Einschränkungen dürfen die Ausübung nicht ausschließen. Gleichzeitig müssen Sie die fachlichen Voraussetzungen mitbringen oder in zumutbarer Zeit erwerben können. Der Versicherer muss die konkrete Verweisungstätigkeit benennen und nachweisen, dass alle Zumutbarkeitskriterien erfüllt sind. Pauschale Verweise auf „leichtere Bürotätigkeit" sind unwirksam.

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Ihre Mitwirkungspflichten – was Sie beachten müssen

Als BU-Versicherter treffen Sie im Nachprüfungsverfahren bestimmte Mitwirkungspflichten. Deren Verletzung kann Ihre Position schwächen. In Augsburg beraten wir Sie, wie Sie Ihre Pflichten erfüllen, ohne dem Versicherer unnötige Angriffsflächen zu bieten.

Auskunfts- und Untersuchungspflicht

Sie sind verpflichtet, dem Versicherer auf Nachfrage sachdienliche Auskünfte zu erteilen und sich ärztlich untersuchen zu lassen. Dazu gehört auch, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Verweigern Sie die Mitwirkung ohne triftigen Grund, riskieren Sie Leistungsfreiheit. Allerdings muss der Versicherer die Untersuchung angemessen anfordern – willkürliche oder übermäßig häufige Nachprüfungen müssen Sie nicht hinnehmen.

Mitteilungspflicht bei Veränderungen

Sie müssen dem Versicherer wesentliche Veränderungen Ihres Gesundheitszustands oder Ihrer beruflichen Situation unverzüglich mitteilen. Nehmen Sie beispielsweise eine neue Tätigkeit auf, müssen Sie das melden. Verschweigen Sie eine relevante Verbesserung, kann das im Extremfall zur Leistungsfreiheit führen. Lassen Sie sich in Augsburg beraten, welche Veränderungen meldepflichtig sind und wie Sie die Mitteilung formulieren sollten.

FAQ

Häufige Fragen

Darf der Versicherer die BU-Rente einfach einstellen?
Nein. Der Versicherer muss ein formelles Nachprüfungsverfahren durchführen und Ihnen in Textform nachvollziehbar begründen, warum die BU entfallen sein soll. Er muss das zugrunde liegende Gutachten offenlegen. Die Leistungsfreiheit tritt frühestens drei Monate nach Zugang dieser Mitteilung ein. Fehlt die Begründung oder ist sie unzureichend, ist die Einstellung unwirksam.
Wer trägt die Beweislast im Nachprüfungsverfahren?
Der Versicherer. Anders als beim Erstantrag, bei dem Sie Ihre Berufsunfähigkeit beweisen müssen, muss im Nachprüfungsverfahren der Versicherer beweisen, dass sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich gebessert hat. Er muss den Zustand bei Anerkennung dem aktuellen Zustand konkret gegenüberstellen.
Was ist eine Verweisung und muss ich sie akzeptieren?
Der Versicherer kann Sie auf eine andere Tätigkeit verweisen, die Sie trotz Einschränkungen ausüben könnten. Die Verweisung muss aber Ihrer Lebensstellung entsprechen: vergleichbares Einkommen (maximal ca. 20 % weniger), passende Qualifikation und soziale Wertschätzung. Pauschale Verweisungen auf „irgendeine leichte Tätigkeit" sind unwirksam.
Muss ich mich vom Versicherergutachter untersuchen lassen?
Grundsätzlich ja – die Mitwirkung bei ärztlichen Untersuchungen gehört zu Ihren Obliegenheiten. Allerdings muss der Versicherer die Untersuchung angemessen anfordern. Sie haben das Recht, das Gutachten einzusehen und Einwände vorzubringen. Bei Zweifeln an der Neutralität können Sie ein Gegengutachten einfordern.
Wie lange muss der Versicherer nach der Nachprüfung weiterzahlen?
Mindestens drei Monate nach Zugang der Änderungsmitteilung. In dieser Zeit muss der Versicherer die BU-Rente unverändert weiterzahlen, auch wenn er der Ansicht ist, dass die BU entfallen ist. Diese Frist gibt Ihnen Zeit, die Einstellung anwaltlich prüfen zu lassen.
Kann ich gegen die Leistungseinstellung klagen?
Ja. Sie können vor dem zuständigen Gericht auf Feststellung klagen, dass die Leistungspflicht fortbesteht. Im Prozess muss der Versicherer die Verbesserung Ihres Zustands beweisen. Die Klage hemmt die Verjährung und kann einstweiligen Rechtsschutz ermöglichen, um die Weiterzahlung während des Verfahrens zu sichern.

Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

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