Betriebliche Altersvorsorge kündigen

Versicherungsrecht

Betriebliche Altersvorsorge kündigen – Direktversicherung, Pensionskasse & Pensionsfonds in Augsburg

Sie möchten Ihre betriebliche Altersvorsorge kündigen und an das angesparte Kapital kommen – doch das ist in den meisten Fällen nicht möglich. Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, nicht Sie. Ein eigenes Kündigungsrecht haben Sie als Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Dennoch gibt es Wege: Portabilität zum neuen Arbeitgeber, Beitragsfreistellung, Abfindung bei Kleinstanwartschaften oder – in bestimmten Fällen – der Widerrufsjoker. Als Fachanwälte für Versicherungsrecht in Augsburg prüfen wir Ihre Rechte und zeigen Ihnen den besten Weg.

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Betriebliche Altersvorsorge kündigen – Direktversicherung, Pensionskasse & Pensionsfonds in Augsburg

Warum Sie Ihre bAV nicht einfach kündigen können

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kennt fünf Durchführungswege. Die drei häufigsten versicherungsförmigen sind die Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds. Bei allen drei ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer – er schließt den Vertrag mit dem Versicherer ab, zahlt die Beiträge (auch wenn diese durch Entgeltumwandlung aus Ihrem Gehalt finanziert werden) und hat die vertraglichen Rechte. Sie als Arbeitnehmer sind versicherte Person und Bezugsberechtigter, aber nicht Vertragspartner des Versicherers. Ein eigenes Kündigungsrecht steht Ihnen daher nicht zu.

Ihre Handlungsoptionen – was Sie als Arbeitnehmer tun können

Auch wenn eine Kündigung nicht möglich ist, stehen Ihnen mehrere Wege offen, um mit Ihrer bAV umzugehen – insbesondere beim Jobwechsel oder wenn der Vertrag nicht mehr zu Ihrer Situation passt. In Augsburg beraten wir Sie zu jeder Option und setzen Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber durch.

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Der Widerrufsjoker bei betrieblicher Altersvorsorge

Der Widerrufsjoker bei der bAV ist ein Spezialfall, der sorgfältige Prüfung erfordert. Da der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, steht das Widerrufsrecht grundsätzlich ihm zu – nicht dem Arbeitnehmer. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen der Widerruf auch für Arbeitnehmer relevant wird.

Wann der Widerrufsjoker für Arbeitnehmer greift

Hat der Arbeitnehmer die Versicherungsnehmereigenschaft übernommen – etwa bei privater Fortführung der Direktversicherung nach § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG –, steht ihm ein eigenes Widerrufsrecht zu. War die Widerrufsbelehrung bei Übernahme fehlerhaft, kann der Widerruf noch Jahre später erklärt werden. Bei der Rückabwicklung erhält der Arbeitnehmer die von ihm selbst gezahlten Beiträge zurück, zuzüglich Nutzungszinsen. Die Anwartschaften aus der AG-finanzierten Phase bleiben davon unberührt.

Beitragsfreistellung und private Fortführung

Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen wird die bAV in der Regel beitragsfrei gestellt. Die bis dahin erworbene Anwartschaft bleibt erhalten – bei Entgeltumwandlung ist sie sofort unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Bei Direktversicherungen kann der Arbeitnehmer den Vertrag auf eigene Rechnung privat fortführen, wenn der Arbeitgeber das unwiderrufliche Bezugsrecht erteilt hat. Die private Fortführung wird dann steuerlich wie eine private Lebensversicherung behandelt – nicht mehr nach § 3 Nr. 63 EStG.

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Steuern und Sozialabgaben bei bAV-Auszahlung

Die Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge ist steuer- und beitragspflichtig. Diese Belastung wird häufig unterschätzt und sollte bei jeder Entscheidung berücksichtigt werden.

Nachgelagerte Besteuerung und Doppelverbeitragung

Leistungen aus nach § 3 Nr. 63 EStG geförderter bAV unterliegen der vollen nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG). Zusätzlich fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) – die sogenannte Doppelverbeitragung, weil Arbeitnehmer in der Ansparphase Sozialversicherungsfreiheit genießen und in der Auszahlungsphase den vollen KV-Beitrag zahlen.

Freibetrag seit 2020 – Entlastung bei der Krankenversicherung

Seit dem 01.01.2020 gilt ein Freibetrag bei der Krankenversicherung (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz): Betriebsrenten bis zu einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (2025: ca. 176 Euro) sind beitragsfrei. Erst der darüber hinausgehende Betrag wird mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz (inkl. Zusatzbeitrag) verbeitragt. Bei kleinen Betriebsrenten bedeutet das eine spürbare Entlastung. Die Pflegeversicherung kennt keinen vergleichbaren Freibetrag.

FAQ

Häufige Fragen

Kann ich meine betriebliche Altersvorsorge kündigen?
Nein, als Arbeitnehmer haben Sie in der Regel kein eigenes Kündigungsrecht. Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer. Sie können die Beitragszahlung über Entgeltumwandlung beenden, den Vertrag bei Jobwechsel übertragen oder – bei Kleinstanwartschaften – auf eine Abfindung durch den Arbeitgeber hoffen.
Was passiert mit meiner bAV bei einem Jobwechsel?
Die erworbene Anwartschaft bleibt erhalten – bei Entgeltumwandlung sofort unverfallbar. Sie können den Übertragungswert innerhalb eines Jahres auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen (§ 4 Abs. 3 BetrAVG). Alternativ wird der Vertrag beitragsfrei gestellt und bei Rentenbeginn ausgezahlt.
Was ist die Portabilität und wie funktioniert sie?
Portabilität bedeutet die Übertragung Ihrer bAV-Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber. Voraussetzung: Beide Durchführungswege sind versicherungsförmig, der Antrag erfolgt innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden. Der neue Arbeitgeber muss eine gleichwertige Zusage erteilen. Die Übertragung ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Ab wann sind meine bAV-Ansprüche unverfallbar?
Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar – ab dem ersten Euro. Arbeitgeberfinanzierte Zusagen werden unverfallbar, wenn die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat (§ 1b Abs. 1 BetrAVG).
Wie hoch sind die Abzüge bei der Auszahlung meiner Betriebsrente?
Die Auszahlung wird voll besteuert (nachgelagerte Besteuerung) und unterliegt Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Seit 2020 gilt ein monatlicher KV-Freibetrag von ca. 176 Euro (2025). Die tatsächliche Belastung hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz und der Höhe der Betriebsrente ab.
Ist meine bAV bei Insolvenz meines Arbeitgebers geschützt?
Ja. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) sichert Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge bei Insolvenz des Arbeitgebers ab (§ 7 BetrAVG). Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht sind auch ohne PSVaG insolvenzfest, weil die Ansprüche direkt gegen den Versicherer bestehen und nicht in die Insolvenzmasse fallen.

Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

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