Betriebliche Altersvorsorge kündigen
Betriebliche Altersvorsorge kündigen – Direktversicherung, Pensionskasse & Pensionsfonds in Augsburg
Sie möchten Ihre betriebliche Altersvorsorge kündigen und an das angesparte Kapital kommen – doch das ist in den meisten Fällen nicht möglich. Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, nicht Sie. Ein eigenes Kündigungsrecht haben Sie als Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Dennoch gibt es Wege: Portabilität zum neuen Arbeitgeber, Beitragsfreistellung, Abfindung bei Kleinstanwartschaften oder – in bestimmten Fällen – der Widerrufsjoker. Als Fachanwälte für Versicherungsrecht in Augsburg prüfen wir Ihre Rechte und zeigen Ihnen den besten Weg.

Warum Sie Ihre bAV nicht einfach kündigen können
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kennt fünf Durchführungswege. Die drei häufigsten versicherungsförmigen sind die Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds. Bei allen drei ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer – er schließt den Vertrag mit dem Versicherer ab, zahlt die Beiträge (auch wenn diese durch Entgeltumwandlung aus Ihrem Gehalt finanziert werden) und hat die vertraglichen Rechte. Sie als Arbeitnehmer sind versicherte Person und Bezugsberechtigter, aber nicht Vertragspartner des Versicherers. Ein eigenes Kündigungsrecht steht Ihnen daher nicht zu.
Ihre Handlungsoptionen – was Sie als Arbeitnehmer tun können
Auch wenn eine Kündigung nicht möglich ist, stehen Ihnen mehrere Wege offen, um mit Ihrer bAV umzugehen – insbesondere beim Jobwechsel oder wenn der Vertrag nicht mehr zu Ihrer Situation passt. In Augsburg beraten wir Sie zu jeder Option und setzen Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber durch.
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Der Widerrufsjoker bei betrieblicher Altersvorsorge
Der Widerrufsjoker bei der bAV ist ein Spezialfall, der sorgfältige Prüfung erfordert. Da der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, steht das Widerrufsrecht grundsätzlich ihm zu – nicht dem Arbeitnehmer. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen der Widerruf auch für Arbeitnehmer relevant wird.
Wann der Widerrufsjoker für Arbeitnehmer greift
Hat der Arbeitnehmer die Versicherungsnehmereigenschaft übernommen – etwa bei privater Fortführung der Direktversicherung nach § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG –, steht ihm ein eigenes Widerrufsrecht zu. War die Widerrufsbelehrung bei Übernahme fehlerhaft, kann der Widerruf noch Jahre später erklärt werden. Bei der Rückabwicklung erhält der Arbeitnehmer die von ihm selbst gezahlten Beiträge zurück, zuzüglich Nutzungszinsen. Die Anwartschaften aus der AG-finanzierten Phase bleiben davon unberührt.
Beitragsfreistellung und private Fortführung
Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen wird die bAV in der Regel beitragsfrei gestellt. Die bis dahin erworbene Anwartschaft bleibt erhalten – bei Entgeltumwandlung ist sie sofort unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Bei Direktversicherungen kann der Arbeitnehmer den Vertrag auf eigene Rechnung privat fortführen, wenn der Arbeitgeber das unwiderrufliche Bezugsrecht erteilt hat. Die private Fortführung wird dann steuerlich wie eine private Lebensversicherung behandelt – nicht mehr nach § 3 Nr. 63 EStG.

Steuern und Sozialabgaben bei bAV-Auszahlung
Die Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge ist steuer- und beitragspflichtig. Diese Belastung wird häufig unterschätzt und sollte bei jeder Entscheidung berücksichtigt werden.
Nachgelagerte Besteuerung und Doppelverbeitragung
Leistungen aus nach § 3 Nr. 63 EStG geförderter bAV unterliegen der vollen nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG). Zusätzlich fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) – die sogenannte Doppelverbeitragung, weil Arbeitnehmer in der Ansparphase Sozialversicherungsfreiheit genießen und in der Auszahlungsphase den vollen KV-Beitrag zahlen.
Freibetrag seit 2020 – Entlastung bei der Krankenversicherung
Seit dem 01.01.2020 gilt ein Freibetrag bei der Krankenversicherung (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz): Betriebsrenten bis zu einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (2025: ca. 176 Euro) sind beitragsfrei. Erst der darüber hinausgehende Betrag wird mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz (inkl. Zusatzbeitrag) verbeitragt. Bei kleinen Betriebsrenten bedeutet das eine spürbare Entlastung. Die Pflegeversicherung kennt keinen vergleichbaren Freibetrag.
Häufige Fragen
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