Bußgeldbescheid erhalten? So legen Sie erfolgreich Einspruch ein
Bußgeldbescheid erhalten? So legen Sie erfolgreich Einspruch ein – Anwalt in Augsburg
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten – Geldbuße, Punkte in Flensburg, vielleicht sogar ein Fahrverbot. Doch nicht jeder Bußgeldbescheid ist korrekt: Messfehler, abgelaufene Eichfristen, fehlerhafte Fahrerfeststellung oder Verfahrensfehler führen regelmäßig dazu, dass Bescheide aufgehoben oder reduziert werden. Rund ein Drittel aller Einsprüche endet zugunsten des Betroffenen. Sie haben ab Zustellung nur zwei Wochen Zeit für den Einspruch. Als Verkehrsrechtsanwälte in Augsburg prüfen wir Ihren Bescheid, beantragen Akteneinsicht und legen fristgerecht Einspruch ein.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid – Frist, Form und Ablauf
Nach Zustellung des Bußgeldbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch muss schriftlich bei der ausstellenden Behörde eingehen – eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich. Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (§ 52 OWiG i.V.m. § 44 StPO). Handeln Sie daher sofort: In Augsburg legen wir den Einspruch fristgerecht ein und beantragen parallel Akteneinsicht, um die Verteidigungsstrategie vorzubereiten.
Akteneinsicht – der Schlüssel zur erfolgreichen Verteidigung
Die meisten erfolgreichen Einsprüche beruhen auf Fehlern, die erst bei der Akteneinsicht sichtbar werden. Nach § 49 OWiG i.V.m. § 147 StPO hat Ihr Verteidiger das Recht, die vollständige Verfahrensakte einzusehen. Die Akte enthält das Messprotokoll, den Eichschein, Beweisfotos, Rohmessdaten und Angaben zur Beschilderung. In Augsburg beantragen wir die Akteneinsicht sofort nach Einspruchseinlegung und analysieren die Unterlagen systematisch.
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Häufige Fehler in Bußgeldbescheiden – Ihre Angriffspunkte
Jedes Jahr werden in Deutschland rund vier bis fünf Millionen Bußgeldbescheide wegen Verkehrsverstößen erlassen. Nicht alle halten einer rechtlichen Prüfung stand. In Augsburg kennen wir die typischen Fehlerquellen und nutzen sie systematisch zu Ihrer Verteidigung.
Messfehler und technische Mängel
Geschwindigkeitsmessungen sind nur verwertbar, wenn das Messgerät korrekt geeicht, aufgestellt und bedient wurde. Häufige Fehler: abgelaufene Eichfrist, fehlende oder unvollständige Lebensakte des Messgeräts, Softwarefehler (insbesondere bei den Systemen PoliScan Speed und TraffiStar S 350, deren Standardisierung von Gerichten zunehmend hinterfragt wird), falscher Aufstellwinkel oder fehlender Mindestabstand zur Fahrbahn. Ein einziger technischer Mangel kann die gesamte Messung unverwertbar machen.
Verfahrensfehler und Verjährung
Neben Messfehlern können auch Verfahrensfehler den Bußgeldbescheid zu Fall bringen: fehlende oder fehlerhafte Anhörung des Betroffenen, Zustellungsmängel, fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung oder Verstöße gegen die Verjährungsfristen. Die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt nach § 26 Abs. 3 StVG nur drei Monate – wird sie nicht rechtzeitig unterbrochen (etwa durch den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid), ist der Verstoß verjährt und nicht mehr verfolgbar.

Punkte, Fahrverbot und Kosten – was Ihnen droht und wie wir helfen
Ein Bußgeldbescheid kann neben der Geldbuße auch Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot beinhalten. In Augsburg kämpfen wir dafür, Punkte zu vermeiden und Fahrverbote abzuwenden.
Punktesystem und Fahrerlaubnisentzug
Das Fahreignungsregister in Flensburg (§ 28 StVG) kennt drei Stufen: Ein Punkt für schwere Ordnungswidrigkeiten (ab 60 Euro Bußgeld), zwei Punkte bei Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot oder Straftaten, drei Punkte bei Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug. Bei vier bis fünf Punkten erfolgt eine Ermahnung, bei sechs bis sieben Punkten eine Verwarnung. Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Jeder einzelne Punkt zählt – deshalb lohnt sich die Verteidigung auch bei vermeintlich kleinen Verstößen.
Kosten des Einspruchs und Rechtsschutzversicherung
Die Anwaltskosten im Bußgeldverfahren richten sich nach dem RVG: Grundgebühr, Verfahrensgebühr und gegebenenfalls Terminsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale. Ohne Hauptverhandlung liegen die Kosten typischerweise bei 300 bis 600 Euro, mit Hauptverhandlung bei 800 bis 1.500 Euro. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten – häufig abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150 bis 300 Euro. Wir holen die Deckungszusage vor Mandatsübernahme ein. Angesichts drohender Punkte und Fahrverbote lohnt sich der Einspruch auch ohne Rechtsschutz in vielen Fällen wirtschaftlich.
Häufige Fragen
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