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MAXERA Rechtsanwälte

Ratgeber

Wann muss der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Der Arbeitgeber muss nur zahlen, wenn eine konkrete Grundlage besteht: ein Angebot nach § 1a KSchG, ein Sozialplan, ein Auflösungsurteil nach §§ 9, 10 KSchG oder ein Vergleich, oft in Form eines Aufhebungsvertrags.

Grafik: Wann muss der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen?

Gezahlt wird trotzdem laufend, und zwar wegen des Prozessrisikos. Verliert der Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage, schuldet er die Weiterbeschäftigung, dazu kommt Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB); die Abfindung kauft ihm dieses Risiko ab. Wie Anspruch, Höhe, Steuer und Fristen zusammenhängen, zeigt der Überblick Abfindung nach Kündigung.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung?

Nein. Das Kündigungsschutzgesetz sichert den Bestand des Arbeitsverhältnisses und sieht bei einer Kündigung keine automatische Zahlung vor. Wer die Kündigung für unwirksam hält, kann sie gerichtlich überprüfen lassen; einen Geldanspruch löst der Zugang der Kündigung allein nicht aus.

Ein Zahlungsanspruch entsteht aus fünf Quellen: § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung, Sozialplan nach § 112 BetrVG, Auflösungsurteil nach §§ 9, 10 KSchG, Vergleich oder Aufhebungsvertrag sowie eine Regelung im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder aus betrieblicher Übung.

Kurzantwort: Ein Anspruch auf Abfindung besteht nur aus § 1a KSchG, Sozialplan, Auflösungsurteil nach §§ 9, 10 KSchG, Vergleich oder Aufhebungsvertrag beziehungsweise aus einer vertraglichen oder tariflichen Zusage. Ohne eine dieser Grundlagen hängt jede Abfindung vom Verhandlungsergebnis ab.

Wann muss der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen?

Ohne Anspruchsgrundlage schuldet der Arbeitgeber nichts. In der Praxis läuft das auf sieben Konstellationen hinaus.

  • Die Kündigung wird nicht angegriffen: Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG gilt sie nach § 7 KSchG als wirksam, der Verhandlungshebel entfällt.
  • Kleinbetrieb: In Betrieben mit in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmern greift der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes nicht (§ 23 KSchG). Teilzeitkräfte zählen mit 0,5 bei bis zu 20 Wochenstunden und mit 0,75 bei bis zu 30; für Arbeitnehmer mit Vertragsbeginn vor dem 1. Januar 2004 liegt die Schwelle bei 5.
  • Wartezeit nicht erfüllt: Das Arbeitsverhältnis besteht noch keine 6 Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG).
  • Die verhaltens- oder personenbedingte Kündigung ist wirksam.
  • Die fristlose Kündigung ist wirksam.
  • Ein befristeter Vertrag läuft aus.
  • Der Arbeitnehmer kündigt selbst, ohne dass eine Abfindung vereinbart wurde; Sozialplan und vertragliche Zusage fehlen ebenfalls.

Auch eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung ist zulässig, solange kein Angebot nach § 1a KSchG, kein Sozialplan und kein Vergleich existiert. Arbeitgeber können Mitarbeiter also ohne Abfindung kündigen, wenn ein wirksamer Kündigungsgrund vorliegt.

Die Liste beschreibt die Lage bei wirksamer Kündigung. Ob Kündigungsgrund, Sozialauswahl und Form tatsächlich tragen, zeigt erst die Prüfung; an dieser Unsicherheit setzt jede Abfindungsverhandlung an. Die ersten Schritte nach Zugang stehen unter Kündigung erhalten: was jetzt zu tun ist.

Die vier Wege zum Anspruch auf Abfindung

Abfindungen entstehen auf vier Wegen. Die Tabelle zeigt Voraussetzung, übliche Höhe und Rechtsgrundlage; die Abschnitte darunter erklären, wann und für wen jeder Weg trägt.

Weg Voraussetzung Höhe Rechtsgrundlage
Angebot bei betriebsbedingter Kündigung Abfindungshinweis im Kündigungsschreiben, keine Klage binnen 3 Wochen 0,5 Monatsverdienste pro Jahr § 1a KSchG
Sozialplan Betriebsänderung in einem Betrieb mit Betriebsrat nach den Regeln des Sozialplans § 112 BetrVG
Auflösungsurteil Kündigung sozial ungerechtfertigt, Fortsetzung unzumutbar bis 12, 15 oder 18 Monatsverdienste §§ 9, 10 KSchG
Vergleich oder Aufhebungsvertrag Einigung der Parteien, meist nach Kündigungsschutzklage Verhandlungssache, Orientierung 0,5 Monatsgehälter pro Jahr Vertrag

Das Abfindungsangebot nach § 1a KSchG

Der Arbeitgeber kann die betriebsbedingte Kündigung mit einem Abfindungsangebot verbinden. Dafür muss das Kündigungsschreiben zwei Angaben enthalten: den Hinweis, dass wegen dringender betrieblicher Erfordernisse gekündigt wird, und die Zusage der Abfindung für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist des § 4 KSchG verstreichen lässt.

Die Höhe legt § 1a Abs. 2 KSchG fest: 0,5 Monatsverdienste je Jahr des Arbeitsverhältnisses, wobei mehr als 6 Monate auf ein volles Jahr aufgerundet werden. Als Monatsverdienst zählen Geld- und Sachbezüge des letzten Monats (§ 10 Abs. 3 KSchG).

Wer trotz des Angebots Klage erhebt, verliert den Anspruch aus § 1a KSchG endgültig. Auch die spätere Rücknahme der Klage stellt ihn nicht wieder her (BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06).

Sozialplan nach § 112 BetrVG

Bei einer Betriebsänderung vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat einen Sozialplan, der die wirtschaftlichen Nachteile der Beschäftigten ausgleicht oder mildert. Er wirkt wie eine Betriebsvereinbarung und lässt sich notfalls über die Einigungsstelle erzwingen (§ 112 BetrVG). Der Anspruch aus dem Sozialplan besteht unabhängig davon, ob der Einzelne klagt.

Weicht der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich ab oder versucht er ihn gar nicht erst, kommt der Nachteilsausgleich hinzu: eine Abfindung entsprechend § 10 KSchG (§ 113 BetrVG).

Auflösungsurteil nach §§ 9 und 10 KSchG

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, dem Arbeitnehmer die Fortsetzung aber nicht zuzumuten ist, löst es das Arbeitsverhältnis auf Antrag auf und setzt eine angemessene Abfindung fest (§ 9 KSchG). Auch der Arbeitgeber kann den Antrag stellen, wenn eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist.

§ 10 KSchG deckelt die Summe: bis zu 12 Monatsverdienste, bis zu 15 nach vollendetem 50. Lebensjahr und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit, bis zu 18 nach vollendetem 55. Lebensjahr und 20 Jahren. In der Praxis bleibt das Auflösungsurteil selten; die meisten Abfindungen entstehen im Vergleich.

Vergleich und Aufhebungsvertrag: der Standardweg

Der häufigste Weg zur Abfindung führt über die Einigung. Die Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen erhält den Hebel; ein großer Teil dieser Verfahren endet bereits im Gütetermin mit einem Abfindungsvergleich. Als Orientierung dient ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, verbindlich ist diese Formel nicht.

Was im Einzelfall erreichbar ist, hängt vom Prozessrisiko des Arbeitgebers ab; die Rechenwege stehen unter wie viel Abfindung Ihnen zusteht. Vor der Unterschrift lohnt die Kontrolle der Konditionen: Aufhebungsvertrag prüfen lassen.

Daneben können Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine betriebliche Übung eine Abfindung vorsehen; solche Klauseln bleiben die Ausnahme. Wer selbst kündigt, hat regelmäßig keinen Anspruch und riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld; welche Verhandlungswege bleiben, steht unter selbst kündigen und Abfindung bekommen.

Betriebsbedingte Kündigung: Ist eine Abfindung Pflicht?

Nein, auch bei der betriebsbedingten Kündigung besteht keine Abfindungspflicht. § 1a KSchG greift nur, wenn der Arbeitgeber das Abfindungsangebot ausdrücklich in das Kündigungsschreiben aufnimmt; ob er das tut, entscheidet er selbst.

Zahlen muss er erst bei bestehender Grundlage: angenommenes Angebot nach § 1a KSchG und abgelaufene Klagefrist, Sozialplan, rechtskräftiges Urteil, geschlossener Vergleich oder eine vertragliche beziehungsweise tarifliche Zusage.

Gerade betriebsbedingte Kündigungen sind angreifbar. Häufige Fehler liegen in der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) oder beim Nachweis der dringenden betrieblichen Erfordernisse; die Voraussetzungen im Einzelnen erklärt die Seite zur betriebsbedingten Kündigung.

Ab wie vielen Jahren bekommt man eine Abfindung?

Eine Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit, ab der ein Abfindungsanspruch entsteht, gibt es nicht. Weder 2 noch 10 noch 25 Jahre im Betrieb lösen automatisch eine Zahlung aus.

Die Beschäftigungsdauer wirkt an anderer Stelle. Sie bestimmt die Höhe (0,5 Monatsverdienste je Jahr nach § 1a Abs. 2 KSchG, ähnlich die Faustformel im Vergleich) und die Ausgangslage: Kündigungsschutz besteht erst nach 6 Monaten Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG), längere Zugehörigkeit zählt in der Sozialauswahl. Die Staffelung nach Dienstjahren zeigt Abfindung nach Jahren der Betriebszugehörigkeit, die Berechnung die Seite zur Höhe der Abfindung.

Wann wird die Abfindung ausgezahlt?

Fällig wird die Abfindung im Regelfall mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Unterschrift unter Vergleich oder Aufhebungsvertrag löst die Zahlung noch nicht aus. Fehlt eine Regelung zum Zahlungstermin, gilt § 271 Abs. 1 BGB: Der Anspruch ist mit seiner Entstehung sofort fällig, also mit dem Beendigungszeitpunkt.

Die Abfindung nach § 1a KSchG entsteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Bei Vergleich und Aufhebungsvertrag gilt der vereinbarte Termin; üblich ist die Zahlung mit der Endabrechnung zum nächsten Gehaltslauf.

Ein ausdrückliches Fälligkeitsdatum im Vergleich beugt Streit vor und steuert, in welches Steuerjahr die Zahlung fällt. Zahlt der Arbeitgeber aus einem gerichtlichen Vergleich nicht, kann daraus unmittelbar vollstreckt werden.

Abfindung einklagen: Wann das funktioniert

Eine Klage unmittelbar auf Zahlung einer Abfindung setzt eine bestehende Anspruchsgrundlage voraus. Das Arbeitsgericht spricht eine Abfindung nur zu, wenn Gesetz, Sozialplan oder Vertrag sie vorsehen.

Erfüllt der Arbeitgeber einen bestehenden Anspruch nicht, ist die Zahlungsklage der richtige Weg: bei der Abfindung nach § 1a KSchG, bei der Sozialplanabfindung und bei der Abfindung aus einem Aufhebungsvertrag oder außergerichtlichen Vergleich. Der gerichtliche Vergleich ist bereits ein vollstreckbarer Titel; aus ihm wird direkt vollstreckt, eine neue Klage entfällt.

Ohne Anspruchsgrundlage führt der Weg über die Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Ihr Ziel ist die Weiterbeschäftigung oder ein Abfindungsvergleich. Nach Fristablauf entfällt beides. Der Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG bleibt die Ausnahme für Fälle unzumutbarer Fortsetzung. Ablauf und Kosten im Detail: Kündigungsschutzklage: Ablauf und Fristen.

Häufige Fragen zum Anspruch auf Abfindung

Hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung?

Nein. Ein Anspruch besteht nur aus § 1a KSchG, einem Sozialplan, einem Auflösungsurteil nach §§ 9, 10 KSchG, einem Vergleich oder Aufhebungsvertrag oder aus einer vertraglichen beziehungsweise tariflichen Regelung.

Wann bekommt man keine Abfindung?

Bei wirksamer Kündigung ohne Klage binnen 3 Wochen, im Kleinbetrieb nach § 23 KSchG, in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 KSchG), bei wirksamer fristloser oder verhaltensbedingter Kündigung und bei Eigenkündigung ohne Abfindungsvereinbarung.

Muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf § 1a KSchG hinweisen?

Ja. Der Anspruch setzt den Hinweis in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG). Wie hoch sie ausfällt, erklärt der Beitrag zum Kündigungsschutzgesetz.

Verliere ich die Abfindung nach § 1a KSchG, wenn ich klage?

Ja, endgültig. Auch eine Klagerücknahme stellt den Anspruch nicht wieder her (BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06).

Wann ist die Abfindung auf dem Konto?

In der Regel mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise mit der letzten Gehaltsabrechnung. Maßgeblich ist der im Vergleich oder Aufhebungsvertrag vereinbarte Termin; ohne Regelung gilt die sofortige Fälligkeit ab Beendigung (§ 271 Abs. 1 BGB).

Hat eine Abfindung Folgen für das Arbeitslosengeld?

Bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist im Regelfall nicht. Riskant sind Aufhebungsverträge und verkürzte Fristen; die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Sebastian Agster, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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FAQ

Häufige Fragen

Hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung?
Nein. Ein Anspruch besteht nur aus § 1a KSchG, einem Sozialplan, einem Auflösungsurteil nach §§ 9, 10 KSchG, einem Vergleich oder Aufhebungsvertrag oder aus einer vertraglichen beziehungsweise tariflichen Regelung.
Wann bekommt man keine Abfindung?
Bei wirksamer Kündigung ohne Klage binnen 3 Wochen, im Kleinbetrieb nach § 23 KSchG, in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 KSchG), bei wirksamer fristloser oder verhaltensbedingter Kündigung und bei Eigenkündigung ohne Abfindungsvereinbarung.
Muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf § 1a KSchG hinweisen?
Ja. Der Anspruch setzt den Hinweis in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG). Wie hoch sie ausfällt, erklärt der Beitrag zum Kündigungsschutzgesetz.
Verliere ich die Abfindung nach § 1a KSchG, wenn ich klage?
Ja, endgültig. Auch eine Klagerücknahme stellt den Anspruch nicht wieder her (BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06).
Wann ist die Abfindung auf dem Konto?
In der Regel mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise mit der letzten Gehaltsabrechnung. Maßgeblich ist der im Vergleich oder Aufhebungsvertrag vereinbarte Termin; ohne Regelung gilt die sofortige Fälligkeit ab Beendigung (§ 271 Abs. 1 BGB).
Hat eine Abfindung Folgen für das Arbeitslosengeld?
Bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist im Regelfall nicht. Riskant sind Aufhebungsverträge und verkürzte Fristen; die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

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