Resturlaub bei Kündigung — Berechnung, Auszahlung und Verfall

Bei einer Kündigung stellt sich oft die Frage: Was passiert mit dem Resturlaub? Muss er noch genommen werden? Wird er ausgezahlt? Und wie viele Tage stehen überhaupt zu? In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie Ihren Urlaubsanspruch bei Kündigung berechnen und Ihre Rechte durchsetzen.
Wie viel Urlaubsanspruch habe ich bei einer Kündigung?
Der Urlaubsanspruch bei Kündigung hängt davon ab, wann im Kalenderjahr das Arbeitsverhältnis endet:
| Zeitpunkt des Ausscheidens | Urlaubsanspruch |
|---|---|
| In der ersten Jahreshälfte (bis 30.06.) | Anteiliger Urlaub: 1/12 pro vollem Monat (Zwölftelung nach § 5 BUrlG) |
| In der zweiten Jahreshälfte (ab 01.07.) | Voller gesetzlicher Jahresurlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche) |
Beispiel bei Kündigung zum 31. März: 3 volle Monate × 1/12 von 20 Tagen = 5 Urlaubstage.
Beispiel bei Kündigung zum 30. September: Voller Jahresurlaub von 20 Tagen — unabhängig davon, wie viele Tage bereits genommen wurden.
Wichtig: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Tage aufgerundet.
Voraussetzung: Die Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG). In den ersten sechs Monaten erwerben Sie nur anteiligen Urlaub — ein Zwölftel pro Monat.
| Betriebszugehörigkeit | Anspruch |
|---|---|
| Weniger als 6 Monate | 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Monat |
| Mehr als 6 Monate, Ausscheiden vor 01.07. | 1/12 pro vollem Monat |
| Mehr als 6 Monate, Ausscheiden ab 01.07. | Voller Jahresurlaub |
Muss der Resturlaub gewährt oder ausgezahlt werden?
Grundsätzlich soll der Urlaub in natura genommen werden — also als tatsächliche Freistellung. Der Arbeitgeber kann während der Kündigungsfrist den Resturlaub gewähren. Stimmt der Arbeitnehmer zu oder wird er unwiderruflich freigestellt, wird der Urlaub dadurch abgebaut.
Kann der Resturlaub nicht mehr genommen werden — etwa weil die Kündigungsfrist zu kurz ist —, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG finanziell abzugelten. Dieser Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?
Die Berechnung richtet sich nach § 11 BUrlG: Grundlage ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs.
Formel für den Tageswert:
Durchschnittliches Bruttogehalt der letzten 13 Wochen ÷ Anzahl der Arbeitstage in diesen 13 Wochen = Wert eines Urlaubstages
Beispiel: Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.500 € und einer 5-Tage-Woche beträgt der Tageswert ca. 161,54 €. Bei 8 offenen Urlaubstagen ergibt sich eine Abgeltung von ca. 1.292 €.
Nicht in die Berechnung einfließen: Überstundenvergütung. Provisionen und regelmäßige Zulagen hingegen werden berücksichtigt.
Kann Resturlaub verfallen?
Resturlaub verfällt nicht automatisch mit der Kündigung. Es gelten die allgemeinen Verfallsregeln:
Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Verfällt zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Bei Übertragung aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen verlängert sich die Frist bis zum 31. März des Folgejahres.
Hinweispflicht des Arbeitgebers: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen und aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Ohne diesen Hinweis kann der Urlaub nicht verfallen.
Bei Langzeiterkrankung: Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, verfällt er 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
Freistellung während der Kündigungsfrist
Wird ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt, gilt der Resturlaub in der Regel als gewährt — sofern dies ausdrücklich erklärt wird. Eine bloße Freistellung ohne Urlaubszuweisung reicht nicht aus.
Der Arbeitnehmer muss der Urlaubsgewährung nicht ausdrücklich zustimmen, aber der Arbeitgeber muss klar und eindeutig erklären, dass die Freistellung (auch) der Urlaubsabgeltung dient.
Resturlaub bei Aufhebungsvertrag
Auch bei einem Aufhebungsvertrag besteht der Anspruch auf Resturlaub. Im Aufhebungsvertrag sollte klar geregelt sein, ob der Urlaub noch gewährt wird oder ob eine Abgeltung erfolgt. Fehlt eine Regelung, bleibt der Anspruch bestehen.
Vorsicht bei Formulierungen wie „Mit Erfüllung dieses Vertrags sind alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten“: Solche Abgeltungsklauseln können auch den Urlaubsanspruch umfassen. Prüfen Sie den Vertrag genau.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss mein Arbeitgeber den Resturlaub auszahlen?
Ja, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Die Urlaubsabgeltung entsteht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Wie berechne ich meinen Resturlaub bei Kündigung zum 30. April?
Wenn Sie in der ersten Jahreshälfte ausscheiden: 4 volle Monate × 1/12 des Jahresurlaubs. Bei 30 Tagen Jahresurlaub wären das 10 Tage. Bereits genommener Urlaub wird abgezogen.
Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, den Resturlaub in der Kündigungsfrist zu nehmen?
Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Urlaubs (Direktionsrecht). Er kann den Resturlaub daher in die Kündigungsfrist legen — muss dabei aber Ihre Wünsche berücksichtigen.
Verfällt mein Resturlaub bei Kündigung?
Nur wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat und Sie den Urlaub trotzdem nicht genommen haben. Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen.
Wird die Urlaubsabgeltung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein. Die Urlaubsabgeltung wird seit einer Gesetzesänderung nicht mehr auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie können also beide Leistungen parallel erhalten.
Habe ich bei einer fristlosen Kündigung Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Ja. Auch bei einer außerordentlichen Kündigung muss der bis dahin aufgelaufene Resturlaub abgegolten werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders — bei konkreten Fragen empfehlen wir, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
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