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MAXERA Rechtsanwälte

Ratgeber

Kündigungsschutzklage Muster ohne Anwalt: Vorlage mit Ausfüllanleitung

Vor dem Arbeitsgericht darf jeder Arbeitnehmer den Rechtsstreit selbst führen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Diese Seite stellt eine vollständige Klageschrift mit den drei üblichen Anträgen bereit, erklärt jede Zeile und nennt die Gerichtsgebühr nach Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses zum GKG. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben sein (§ 4 Satz 1 KSchG).

Leeres Formular mit Kugelschreiber und Briefumschlag als Symbol für das Muster einer Kündigungsschutzklage ohne Anwalt

Kündigungsschutzklage ohne Anwalt: die Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 ArbGG

Jeder Arbeitnehmer darf seine Kündigungsschutzklage selbst schreiben, unterschreiben und einreichen. § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sagt es in einem Satz: „Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen.“

Die Selbstvertretung endet mit der ersten Instanz. Vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände vertreten lassen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG).

Vor dem Arbeitsgericht dürfen volljährige Familienangehörige Sie unentgeltlich vertreten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ArbGG), Gewerkschaften dürfen ihre Mitglieder vertreten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG), und in der Verhandlung darf ein Beistand neben Ihnen sitzen, etwa ein volljähriger Familienangehöriger; andere Personen nur mit Zulassung des Gerichts (§ 11 Abs. 6 Satz 1 bis 3 ArbGG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben sein (§ 4 Satz 1 KSchG); danach gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).
  • Pflichtinhalt sind Parteien, Gericht, Gegenstand und Grund des Anspruchs sowie ein bestimmter Antrag (§ 253 Abs. 2 ZPO); ein Pflichtformular gibt es nicht, und die Rechtsantragstelle nimmt die Klage auch zu Protokoll (§ 496 ZPO).
  • Ohne Anwalt fallen nur Gerichtskosten an: die Gebühr von 2,0 nach Nr. 8210 KV GKG aus einem Streitwert von höchstens drei Monatsentgelten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) und etwaige Auslagen, ohne Vorschuss (§ 11 GKG); bei einem gerichtlichen Vergleich entfällt die Gebühr (Vorbemerkung 8 KV GKG).
  • Wer in erster Instanz verliert, zahlt die Anwaltskosten des Arbeitgebers nicht (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
  • Die Tatsachen für die Kündigungsgründe muss der Arbeitgeber beweisen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG); weitere Unwirksamkeitsgründe dürfen Sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachschieben (§ 6 Satz 1 KSchG).

Was die Klageschrift enthalten muss

Für das Urteilsverfahren erster Instanz gelten die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Amtsgerichten (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Die Klageschrift muss danach drei Dinge enthalten: die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag (§ 253 Abs. 2 ZPO). Mehr Mindestinhalt nennt § 253 Abs. 2 ZPO nicht; die Unterschrift kommt als Formerfordernis hinzu.

Als Soll-Angaben kommen die gesetzlichen Vertreter, Beruf und Wohnort der Parteien, die Zahl der Anlagen und die Beweismittel hinzu (§ 130 Nr. 1 und 5 ZPO), außerdem die Angabe, ob ein Mediationsverfahren vorausgegangen ist (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Die Unterschrift (§ 130 Nr. 6 ZPO) leisten Sie eigenhändig. Das Bundesarbeitsgericht liest das Wort „sollen“ in § 130 ZPO für die Unterschrift als „müssen“ (BAG, Urteil vom 25.02.2015, 5 AZR 849/13); ohne Unterschrift ist die Schriftform der Klage nicht gewahrt, und die Klagefrist kann verstreichen.

Ein bundeseinheitliches Pflichtformular für die Kündigungsschutzklage gibt es nicht. Einzelne Arbeitsgerichte veröffentlichen Muster oder Vordrucke; eine formlose Klageschrift genügt, sobald sie § 253 Abs. 2 ZPO erfüllt.

Welche Wege zum Gericht offenstehen, wie viele Abschriften der Papierklage beiliegen, wer elektronisch einreichen muss und was in den ersten Tagen nach dem Eingang passiert, steht auf der Seite dazu, wie und wo die Kündigungsschutzklage eingereicht wird.

Muster Kündigungsschutzklage zum Ausfüllen

Das Muster passt auf eine ordentliche Kündigung in einem Betrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz gilt; die Bausteine für eine fristlose Kündigung und für den Kleinbetrieb stehen unter Variante A und Variante B. Alles in eckigen Klammern ersetzen Sie durch Ihre Angaben. Stehen in einer Klammer mehrere Alternativen durch Schrägstriche getrennt, bleibt eine davon stehen.

Bausteine, die mit „Falls zutreffend:“ beginnen, streichen Sie ganz, wenn sie auf Ihren Fall nicht passen; sonst löschen Sie nur diese Einleitung und die äußeren Klammern. Die Word-Datei des Musters zur Kündigungsschutzklage enthält denselben Text zum Ausfüllen am Bildschirm. Das Muster steht zwischen den beiden Trennlinien.


[Vorname Nachname], [Straße Hausnummer], [PLZ Ort], [Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für Rückfragen der Geschäftsstelle]

An das Arbeitsgericht [Ort], [Straße Hausnummer], [PLZ Ort]

[Ort], den [Datum]

Klage

des/der [Vorname Nachname], [Beruf], [Straße Hausnummer], [PLZ Ort], Klägerin/Kläger,

gegen

die [Firma] GmbH, gesetzlich vertreten durch [den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin / die Geschäftsführer] [Vorname Nachname], [Straße Hausnummer], [PLZ Ort], Beklagte,

wegen: Kündigung

Streitwert (Vorschlag): [dreifaches Bruttomonatsentgelt] Euro (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG)

Ich erhebe Klage und werde beantragen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom [Datum des Kündigungsschreibens], mir zugegangen am [Zugangsdatum], nicht aufgelöst wird.

  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet und zu unveränderten Bedingungen über den [Beendigungstermin laut Kündigungsschreiben / Ablauf der Kündigungsfrist] hinaus fortbesteht.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, mich für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als [Tätigkeit laut Arbeitsvertrag] bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. weiterzubeschäftigen.

Begründung

I. Arbeitsverhältnis

Ich bin seit dem [Beginn des Arbeitsverhältnisses] bei der Beklagten im Betrieb in [Arbeitsort] als [Tätigkeit] beschäftigt. Grundlage ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom [Datum]. Mein Bruttomonatsentgelt beträgt zuletzt [Betrag] Euro bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von [Zahl] Wochenstunden.

Beweis: Arbeitsvertrag vom [Datum], Anlage K 1; Entgeltabrechnung für [Monat und Jahr], Anlage K 2

Ich bin am [Geburtsdatum] geboren, [ledig / verheiratet / geschieden] und [gegenüber [Anzahl] Personen / niemandem gegenüber] unterhaltspflichtig. [Falls zutreffend: Bei mir ist eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von [Zahl] anerkannt. / Ich bin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.]

II. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Das Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG), nämlich etwa [Anzahl] Arbeitnehmer. [Falls zutreffend: Darunter sind [Anzahl] Teilzeitkräfte, die nach § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG mit 0,5 oder 0,75 zählen.]

Beweis: Zeugnis des/der [Name einer Kollegin oder eines Kollegen], zu laden über die Beklagte

III. Kündigung

Mit Schreiben vom [Datum] hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich [zum [Beendigungstermin] / zum nächstmöglichen Termin] gekündigt. Das Schreiben ist mir am [Zugangsdatum] [durch Übergabe / durch Einwurf in meinen Briefkasten / per Einschreiben] zugegangen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Beweis: Kündigungsschreiben vom [Datum], Anlage K 3

Die Klage ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben (§ 4 Satz 1 KSchG).

IV. Unwirksamkeit der Kündigung

Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Gründe in meiner Person oder in meinem Verhalten liegen nicht vor. Dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, sind mir nicht bekannt. Die Beklagte hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG).

[Falls zutreffend: Soweit die Beklagte die Kündigung auf betriebliche Gründe stützt, bestreite ich eine ordnungsgemäße Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) und verlange die Angabe der Gründe, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.]

[Falls zutreffend: Dem Kündigungsschreiben war keine Vollmachtsurkunde beigefügt; ich habe die Kündigung mit Schreiben vom [Datum] unverzüglich aus diesem Grund zurückgewiesen (§ 174 BGB). Beweis: Zurückweisungsschreiben vom [Datum], Anlage K 4]

[Falls zutreffend: Die Kündigung verstößt gegen § 17 Abs. 1 MuSchG, weil ich zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war und die Beklagte dies wusste oder ich es ihr mit Schreiben vom [Datum] innerhalb von zwei Wochen nach Zugang mitgeteilt habe. / Die Kündigung verstößt gegen § 168 SGB IX, weil die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes fehlt. / Die Kündigung verstößt gegen § 15 Abs. 1 KSchG, weil ich Mitglied des Betriebsrats bin.]

V. Betriebsrat

[Bei der Beklagten besteht kein Betriebsrat. / Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat. Ich bestreite mit Nichtwissen, dass er vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört wurde (§ 102 Abs. 1 BetrVG).]

[Falls zutreffend: Der Betriebsrat hat der ordentlichen Kündigung mit Schreiben vom [Datum] frist- und ordnungsgemäß widersprochen. Die mir mit der Kündigung zugeleitete Stellungnahme (§ 102 Abs. 4 BetrVG) füge ich bei und verlange Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Beweis: Stellungnahme des Betriebsrats, Anlage K 5]

VI. Zu den Anträgen zu 2. und 3.

Mit dem Antrag zu 2. erhebe ich eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Es besteht die Möglichkeit, dass die Beklagte im Laufe des Verfahrens weitere Kündigungen ausspricht oder andere Beendigungstatbestände behauptet; ich habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. [Falls zutreffend: Die Beklagte hat am [Datum] eine weitere Kündigung angekündigt.]

Der Antrag zu 3. stützt sich auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch, den das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss des Großen Senats vom 27.02.1985, GS 1/84, anerkannt hat. Ich biete der Beklagten meine Arbeitsleistung ausdrücklich an.

VII. Sonstiges

Ein Mediationsverfahren oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung hat nicht stattgefunden (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Gründe, die einem solchen Verfahren entgegenstehen, [bestehen nicht / sind: [Gründe]].

Ich bitte um frühzeitige Anberaumung der Güteverhandlung (§ 61a Abs. 2 ArbGG).

[Falls zutreffend: Ich beantrage, mir für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen [und mir Rechtsanwältin/Rechtsanwalt [Name, Anschrift] beizuordnen / und mir einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt beizuordnen] (§ 11a Abs. 1 ArbGG, § 114 Abs. 1, § 121 Abs. 2 und 5 ZPO). Die Klage erhebe ich unabhängig von der Entscheidung über diesen Antrag. Die Erklärung über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse füge ich auf dem amtlichen Formular mit Belegen bei (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO).]

Diese Klageschrift und die Anlagen reiche ich in zweifacher Fertigung ein: das Original für das Gericht und eine Abschrift zur Zustellung an die Beklagte (§ 253 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[Ort], den [Datum]

[eigenhändige Unterschrift]

[Vorname Nachname]

Anlagen

  • K 1 Arbeitsvertrag vom [Datum]
  • K 2 Entgeltabrechnung für [Monat und Jahr]
  • K 3 Kündigungsschreiben vom [Datum]
  • [Falls zutreffend: K 4 Zurückweisungsschreiben vom [Datum]]
  • [Falls zutreffend: K 5 Stellungnahme des Betriebsrats vom [Datum]]

[Falls zutreffend, nur für das Gericht: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen]


Ausfüllanleitung Zeile für Zeile

Im Kopf stehen Ihr Name mit Anschrift und darunter das für Ihren Betrieb zuständige Arbeitsgericht mit Postanschrift; welches Gericht das ist, erklärt die Seite zur Einreichung. Eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse erleichtert der Geschäftsstelle Rückfragen zum Gütetermin. Pflicht ist sie nicht.

Für die Parteien verlangt § 130 Nr. 1 ZPO die Angabe „nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung“, also auch Ihren Beruf. Die Doppelformen des/der und Klägerin/Kläger kürzen Sie auf die passende. Ist der Arbeitgeber ein Mann als Einzelperson, heißt es im ganzen Text der Beklagte statt die Beklagte.

Die Beklagte bezeichnen Sie mit der Firma genau so, wie sie im Arbeitsvertrag oder im Kündigungsschreiben steht, und mit ihrem gesetzlichen Vertreter (§ 130 Nr. 1 ZPO). Eine GmbH wird durch ihre Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG); für die anderen Rechtsformen gilt die Tabelle.

Rechtsform laut Arbeitsvertrag Bezeichnung der Beklagten im Rubrum
GmbH [Firma] GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer [Name] (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG)
UG (haftungsbeschränkt) [Firma] UG (haftungsbeschränkt), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer [Name] (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG)
GmbH & Co. KG [Firma] GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin [Firma] Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer [Name]
AG [Firma] AG, vertreten durch den Vorstand [Namen]
Eingetragener Verein [Verein] e. V., vertreten durch den Vorstand [Namen]
OHG oder GbR [Firma] OHG, vertreten durch die Gesellschafter [Namen] / [Name] GbR oder, wenn im Gesellschaftsregister eingetragen, [Name] eGbR, vertreten durch die Gesellschafter [Namen]
Eingetragener Kaufmann Herr/Frau [Vorname Nachname], handelnd unter der Firma [Firma] e. K.
Natürliche Person Herr/Frau [Vorname Nachname], [Anschrift]

Die Zeile wegen: Kündigung benennt den Streitgegenstand (§ 130 Nr. 1 ZPO). Der Streitwert darunter ist ein Vorschlag: Für den Bestand des Arbeitsverhältnisses ist höchstens das Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr maßgebend, eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Festgesetzt wird der Wert vom Arbeitsgericht (§ 61 Abs. 1 ArbGG). Anzugeben ist der Wert bei jedem Antrag, der nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet (§ 61 Satz 1 GKG); zum Pflichtinhalt nach § 253 Abs. 2 ZPO gehört er nicht, und die Angabe kann jederzeit berichtigt werden (§ 61 Satz 2 GKG).

Antrag 1 spiegelt § 4 Satz 1 KSchG: Klage auf Feststellung, „dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. Datum des Kündigungsschreibens und Zugangsdatum machen ihn zum bestimmten Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Bei einer ordentlichen Kündigung läuft die Kündigungsfrist bei Klageerhebung meist noch, daher „nicht aufgelöst wird“; gegen eine fristlose Kündigung steht der Antrag im Perfekt, wie Variante A zeigt.

Die allgemeine Feststellungsklage im Antrag zu 2. beruht auf § 256 Abs. 1 ZPO. Sie erfasst weitere Kündigungen und andere Beendigungsgründe, die der Arbeitgeber während des Verfahrens vorbringen könnte; auch ein amtlicher Klagevordruck der Arbeitsgerichtsbarkeit führt sie als Standardantrag.

Das rechtliche Interesse daran begründet Abschnitt VI des Musters. Das Bundesarbeitsgericht verlangt dafür, dass weitere Beendigungstatbestände wenigstens als Möglichkeit vorgetragen werden (BAG, Urteil vom 26.09.2013, 2 AZR 682/12); eine angekündigte weitere Kündigung tragen Sie dort zusätzlich ein.

Ist Ihnen eine weitere Kündigung schon zugegangen, greifen Sie sie in derselben Klage mit einem eigenen Antrag im Wortlaut des Antrags zu 1. an; geht sie erst während des Verfahrens zu, führen Sie sie mit einem solchen Antrag in den Prozess ein, sobald Sie von ihr wissen (BAG, Urteil vom 26.09.2013, 2 AZR 682/12).

Nennt das Kündigungsschreiben als Ende nur den nächstmöglichen Termin, bleibt im Antrag zu 2. die Alternative „Ablauf der Kündigungsfrist“ stehen, in Abschnitt III die Alternative „zum nächstmöglichen Termin“. Ein Datum müssen Sie dafür nicht ausrechnen; halten Sie die Kündigungsfrist für zu kurz, nutzen Sie zusätzlich den Hilfsantrag zu 4. aus Variante B.

Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft verlangt der Antrag zu 3. Er stützt sich auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch, den der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts anerkannt hat (BAG, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84); die Bedingung „für den Fall des Obsiegens“ knüpft ihn an den Erfolg des Antrags zu 1.

Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen, kommt der Anspruch aus § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG hinzu; der Baustein dafür steht in Abschnitt V.

Abschnitt I liefert den Grund des Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO): Beginn, Tätigkeit, Entgelt und Arbeitszeit, belegt durch Arbeitsvertrag und Abrechnung als Beweismittel (§ 130 Nr. 5 ZPO). Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung sind die Kriterien der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) und gehören deshalb in die Klage.

In Abschnitt II belegen Sie, dass das Kündigungsschutzgesetz gilt: mehr als sechs Monate ohne Unterbrechung (§ 1 Abs. 1 KSchG) und in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ohne Auszubildende (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Teilzeitkräfte bis 20 Wochenstunden zählen 0,5, bis 30 Wochenstunden 0,75 (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG). Als Beweis reicht eine Kollegin oder ein Kollege als Zeuge.

Das Zugangsdatum in Abschnitt III zählt, weil die Kündigung erst mit Zugang wirksam wird (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Klagefrist von diesem Tag an läuft. Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger wahrt die Schriftform nicht (§ 623 BGB); dieser Mangel gehört dann in Abschnitt IV.

Abschnitt IV muss die Kündigungsgründe nicht widerlegen. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG); bei betriebsbedingten Gründen muss er auf Verlangen die Gründe seiner Sozialauswahl angeben (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Den Baustein zu § 174 BGB nutzen Sie nur, wenn Sie die Kündigung tatsächlich unverzüglich wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde zurückgewiesen haben.

Die Bausteine zum Sonderkündigungsschutz gelten für Schwangere (§ 17 Abs. 1 MuSchG), für schwerbehinderte Menschen, deren Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes braucht (§ 168 SGB IX), und für Betriebsratsmitglieder (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG).

War eine behördliche Zustimmung nötig, läuft die Klagefrist nach § 4 Satz 4 KSchG erst ab der Bekanntgabe der Behördenentscheidung an Sie; das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung etwa von der Schwangerschaft nichts wusste (BAG, Urteil vom 03.04.2025, 2 AZR 156/24). Sicher ist nur die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang.

Was in Abschnitt IV fehlt, ist nicht verloren. Weitere Unwirksamkeitsgründe können Sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachschieben, und das Arbeitsgericht soll Sie darauf hinweisen (§ 6 Satz 1 und 2 KSchG).

Abschnitt V betrifft den Betriebsrat, der vor jeder Kündigung zu hören ist; eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Ob die Anhörung ordnungsgemäß war, wissen Sie nicht, deshalb bestreiten Sie sie mit Nichtwissen. Hat der Betriebsrat widersprochen, muss der Arbeitgeber Ihnen seine Stellungnahme mit der Kündigung zuleiten (§ 102 Abs. 4 BetrVG); diese fügen Sie der Klage bei.

Die Anlagenliste am Ende erfüllt die Angabe der Zahl der Anlagen (§ 130 Nr. 1 ZPO); die eigenhändige Unterschrift darüber verlangt § 130 Nr. 6 ZPO. Die Erklärung zur Prozesskostenhilfe erhält der Arbeitgeber ohne Ihre Zustimmung nicht (§ 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO), deshalb liegt sie nur dem Original bei.

Variante A: Klage gegen eine fristlose Kündigung

Für die außerordentliche Kündigung gilt dieselbe Klagefrist von drei Wochen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Der Arbeitgeber braucht einen wichtigen Grund, der ihm die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht (§ 626 Abs. 1 BGB), und er darf nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen kündigen (§ 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Auf Verlangen muss er den Grund unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Die Variante ersetzt den Antrag zu 1. und den Abschnitt IV des Musters. In Abschnitt III schreiben Sie „außerordentlich fristlos gekündigt“ statt der ordentlichen Kündigung, und im Antrag zu 2. tritt das Zugangsdatum an die Stelle des Beendigungstermins. Der Antrag steht im Perfekt, weil die fristlose Kündigung mit dem Zugang wirken soll.

Hat die Beklagte hilfsweise ordentlich gekündigt, greifen Sie auch diese Kündigung mit dem Antrag zu 1a. an; auch für sie gilt die Frist des § 4 Satz 1 KSchG. Die Bausteine stehen zwischen den Trennlinien.


  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom [Datum des Kündigungsschreibens], mir zugegangen am [Zugangsdatum], nicht aufgelöst worden ist.

[Falls zutreffend, als Antrag zu 1a.: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom [Datum] [zum [Beendigungstermin] / zum nächstmöglichen Termin] aufgelöst wird.]

[Falls Sie den Antrag zu 1a. stellen, lautet der Antrag zu 3.: Die Beklagte wird verurteilt, mich für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 1a. zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als [Tätigkeit laut Arbeitsvertrag] bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Anträge weiterzubeschäftigen.]

IV. Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. [Die Beklagte hat mir bis heute keinen Grund genannt. / Die Beklagte hat als Grund [Vorwurf] genannt; dieser Vorwurf trifft nicht zu: [ein bis zwei Sätze zum Sachverhalt].] Ich verlange die unverzügliche schriftliche Mitteilung des Kündigungsgrundes (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Ich bestreite außerdem, dass die Beklagte die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt hat (§ 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). [Falls zutreffend: Die Beklagte wusste spätestens seit dem [Datum] von dem Vorgang, den sie mir vorwirft.]

[Eine Abmahnung ist mir vor der Kündigung nicht erteilt worden. / Die Abmahnung vom [Datum] betrifft einen anderen Sachverhalt.]

[Falls zutreffend: Auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Gründe in meiner Person oder in meinem Verhalten liegen nicht vor; dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, sind mir nicht bekannt. Die Beklagte hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG).]


Variante B: Kündigung im Kleinbetrieb oder in den ersten sechs Monaten

In Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes „mit Ausnahme der §§ 4 bis 7“ nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG). In den ersten sechs Monaten fehlt die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.

Frist und Klageart bleiben in beiden Fällen gleich, der Prüfungsmaßstab ändert sich. Der Einwand, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, entfällt; die Klage stützt sich auf andere Unwirksamkeitsgründe.

Solche Gründe sind die fehlende Schriftform (§ 623 BGB), das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB), ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), die unverzügliche Zurückweisung mangels Vollmachtsurkunde (§ 174 BGB), der Sonderkündigungsschutz nach § 17 Abs. 1 MuSchG, § 168 SGB IX oder § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und die fehlende Anhörung eines bestehenden Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Den Schutz des § 168 SGB IX gibt es erst, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX).

Die Variante ersetzt die Abschnitte II und IV des Musters. Der Antrag zu 3. bleibt nur sinnvoll, wenn Abschnitt IV einen dieser Gründe konkret enthält.

Ist die Kündigungsfrist zu kurz berechnet, kommt der Hilfsantrag zu 4. unter die Anträge. Stellen Sie ihn mit der Klage innerhalb der drei Wochen: Lässt sich die Kündigung nicht als eine zum richtigen Termin verstehen, gilt sie sonst zum genannten Termin als wirksam (§ 7 KSchG; BAG, Urteil vom 15.05.2013, 5 AZR 130/12). Die Bausteine stehen zwischen den Trennlinien.


[Falls zutreffend, als Antrag zu 4., hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1. abweist: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom [Datum des Kündigungsschreibens] nicht vor Ablauf des [Datum, an dem die maßgebliche Kündigungsfrist endet] aufgelöst wird.]

II. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

[Das Arbeitsverhältnis besteht seit dem [Datum] und damit noch nicht länger als sechs Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG).] Die §§ 4 bis 7 KSchG gelten auch im Kleinbetrieb (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG); die Klage ist innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG erhoben.

IV. Unwirksamkeit der Kündigung

Die Kündigung ist aus folgenden Gründen unwirksam:

[Falls zutreffend: Sie wahrt die Schriftform nicht (§ 623 BGB): [nicht unterschrieben / nur per E-Mail, Messenger oder Fax übermittelt].]

[Falls zutreffend: Sie verstößt gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB). Ich hatte am [Datum] [Lohn eingefordert / Urlaub verlangt / mich krankgemeldet / eine Beschwerde eingereicht]; die Kündigung folgte am [Datum].]

[Falls zutreffend: Sie verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil [konkreter Sachverhalt, zum Beispiel widersprüchliches Verhalten der Beklagten].]

[Falls zutreffend: Sie verstößt gegen § 17 Abs. 1 MuSchG, weil ich zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war und die Beklagte dies wusste oder ich es ihr mit Schreiben vom [Datum] innerhalb von zwei Wochen nach Zugang mitgeteilt habe. / Sie verstößt gegen § 168 SGB IX, weil die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes fehlt; mein Arbeitsverhältnis bestand bei Zugang der Kündigung länger als sechs Monate. / Sie verstößt gegen § 15 Abs. 1 KSchG, weil ich Mitglied des Betriebsrats bin.]

[Falls zutreffend: Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat, der vor der Kündigung nicht angehört wurde (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).]

[Falls zutreffend: Dem Kündigungsschreiben lag keine Vollmachtsurkunde bei; ich habe die Kündigung mit Schreiben vom [Datum] unverzüglich zurückgewiesen (§ 174 BGB).]

[Falls zutreffend: Zum Hilfsantrag zu 4.: Die Beklagte hat zum [Beendigungstermin laut Kündigungsschreiben] gekündigt. Die für mein Arbeitsverhältnis maßgebliche Kündigungsfrist [nach § 622 BGB / nach § [Nummer] des Arbeitsvertrags / nach dem anwendbaren Tarifvertrag] beträgt [Dauer] und endet erst mit Ablauf des [Datum].]


Prüfliste vor dem Absenden

Sieben Punkte prüfen Sie, bevor die Klage das Haus verlässt.

  • Eingang beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG, § 167 ZPO).
  • Anschrift des zuständigen Arbeitsgerichts im Kopf der Klage.
  • Datum des Kündigungsschreibens und Zugangsdatum im Antrag zu 1.
  • Eigenhändige Unterschrift unter der Klage (§ 130 Nr. 6 ZPO).
  • Bei der Papierklage das Original und eine Abschrift von Klage und Anlagen, wie in Abschnitt VII des Musters.
  • Anlagen als Kopien, nummeriert wie in der Anlagenliste; die Originale behalten Sie.
  • Eine vollständige Kopie der Klage und ein Beleg der Übermittlung für Ihre Unterlagen, etwa der Faxbericht oder die automatisierte Eingangsbestätigung bei elektronischer Einreichung (§ 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG).

Rechtsantragstelle: Klage zu Protokoll erklären

Die Klage ist bei dem Gericht „schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen“ (§ 496 ZPO, anwendbar über § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Dafür haben die Arbeitsgerichte eine Rechtsantragstelle.

Nach der Beschreibung der bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit nimmt sie Ihr Anliegen in Schriftform auf und formalisiert es; eine weitergehende Rechtsberatung darf dort nicht erfolgen; Auskünfte zum Inhalt von Gesetzen und Tarifverträgen sind bei der Klagevorbereitung möglich. Mitzubringen sind Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben und Gehaltsabrechnungen. Das ausgefüllte Muster dient dort als Gedächtnisstütze für die Anträge.

Die Öffnungszeiten unterscheiden sich von Gericht zu Gericht, teils gibt es Termine nur nach Vereinbarung; das Arbeitsgericht Augsburg etwa nimmt Anträge nur nach telefonischer Vereinbarung auf. Wer erst am letzten Tag der Frist erscheint, hat kein Zeitpolster mehr.

Kosten ohne Anwalt: die Gerichtsgebühr nach Nr. 8210 KV GKG

Ohne Anwalt fallen nur Gerichtskosten an. Anwaltsgebühren nach dem RVG behandelt diese Seite nicht; wer sich selbst vertritt, zahlt keine. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht kostet eine Gebühr mit dem Satz 2,0 (Nr. 8210 KV GKG), berechnet aus dem Streitwert von höchstens drei Bruttomonatsentgelten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) nach der Gebührentabelle in Anlage 2 GKG in der Fassung des Bundesgesetzblatts 2025 I Nr. 109.

Die Tabelle rechnet mit dem Wert des Antrags zu 1. Der Weiterbeschäftigungsantrag zu 3. ist nur für den Fall des Obsiegens gestellt und zählt deshalb nur mit, wenn das Gericht über ihn entscheidet (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; BAG, Beschluss vom 13.08.2014, 2 AZR 871/12); verlieren Sie mit dem Antrag zu 1., erhöht er den Wert nicht.

Bruttomonatsentgelt Streitwert nach § 42 Abs. 2 GKG Gebührenstufe bis 2,0 Gebühr nach Nr. 8210 0,4 Gebühr nach Nr. 8211
2.000 € 6.000 € 6.000 € 386,00 € 77,20 €
2.500 € 7.500 € 8.000 € 476,00 € 95,20 €
3.000 € 9.000 € 9.000 € 521,00 € 104,20 €
3.500 € 10.500 € 13.000 € 627,00 € 125,40 €
4.000 € 12.000 € 13.000 € 627,00 € 125,40 €
5.000 € 15.000 € 16.000 € 688,00 € 137,60 €

Die Spalte mit 2,0 Gebühren gilt, wenn das Gericht nach streitiger Verhandlung durch Urteil entscheidet. Endet das gesamte Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, entfällt die Gebühr (Vorbemerkung 8 KV GKG), nicht aber etwaige Auslagen, etwa für Zeugen; sie entfällt auch, wenn das gesamte Verfahren ohne streitige Verhandlung endet und kein Versäumnisurteil ergeht (Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 8210 KV GKG).

Nach streitiger Verhandlung ermäßigt sich die Gebühr bei Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil und übereinstimmender Erledigungserklärung auf 0,4 (Nr. 8211 KV GKG).

Einen Vorschuss erhebt das Arbeitsgericht nicht (§ 11 GKG). Fällig wird die Gebühr erst mit der Kostenentscheidung, dem Vergleich oder der Rücknahme (§ 9 Abs. 3 GKG), und sie trifft die unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Anwaltskosten des Arbeitgebers bleiben bei ihm. In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs hat die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das Kostenrisiko der Selbstvertretung beschränkt sich damit auf die Gerichtskosten: die Gebühr aus der Tabelle und etwaige Auslagen, etwa für Zeugen (Nr. 9005 KV GKG).

Risiken der Kündigungsschutzklage ohne Anwalt

Die Risiken der Kündigungsschutzklage ohne Anwalt folgen aus vier Mechanismen des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes; an ihnen lassen sich auch Erfahrungsberichte anderer Kläger messen. Fristen im Verfahren sind der erste.

Scheitert die Güteverhandlung, setzt das Gericht dem Arbeitgeber eine Frist zur Klageerwiderung von mindestens zwei Wochen (§ 61a Abs. 3 ArbGG) und kann Ihnen eine ebenfalls mindestens zweiwöchige Frist zur Stellungnahme darauf setzen (§ 61a Abs. 4 ArbGG).

Was erst danach vorgebracht wird, lässt es nur zu, wenn das den Rechtsstreit nicht verzögert oder die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 61a Abs. 5 ArbGG); über diese Folge belehrt es die Parteien (§ 61a Abs. 6 ArbGG).

Der zweite ist die Güteverhandlung, die innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden soll (§ 61a Abs. 2 ArbGG). Dort verhandeln Sie mit dem Arbeitgeber oder seinem Anwalt über einen Vergleich; wie der Termin abläuft und was ein Widerrufsvorbehalt bedeutet, beschreibt der Ratgeber zum Ablauf der Kündigungsschutzklage.

Die Berufung ist der dritte. Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien vertreten lassen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG); wer die erste Instanz verliert, braucht für die zweite einen Anwalt oder seine Gewerkschaft.

Der vierte ist die Klagefrist selbst. Nach drei Wochen gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG); eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG setzt einen Antrag mit eigenen Fristen voraus.

Wann die drei Wochen beginnen, an welchem Tag sie enden und wann § 5 KSchG noch hilft, zeigt die Fristberechnung für die Kündigungsschutzklage mit Kalenderbeispielen.

Gegen diese vier Mechanismen stehen die Beweislast des Arbeitgebers für die Kündigungsgründe (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG) und der Hinweis auf nachschiebbare Unwirksamkeitsgründe, den das Gericht geben soll (§ 6 Satz 2 KSchG).

Kostenfreie Wege: Gewerkschaft, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe

Gewerkschaftsmitglieder können sich nach der Satzung ihrer Gewerkschaft von dieser vertreten lassen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG), und diese Vertretung reicht auch vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht (§ 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Umfang, Wartezeit und Beitragsbedingungen des Rechtsschutzes regelt die Satzung der jeweiligen Gewerkschaft.

Beratungshilfe deckt die Beratung vor der Klage. Sie gilt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 1 Abs. 1 BerHG) in allen rechtlichen Angelegenheiten (§ 2 Abs. 2 BerHG) und umfasst Beratung und, soweit erforderlich, Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG). Voraussetzung ist, dass Ihnen Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BerHG).

Die Beratungsperson darf von Ihnen nur die gesetzliche Beratungshilfegebühr verlangen (Nr. 2500 VV RVG, § 8 Abs. 2 BerHG, § 44 Satz 2 RVG), und sie kann diese Gebühr erlassen.

Den Antrag stellen Sie beim Amtsgericht oder über einen Rechtsanwalt. In Bremen und Hamburg tritt die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe, in Berlin haben Sie die Wahl (§ 12 Abs. 1 und 2 BerHG). Weil die Rechtsantragstelle nicht beraten darf, füllt die Beratungshilfe genau diese Lücke vor der Einreichung.

Prozesskostenhilfe gilt für das Verfahren selbst. Die ZPO-Vorschriften gelten vor den Arbeitsgerichten entsprechend (§ 11a Abs. 1 Satz 1 ArbGG): Wer die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, erhält sie, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Auf Antrag ordnet das Gericht einen Rechtsanwalt bei, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe lässt sich mit der Klage verbinden; der Baustein dafür steht in Abschnitt VII des Musters. Die Frist des § 4 Satz 1 KSchG wahrt nur die Klage selbst, deshalb reichen Sie beide zusammen ein. Sobald der Arbeitgeber einen Anwalt schickt, kann so aus der Klage ohne Anwalt eine Klage mit beigeordnetem Anwalt werden.

FAQ

Häufige Fragen

Was muss in einer Kündigungsschutzklage stehen?
Pflicht sind Parteien und Gericht, Gegenstand und Grund des Anspruchs und ein bestimmter Antrag (§ 253 Abs. 2 ZPO). Der Antrag folgt § 4 Satz 1 KSchG: Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom genannten Datum nicht aufgelöst ist. Zwingend ist auch die eigenhändige Unterschrift (§ 130 Nr. 6 ZPO; BAG, Urteil vom 25.02.2015, 5 AZR 849/13). Beruf, Wohnort, gesetzliche Vertreter, Beweismittel und Anlagen sind Soll-Angaben (§ 130 Nr. 1 und 5 ZPO).
Gibt es ein Muster für die Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung?
Ja, die Variante A auf dieser Seite ersetzt den Antrag zu 1. und den Abschnitt IV des Musters. Sie bestreitet den wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB, die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB und verlangt die schriftliche Mitteilung des Grundes. Die Klagefrist bleibt bei drei Wochen ab Zugang (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG in Verbindung mit § 4 Satz 1 KSchG).
Was kostet eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt?
Nur Gerichtskosten: die Gebühr nach Nr. 8210 KV GKG mit dem Satz 2,0 aus höchstens drei Monatsentgelten als Streitwert (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) und etwaige Auslagen, etwa für Zeugen. Bei 3.000 Euro brutto im Monat sind das 521,00 Euro; der Weiterbeschäftigungsantrag zählt nur mit, wenn das Gericht über ihn entscheidet (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Einen Vorschuss gibt es nicht (§ 11 GKG), und bei einem gerichtlichen Vergleich entfällt die Gebühr (Vorbemerkung 8 KV GKG).
Muss ich bei einer Niederlage den Anwalt des Arbeitgebers bezahlen?
Nein. In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), also die Gebühr nach Nr. 8210 KV GKG und etwaige Auslagen, etwa für Zeugen.
Was macht die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts?
Sie nimmt die Klage mündlich zu Protokoll (§ 496 ZPO über § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) und bringt sie in die vorgeschriebene Form. Eine weitergehende Rechtsberatung darf dort nicht erfolgen; über die Anträge entscheidet, wer sie stellt. Mitzubringen sind Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben und Gehaltsabrechnungen; die Öffnungszeiten unterscheiden sich je nach Gericht, teils gibt es Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.
Wer zahlt die Kündigungsschutzklage, wenn ich kein Geld habe?
Vor der Klage gibt es auf Antrag Beratungshilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb des Gerichtsverfahrens (§ 1 Abs. 1 BerHG); die Beratungsperson darf von Ihnen nur die gesetzliche Beratungshilfegebühr verlangen und kann sie erlassen (§ 8 Abs. 2 BerHG, § 44 Satz 2 RVG, Nr. 2500 VV RVG). Für das Verfahren gibt es Prozesskostenhilfe, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 11a Abs. 1 ArbGG, § 114 Abs. 1 ZPO). Gewerkschaftsmitglieder können sich nach ihrer Satzung von der Gewerkschaft vertreten lassen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG).