Die kurze Antwort: drei Wochen ab Zugang, gezählt nach BGB
Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. § 4 Satz 1 KSchG verlangt, dass der Arbeitnehmer binnen dieser Frist „Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben“ muss, „dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“.
Gezählt wird in drei Schritten. Der Zugangstag zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist endet drei Wochen später mit Ablauf des gleichnamigen Wochentags (§ 188 Abs. 1 und 2 BGB), und fällt er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag am Gerichtsort, gilt der nächste Werktag (§ 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO). Zugang am Dienstag, 6. Oktober 2026, Fristende am Dienstag, 27. Oktober 2026, um 24:00 Uhr.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Klage muss binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 Satz 1 KSchG); dieselbe Frist gilt für die außerordentliche Kündigung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) und die Änderungskündigung (§ 4 Satz 2 KSchG).
- Der Zugangstag zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB); die Frist endet am gleichen Wochentag der dritten Woche um 24:00 Uhr (§ 188 Abs. 1 und 2 BGB).
- Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag am Gerichtsort, tritt der nächste Werktag an seine Stelle (§ 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO).
- Die Frist wahrt der Eingang bei Gericht bis 24:00 Uhr des letzten Tages; die Zustellung an den Arbeitgeber darf danach erfolgen, wenn sie demnächst geschieht (§ 167 ZPO).
- Nach Fristablauf gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG); die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG ist binnen zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses und längstens sechs Monate nach Fristende möglich.
Ob das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, wie das Verfahren läuft und was es kostet, erklärt die Seite zur Kündigungsschutzklage am Arbeitsgericht Augsburg. Diese Seite rechnet allein die Frist aus: vom Zugang über die Tageszählung bis zum Fristende bei Gericht.
Fristbeginn: wann eine Kündigung zugegangen ist
Eine Kündigung unter Abwesenden wird nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB „in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht“. Zugegangen ist sie, „sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist“ und dieser unter gewöhnlichen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen kann (BAG, Urteil vom 22.08.2019, 2 AZR 111/19).
Auf das tatsächliche Lesen kommt es nicht an. Wann die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht, hängt vom Übermittlungsweg ab. Die Tabelle nennt für jeden Weg den Zugangszeitpunkt und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die ihn festlegt; das Datum in der mittleren Spalte ist der Tag, der in den Fristrechner gehört.
| Übermittlungsweg | Zeitpunkt des Zugangs | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Persönliche Übergabe im Betrieb | Mit der Aushändigung. Wer die Annahme grundlos verweigert, muss sich nach § 242 BGB so behandeln lassen, als sei das Schreiben im Zeitpunkt der Ablehnung zugegangen. | BAG, Urteil vom 26.03.2015, 2 AZR 483/14 |
| Einwurf in den Hausbriefkasten | Sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist; maßgeblich sind die örtlichen Postzustellzeiten, keine feste Uhrzeit. Ein Einwurf nach der Postzeit geht am Folgetag zu. | BAG, Urteil vom 22.08.2019, 2 AZR 111/19 |
| Einwurf durch die Post | Für Briefe, die Bedienstete der Deutschen Post AG einwerfen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Zustellung zu den postüblichen Zeiten; der Empfänger muss atypische Umstände des Einzelfalls darlegen. | BAG, Urteil vom 20.06.2024, 2 AZR 213/23 |
| Einwurf-Einschreiben | Zugang mit dem Einwurf. Den Einwurf muss der Arbeitgeber beweisen; für den Anscheinsbeweis genügen Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus nicht. | BAG, Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24 |
| Übergabe-Einschreiben mit Benachrichtigungsschein | Der Brief liegt in der Postfiliale und damit außerhalb des Machtbereichs des Empfängers; Zugang erst mit der Abholung. Wer die Abholung unterlässt, obwohl er mit einer Kündigung rechnen muss, riskiert nach § 242 BGB, so behandelt zu werden, als sei das Schreiben zugegangen. | § 130 Abs. 1 Satz 1, § 242 BGB |
| Übergabe an den Ehegatten | Ehegatten in gemeinsamer Wohnung sind füreinander Empfangsboten; Zugang, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit der Weitergabe zu rechnen ist, auch bei Übergabe außerhalb der Wohnung. Im entschiedenen Fall erhielt der Ehemann das Schreiben nachmittags am Arbeitsplatz, Zugang noch am selben Tag. | BAG, Urteil vom 09.06.2011, 6 AZR 687/09 |
| Urlaub, Krankheit, Abwesenheit | Ein an die Heimatanschrift gerichtetes Schreiben geht auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der urlaubsbedingten Abwesenheit weiß. Abhilfe bietet regelmäßig nur die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG. | BAG, Urteil vom 22.03.2012, 2 AZR 224/11 |
| E-Mail, Messenger, Fax, mündlich | Keine Schriftform; § 623 BGB schließt die elektronische Form aus, und § 4 Satz 1 KSchG spricht von der schriftlichen Kündigung. Die Drei-Wochen-Frist beginnt nicht. | § 623 BGB, § 4 Satz 1 KSchG |
Den Zugang und seinen Zeitpunkt beweist der Arbeitgeber, der gekündigt hat. Die beiden Entscheidungen zum Anscheinsbeweis aus 2024 und 2025 legen fest, welche Belege er dafür vorlegen muss und was der Arbeitnehmer dagegen darlegen muss; an der Zählung der drei Wochen ändern sie nichts.
Fristrechner für die Kündigungsschutzklage
In den Rechner gehört das Datum des Zugangs aus der Tabelle oben, also der Tag, an dem der Brief im Briefkasten lag oder übergeben wurde. Das Datum im Briefkopf und der Poststempel bleiben außen vor.
Fristrechner
Läuft Ihre Klagefrist noch?
Wann haben Sie die Kündigung erhalten? Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang. Der Rechner zeigt, bis wann Ihre Klage beim Arbeitsgericht eingehen muss.
Der Rechner dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag in Bayern oder im Stadtgebiet Augsburg, verschiebt es sich nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag.
Der Rechner zählt vom eingegebenen Tag 21 Tage weiter und prüft den so errechneten Tag. Fällt er auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz des Arbeitsgerichts Augsburg, rückt das Ergebnis auf den nächsten Werktag.
Als Feiertage berücksichtigt er die bundesweiten und die bayerischen Feiertage nach Art. 1 Abs. 1 BayFTG sowie Mariä Himmelfahrt am 15. August und das Friedensfest am 8. August, die im Stadtgebiet Augsburg gesetzliche Feiertage sind.
Wer bei einem Arbeitsgericht außerhalb Bayerns klagt, prüft das Ergebnis gegen die Feiertage des eigenen Bundeslandes. Ein Fristende am 6. Januar etwa verschiebt sich nur dort, wo Heilige Drei Könige gesetzlicher Feiertag ist.
Das Ergebnis ist der letzte Tag, an dem die Klage beim Arbeitsgericht eingehen muss, bis 24:00 Uhr; die Zählung dahinter steht im nächsten Abschnitt, damit sich jedes Ergebnis von Hand nachrechnen lässt.
Tageszählung nach §§ 187, 188 und 193 BGB
Die Fristberechnung folgt einer Kette von Verweisen. Für das Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht gilt die Zivilprozessordnung entsprechend (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG), und für die Berechnung der Fristen verweist § 222 Abs. 1 ZPO auf das Bürgerliche Gesetzbuch. § 222 Abs. 2 ZPO wiederholt die Wochenend- und Feiertagsregel des § 193 BGB.
Erste Regel, der Anfang: Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis maßgebend, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis fällt (§ 187 Abs. 1 BGB). Der Zugangstag ist Tag 0.
Zweite Regel, das Ende: Eine nach Wochen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 188 Abs. 2 BGB). Zugang am Dienstag, Fristende am Dienstag drei Wochen später um 24:00 Uhr (§ 188 Abs. 2 BGB). Das sind immer 21 gezählte Tage.
Dritte Regel, die Verschiebung: Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, tritt der nächste Werktag an seine Stelle (§ 193 BGB). Der Samstag zählt kalendarisch als Werktag, steht in § 193 BGB aber ausdrücklich als Verschiebetag; ein Samstag beendet die Frist deshalb nie.
Feiertage innerhalb der drei Wochen verlängern nichts; sie werden mitgezählt. Allein ein Feiertag am 21. Tag verschiebt das Ende.
Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestimmt das Land, in dem das Gericht sitzt. Für Bayern gilt Art. 1 BayFTG; die Tabelle nennt die Feiertage 2026 mit Wochentag.
| Feiertag | Datum 2026 | Wochentag | Geltung |
|---|---|---|---|
| Neujahr | 01.01.2026 | Donnerstag | ganz Bayern |
| Heilige Drei Könige | 06.01.2026 | Dienstag | ganz Bayern |
| Karfreitag | 03.04.2026 | Freitag | ganz Bayern |
| Ostermontag | 06.04.2026 | Montag | ganz Bayern |
| Tag der Arbeit | 01.05.2026 | Freitag | ganz Bayern |
| Christi Himmelfahrt | 14.05.2026 | Donnerstag | ganz Bayern |
| Pfingstmontag | 25.05.2026 | Montag | ganz Bayern |
| Fronleichnam | 04.06.2026 | Donnerstag | ganz Bayern |
| Augsburger Friedensfest | 08.08.2026 | Samstag | Stadt Augsburg |
| Mariä Himmelfahrt | 15.08.2026 | Samstag | Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung |
| Tag der Deutschen Einheit | 03.10.2026 | Samstag | ganz Bayern |
| Allerheiligen | 01.11.2026 | Sonntag | ganz Bayern |
| 1. Weihnachtstag | 25.12.2026 | Freitag | ganz Bayern |
| 2. Weihnachtstag | 26.12.2026 | Samstag | ganz Bayern |
Neun dieser Tage fallen 2026 auf einen Wochentag von Montag bis Freitag und können ein Fristende verschieben; der 3. Oktober, der 1. November und der 26. Dezember 2026 liegen auf einem Wochenende.
Die beiden regionalen Feiertage, das Friedensfest und Mariä Himmelfahrt, fallen 2026 auf einen Samstag. Die Verschiebung tritt an diesen Tagen schon wegen des Wochenendes ein, und die Frage nach ihrer regionalen Geltung stellt sich in diesem Jahr nicht.
Rechenbeispiele mit Daten aus 2026
Jedes Beispiel nennt den Zugang, die 21 gezählten Tage und das Fristende. Die Wochentage stammen aus dem Kalender 2026, die Feiertage aus der Tabelle oben.
Beispiel 1: Zugang an einem Werktag ohne Verschiebung
Die Post wirft das Kündigungsschreiben am Dienstag, 6. Oktober 2026, am Vormittag in den Hausbriefkasten. Der Zugang tritt am selben Tag ein; der 6. Oktober ist Tag 0 und zählt nicht.
| Woche | Gezählte Tage |
|---|---|
| 1 | Mi 07.10. (1), Do 08.10. (2), Fr 09.10. (3), Sa 10.10. (4), So 11.10. (5), Mo 12.10. (6), Di 13.10. (7) |
| 2 | Mi 14.10. (8), Do 15.10. (9), Fr 16.10. (10), Sa 17.10. (11), So 18.10. (12), Mo 19.10. (13), Di 20.10. (14) |
| 3 | Mi 21.10. (15), Do 22.10. (16), Fr 23.10. (17), Sa 24.10. (18), So 25.10. (19), Mo 26.10. (20), Di 27.10. (21) |
Tag 21 ist Dienstag, der 27. Oktober 2026, ein Werktag ohne Feiertag. Die Frist endet an diesem Tag um 24:00 Uhr, drei Wochen nach dem Zugang am gleichen Wochentag (§ 188 Abs. 2 BGB).
Beispiel 2: Fristende an einem Samstag
Der Brief liegt am Samstag, 7. November 2026, zur üblichen Postzeit im Briefkasten. Der Samstag ist Tag 0.
| Woche | Gezählte Tage |
|---|---|
| 1 | So 08.11. (1), Mo 09.11. (2), Di 10.11. (3), Mi 11.11. (4), Do 12.11. (5), Fr 13.11. (6), Sa 14.11. (7) |
| 2 | So 15.11. (8), Mo 16.11. (9), Di 17.11. (10), Mi 18.11. (11), Do 19.11. (12), Fr 20.11. (13), Sa 21.11. (14) |
| 3 | So 22.11. (15), Mo 23.11. (16), Di 24.11. (17), Mi 25.11. (18), Do 26.11. (19), Fr 27.11. (20), Sa 28.11. (21) |
Tag 21 ist Samstag, der 28. November 2026. § 193 BGB verschiebt das Ende auf den nächsten Werktag, und der Sonntag, 29. November, scheidet aus. Die Frist endet am Montag, 30. November 2026, um 24:00 Uhr.
Der Buß- und Bettag am Mittwoch, 18. November 2026, liegt innerhalb der Frist, ist in Bayern aber kein gesetzlicher Feiertag und ändert an der Zählung nichts.
Beispiel 3: Fristende an Pfingstmontag
Der Arbeitgeber übergibt die Kündigung am Montag, 4. Mai 2026, im Betrieb persönlich. Der Zugang tritt mit der Aushändigung ein; der 4. Mai ist Tag 0.
| Woche | Gezählte Tage |
|---|---|
| 1 | Di 05.05. (1), Mi 06.05. (2), Do 07.05. (3), Fr 08.05. (4), Sa 09.05. (5), So 10.05. (6), Mo 11.05. (7) |
| 2 | Di 12.05. (8), Mi 13.05. (9), Do 14.05. (10, Christi Himmelfahrt), Fr 15.05. (11), Sa 16.05. (12), So 17.05. (13), Mo 18.05. (14) |
| 3 | Di 19.05. (15), Mi 20.05. (16), Do 21.05. (17), Fr 22.05. (18), Sa 23.05. (19), So 24.05. (20), Mo 25.05. (21, Pfingstmontag) |
Christi Himmelfahrt am 14. Mai liegt innerhalb der Frist und zählt als Tag 10 mit. Tag 21 ist Pfingstmontag, der 25. Mai 2026, gesetzlicher Feiertag in ganz Bayern (Art. 1 Abs. 1 BayFTG). Die Frist endet am Dienstag, 26. Mai 2026, um 24:00 Uhr.
Beispiel 4: Samstag und Feiertag am selben Tag
Der Zugang erfolgt am Samstag, 12. September 2026. Tag 21 ist Samstag, der 3. Oktober 2026, zugleich Tag der Deutschen Einheit; der Sonntag, 4. Oktober, scheidet ebenfalls aus. Die Frist endet am Montag, 5. Oktober 2026, um 24:00 Uhr. Die doppelte Eigenschaft des 3. Oktober ändert am Ergebnis nichts, weil § 193 BGB in beiden Fällen denselben nächsten Werktag bestimmt.
| Beispiel | Zugang | Tag 21 | Verschiebung | Fristende |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Di 06.10.2026 | Di 27.10.2026 | keine | Di 27.10.2026, 24:00 Uhr |
| 2 | Sa 07.11.2026 | Sa 28.11.2026 | Samstag, Sonntag | Mo 30.11.2026, 24:00 Uhr |
| 3 | Mo 04.05.2026 | Mo 25.05.2026 | Pfingstmontag | Di 26.05.2026, 24:00 Uhr |
| 4 | Sa 12.09.2026 | Sa 03.10.2026 | Samstag und Feiertag, Sonntag | Mo 05.10.2026, 24:00 Uhr |
Fristende: 24:00 Uhr, Eingang beim Arbeitsgericht, Nachtbriefkasten
Die Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der dritten Woche (§ 188 Abs. 2 BGB), also um 24:00 Uhr. Gewahrt ist sie allein durch den Eingang bei Gericht; ein Brief, der am letzten Tag abgeschickt wird und am nächsten Tag ankommt, ist verspätet.
Elektronisch eingereicht wahrt die Klage die Frist, wenn sie bis 24:00 Uhr des letzten Tages auf der Empfangseinrichtung des Gerichts gespeichert ist (§ 46c Abs. 5 Satz 1 ArbGG); eine Übermittlung um 23:50 Uhr genügt.
Auf Papier wahrt der Einwurf in den Nacht- oder Fristenbriefkasten des Gerichts bis 24:00 Uhr die Frist, sofern das Gericht einen solchen Briefkasten betreibt; wer sich darauf verlassen will, klärt das vorher bei der Geschäftsstelle. Sicherer sind am letzten Tag der elektronische Weg und, nach telefonischer Vereinbarung, die Erklärung der Klage zu Protokoll der Rechtsantragstelle.
Die Zustellung der Klage an den Arbeitgeber veranlasst das Gericht nach dem Eingang. Für die Frist genügt der Eingang bei Gericht, „wenn die Zustellung demnächst erfolgt“ (§ 167 ZPO); wer am 21. Tag einreicht, verliert die Frist also nicht dadurch, dass der Arbeitgeber die Klage erst in der Folgewoche erhält.
Welche Wege zum Gericht führen, Post, Fax, elektronischer Rechtsverkehr oder Erklärung zu Protokoll der Rechtsantragstelle, und wer elektronisch einreichen muss, steht auf der Seite zur Einreichung der Kündigungsschutzklage.
Abweichender Fristbeginn: Behörde, fristlose Kündigung, Befristung, Probezeit
Die drei Wochen bleiben in allen Fällen gleich. Was sich ändert, ist der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, und in einem Fall das Ziel des Antrags.
| Fall | Fristbeginn | Norm |
|---|---|---|
| Außerordentliche, fristlose Kündigung | Zugang des Kündigungsschreibens; drei Wochen wie bei der ordentlichen Kündigung | § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG mit § 4 Satz 1, §§ 5 bis 7 KSchG |
| Änderungskündigung | Zugang; die Klage richtet sich auf die Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist | § 4 Satz 2 KSchG |
| Kündigung mit behördlicher Zustimmung | Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer | § 4 Satz 4 KSchG; § 168 SGB IX; § 17 Abs. 2 MuSchG |
| Befristeter Arbeitsvertrag | Vereinbartes Ende des befristeten Arbeitsvertrags; bei Fortsetzung über das Ende hinaus Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis beendet sei | § 17 Satz 1 und 3 TzBfG; §§ 5 bis 7 KSchG entsprechend (§ 17 Satz 2 TzBfG) |
| Weitere Unwirksamkeitsgründe nach fristgerechter Klage | Nachschieben bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz | § 6 KSchG |
Bei der fristlosen Kündigung ist die Klagefrist dieselbe. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG lässt die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung „nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7“ geltend machen. Die Frist gilt unabhängig von der Betriebsgröße (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG) und der Dauer der Beschäftigung, weil § 4 Satz 1 KSchG jede Kündigung erfasst, die „aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ sein soll.
Für die Kündigung in der Probezeit gilt dieselbe Frist von drei Wochen ab Zugang (§ 4 Satz 1 KSchG); ihre Besonderheiten behandelt der Ratgeber zur Kündigung in der Probezeit.
Braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, läuft die Frist „erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab“ (§ 4 Satz 4 KSchG). Das betrifft schwerbehinderte Menschen, deren Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf (§ 168 SGB IX), und Kündigungen im Mutterschutz, die die oberste Landesbehörde ausnahmsweise für zulässig erklärt (§ 17 Abs. 2 MuSchG).
Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung von den Umständen, die den Sonderkündigungsschutz begründen, etwa der Schwangerschaft, nichts wusste (BAG, Urteil vom 03.04.2025, 2 AZR 156/24); dann läuft die Frist ab Zugang.
Bei einer Befristung gibt es keinen Zugang, der die Frist auslöst. Die Klage gegen die Befristung ist binnen drei Wochen „nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages“ zu erheben (§ 17 Satz 1 TzBfG).
Arbeitet der Arbeitnehmer über das Ende hinaus weiter, beginnt die Frist mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis wegen der Befristung beendet sei (§ 17 Satz 3 TzBfG). Die §§ 5 bis 7 KSchG gelten entsprechend (§ 17 Satz 2 TzBfG).
Wer fristgerecht geklagt hat, kann weitere Unwirksamkeitsgründe „bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz“ nachschieben (§ 6 KSchG); das Arbeitsgericht soll ihn darauf hinweisen. Die Klage selbst muss innerhalb der drei Wochen eingehen. § 6 KSchG öffnet danach den Katalog der Gründe.
Frist versäumt: § 7 KSchG und die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG
Nach Fristablauf „gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“ (§ 7 KSchG). Die Wirksamkeit steht damit fest, gleich wie gut die Gründe gegen die Kündigung gewesen wären; ein bei einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG erklärter Vorbehalt erlischt.
Einen Ausweg lässt § 5 KSchG. War der Arbeitnehmer „trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert“, die Klage binnen drei Wochen zu erheben, wird sie auf seinen Antrag nachträglich zugelassen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG). Gleiches gilt für eine Frau, die von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Fristablauf erfahren hat (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG).
Der Antrag ist mit der Klageerhebung zu verbinden oder nimmt auf die bereits eingereichte Klage Bezug. Er muss die Tatsachen nennen, die die nachträgliche Zulassung begründen, und die Mittel ihrer Glaubhaftmachung (§ 5 Abs. 2 KSchG); das Gericht verbindet das Zulassungsverfahren mit dem Verfahren über die Klage (§ 5 Abs. 4 KSchG).
Zwei Fristen begrenzen den Antrag. Zulässig ist er nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses, und nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet vom Ende der versäumten Frist, kann er nicht mehr gestellt werden (§ 5 Abs. 3 KSchG).
Wer aus dem Urlaub zurückkehrt, die Kündigung im Briefkasten findet und die drei Wochen ohne eigenes Verschulden versäumt hat, muss Antrag und Klage binnen zwei Wochen ab der Rückkehr einreichen. Läuft die Frist bei der Rückkehr noch, gilt sie unverändert.
Kein Fall des § 7 KSchG ist die Kündigung ohne Schriftform. Eine mündlich, per E-Mail oder per Messenger erklärte Kündigung erfüllt § 623 BGB nicht. § 4 Satz 1 KSchG setzt die Frist allein mit dem Zugang der „schriftlichen Kündigung“ in Gang; in diesen Fällen beginnt sie nicht zu laufen.
Ob ein Hindernis im Sinne von § 5 KSchG vorliegt, prüft ein Fachanwalt für Arbeitsrecht anhand der Zugangsumstände und der Fristen des § 5 Abs. 3 KSchG.

