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Ratgeber

Kündigungsschutzgesetz und Abfindung

Das Kündigungsschutzgesetz enthält keinen allgemeinen Abfindungsanspruch. Es schützt den Bestand des Arbeitsverhältnisses: Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung ist unwirksam (§ 1 KSchG), der Arbeitsplatz bleibt bestehen. Nur zwei Stellen des Gesetzes führen zu einer Abfindung: § 1a und die §§ 9, 10 KSchG.

Grafik: Kündigungsschutzgesetz und Abfindung

Das Kündigungsschutzgesetz enthält keinen allgemeinen Abfindungsanspruch. Es schützt den Bestand des Arbeitsverhältnisses: Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung ist unwirksam (§ 1 KSchG), der Arbeitsplatz bleibt bestehen. Nur zwei Stellen des Gesetzes führen zu einer Abfindung: § 1a und die §§ 9, 10 KSchG.

§ 1a KSchG verschafft Arbeitnehmern bei einer betriebsbedingten Kündigung 0,5 Monatsverdienste je Jahr des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber das im Kündigungsschreiben anbietet und keine Klage erhoben wird. Nach §§ 9, 10 KSchG löst das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung von höchstens 12 bis 18 Monatsverdiensten auf.

Daneben entstehen die meisten Abfindungen ohne diese Paragraphen, durch Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich. Ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Abfindung bei Kündigung besteht, behandelt ein eigener Ratgeber; den Überblick über das Thema Abfindung nach Kündigung gibt die Hauptseite.

Die zwei Abfindungsnormen des KSchG im Vergleich

Beide Normen setzen voraus, dass das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist; dazu der nächste Abschnitt. Danach trennen sich die Wege. § 1a belohnt den Verzicht auf die Klage, die §§ 9, 10 setzen eine erhobene und begründete Klage voraus.

Merkmal § 1a KSchG §§ 9, 10 KSchG
Auslöser Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungshinweis im Kündigungsschreiben Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess bei unwirksamer Kündigung
Voraussetzung Keine Klage bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG Fortsetzung für den Arbeitnehmer unzumutbar oder keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit mehr zu erwarten
Höhe 0,5 Monatsverdienste je Jahr des Arbeitsverhältnisses (§ 1a Abs. 2 KSchG) Angemessene Abfindung, gedeckelt nach § 10 KSchG auf 12 bis 18 Monatsverdienste
Wer entscheidet Der Arbeitnehmer, indem er die Klagefrist verstreichen lässt Das Arbeitsgericht, durch Urteil

Wann das Kündigungsschutzgesetz gilt

Der Kündigungsschutz des Ersten Abschnitts greift in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 KSchG). Teilzeitkräfte zählen anteilig: mit 0,5 bis zu einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden, mit 0,75 bis zu 30 Stunden.

Für ältere Arbeitsverhältnisse gilt eine Stichtagsregel. Wer schon vor dem 1. Januar 2004 beschäftigt war, hat Kündigungsschutz bereits dann, wenn im Betrieb in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer arbeiten, deren Arbeitsverhältnis ebenfalls vor diesem Stichtag begann (§ 23 Abs. 1 KSchG).

Die zweite Hürde ist die Wartezeit. Das Arbeitsverhältnis muss ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben (§ 1 Abs. 1 KSchG). Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, gelten weder § 1a noch die §§ 9, 10; eine Abfindung kommt dann nur noch über Verhandlung oder Vertrag zustande.

§ 1a KSchG: Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Der Anspruch aus § 1a Abs. 1 KSchG entsteht, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen. Der Arbeitgeber spricht eine betriebsbedingte Kündigung aus, gestützt auf dringende betriebliche Erfordernisse (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG).

Hinzu kommen zwei weitere Bedingungen. Das Kündigungsschreiben enthält den Hinweis, dass die Kündigung auf solche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt. Und der Arbeitnehmer erhebt bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG keine Kündigungsschutzklage.

Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist entsteht der Anspruch. Die Höhe legt § 1a Abs. 2 KSchG fest: 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses; Zeiträume von mehr als sechs Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet. Als Monatsverdienst zählt, was dem Arbeitnehmer bei regelmäßiger Arbeitszeit im Monat des Ausscheidens an Geld und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG).

Ein Rechenbeispiel: 3.600 Euro Bruttomonatsverdienst, acht Jahre und sieben Monate Betriebszugehörigkeit. Die sieben Monate runden auf ein volles Jahr auf, gerechnet wird also mit neun Jahren: 0,5 × 3.600 Euro × 9 = 16.200 Euro. Mehr als diese Formel gibt § 1a nicht her.

Drei Urteile entscheiden in der Praxis über den Anspruch. Erstens: Wer Kündigungsschutzklage erhebt, verliert den § 1a-Anspruch endgültig; auch eine spätere Klagerücknahme stellt ihn nicht wieder her (BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06). Die Entscheidung innerhalb der drei Wochen ist unumkehrbar.

Zweitens: Der Arbeitgeber darf weniger als 0,5 Monatsverdienste je Jahr anbieten. Er muss dann aber unmissverständlich klarstellen, dass es kein Angebot nach § 1a KSchG ist; fehlt diese Klarstellung, schuldet er die gesetzliche Höhe (BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06).

Drittens: Die § 1a-Abfindung lässt den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ruhen, weil sie keine Entlassungsentschädigung im Sinne des SGB III ist (BSG, Urteil vom 08.12.2016, B 11 AL 5/15 R). Was sonst für die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gilt, steht im Ratgeber dazu.

§§ 9, 10 KSchG: Abfindung durch Auflösungsurteil

Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, besteht das Arbeitsverhältnis fort. § 9 KSchG durchbricht diesen Grundsatz: Auf Antrag löst das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung auf und verurteilt den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung.

Den Antrag kann der Arbeitnehmer stellen, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Der Arbeitgeber kann ihn stellen, wenn keine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist. In beiden Fällen endet das Arbeitsverhältnis gegen Geld.

Für die Höhe zieht § 10 KSchG Obergrenzen ein, gestaffelt nach Alter und Dauer des Arbeitsverhältnisses:

Fallgruppe Obergrenze
Grundsatz (§ 10 Abs. 1 KSchG) bis zu 12 Monatsverdienste
Vollendetes 50. Lebensjahr und Arbeitsverhältnis seit mindestens 15 Jahren (§ 10 Abs. 2 KSchG) bis zu 15 Monatsverdienste
Vollendetes 55. Lebensjahr und Arbeitsverhältnis seit mindestens 20 Jahren (§ 10 Abs. 2 KSchG) bis zu 18 Monatsverdienste

Die erhöhten Sätze von 15 und 18 Monatsverdiensten entfallen, wenn der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat (§ 10 Abs. 2 KSchG). Monatsverdienst: Geld- und Sachbezüge bei regelmäßiger Arbeitszeit im Monat des Ausscheidens (§ 10 Abs. 3 KSchG).

Auflösungsurteile sind der Ausnahmefall. Der Normalfall im Prozess ist der Vergleich, in dem beide Seiten die Abfindung frei aushandeln; Ablauf und Fristen beschreibt der Ratgeber zur Kündigungsschutzklage.

Was das KSchG nicht regelt

Die praktisch häufigsten Abfindungsfragen beantwortet das Kündigungsschutzgesetz gar nicht. Einen generellen Abfindungsanspruch bei Kündigung kennt das deutsche Arbeitsrecht nirgends; Abfindungen aus Sozialplänen richten sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Für alles außerhalb von § 1a und §§ 9, 10 gelten deshalb eigene Ratgeber:

Sebastian Agster, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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FAQ

Häufige Fragen

Habe ich nach dem Kündigungsschutzgesetz automatisch Anspruch auf eine Abfindung?
Nein. Das KSchG schützt vor sozial ungerechtfertigter Kündigung (§ 1 KSchG) und sieht eine Abfindung nur in zwei Konstellationen vor: nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung mit Abfindungsangebot und nach §§ 9, 10 KSchG durch Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts.
Wie hoch ist die Abfindung nach § 1a KSchG?
0,5 Monatsverdienste je Jahr des Arbeitsverhältnisses; Zeiträume von mehr als sechs Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet (§ 1a Abs. 2 KSchG). Als Monatsverdienst zählen Geld- und Sachbezüge im Monat des Ausscheidens (§ 10 Abs. 3 KSchG).
Was passiert mit dem § 1a-Anspruch, wenn ich doch Kündigungsschutzklage erhebe?
Er entsteht nicht, und zwar endgültig. Auch eine spätere Rücknahme der Klage stellt den Anspruch nicht wieder her (BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06). Vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG muss die Entscheidung deshalb feststehen.
Ruht das Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung nach § 1a KSchG?
Sie führt nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs, weil sie keine Entlassungsentschädigung im Sinne des SGB III ist (BSG, Urteil vom 08.12.2016, B 11 AL 5/15 R).
Wie hoch darf eine Abfindung nach § 10 KSchG maximal sein?
Grundsätzlich bis zu 12 Monatsverdienste. Ab vollendetem 50. Lebensjahr und 15 Jahren Bestand des Arbeitsverhältnisses sind bis zu 15 Monatsverdienste möglich, ab vollendetem 55. Lebensjahr und 20 Jahren bis zu 18 (§ 10 Abs. 1, 2 KSchG). Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gelten die erhöhten Sätze nicht mehr.

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