Kann man eine Lebensversicherung kündigen: Kündigungsrecht nach § 168 VVG
Ja. Wer laufende Beiträge zahlt, kann die Lebensversicherung jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 168 Abs. 1 VVG). Ausgenommen sind die Basisrente mit Verwertungsausschluss und Altersvorsorgeverträge, deren Verwertung für den Pfändungsschutz unwiderruflich ausgeschlossen ist (§ 168 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VVG).
Kündigen darf der Versicherungsnehmer, bei der Direktversicherung während des Arbeitsverhältnisses also der Arbeitgeber (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG); die versicherte Person und der Bezugsberechtigte haben dieses Recht nicht.
Ist der Vertrag an eine Bank abgetreten oder verpfändet, klären Sie vorab mit ihr, wer kündigen darf und wer das Geld erhält.
Das Wichtigste in Kürze
- Termin: Kündigung jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, ohne gesetzliche Mindestfrist (§ 168 Abs. 1 VVG); Ausnahme Altersvorsorgeverträge mit Verwertungsausschluss wie die Basisrente (§ 168 Abs. 3 VVG).
- Periode: ein Jahr, falls der Beitrag nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist (§ 12 VVG).
- Form: der Vertrag kann Schrift- oder Textform vorsehen (§ 171 Satz 2 VVG); ein unterschriebener Brief erfüllt beide.
- Geld: der Rückkaufswert wird auf den Kündigungstermin berechnet (§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG), bei Verträgen ab 2008 ausgezahlt nur bis zur Höhe der Leistung im Versicherungsfall (§ 169 Abs. 2 VVG); eine Auszahlungsfrist in Tagen nennt das Gesetz nicht.
Kündigungsfrist Lebensversicherung: jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode
Eine gesetzliche Mindestfrist gibt es für die Kündigung der Lebensversicherung nicht (§ 168 Abs. 1 VVG). Geht die Kündigung während einer Periode beim Versicherer ein, endet der Vertrag mit dem Schluss dieser Periode.
Eine Frist von drei Monaten steht in § 11 Abs. 4 VVG. Für die Lebensversicherung gilt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3945, S. 63) stattdessen § 168 VVG.
Kündigungsfrist bei monatlicher Zahlung
Nach § 12 VVG gilt als Versicherungsperiode ein Jahr, falls die Prämie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist. Ein Jahresbeitrag führt zum Ende des Versicherungsjahres. Ein nach Monaten bemessener Beitrag führt zum Ende des laufenden Beitragsmonats.
Die unverbindlichen Musterbedingungen des GDV für die kapitalbildende Lebensversicherung (Stand 21.07.2025) richten die Periode nach der Zahlungsweise. Ein Jahr bei Einmal- und Jahresbeitrag, sonst ein Monat, ein Vierteljahr oder ein halbes Jahr. Mit dieser Klausel kann ein Monatszahler zum Ende des laufenden Beitragsmonats kündigen.
Nicht geklärt ist der Fall, in dem die Bedingungen schweigen und ein Jahresbeitrag in zwölf Raten gezahlt wird. Die Verbraucherzentrale (verbraucherzentrale.de, 13.08.2026) nimmt bei vereinbarter monatlicher Zahlungsweise monatliche Kündigungstermine an; § 12 VVG stellt nach seinem Wortlaut auf die Bemessung des Beitrags ab. Wer hilfsweise zum nächstmöglichen Termin kündigt, wahrt ihn in beiden Fällen.
Kündigung einer Lebensversicherung: Form, Zugang und Nachweis
§ 168 VVG schreibt keine Form vor; nach § 171 Satz 2 VVG kann der Vertrag Schriftform oder Textform verlangen. Für die Textform genügt eine lesbare Erklärung mit Namen auf einem dauerhaften Datenträger (§ 127 Abs. 1, § 126b BGB); die GDV-Musterbedingungen nennen dafür Papier und E-Mail. Was eine vereinbarte Schriftform verlangt, richtet sich nach § 127 BGB.
Wirksam wird die Kündigung erst mit dem Zugang beim Versicherer (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Geht sie erst nach dem Schluss der laufenden Periode ein, endet der Vertrag frühestens mit dem Schluss der folgenden Periode, bei einem Jahresbeitrag ein Jahr später. Ein Einschreiben mit Rückschein oder eine Empfangsbestätigung des Versicherers belegt den Tag des Zugangs.
In das Schreiben gehören Versicherungsnummer, Termin (hilfsweise zum nächstmöglichen), Bankverbindung und die Bitte um Bestätigung von Termin und Rückkaufswert. Nach den GDV-Musterbedingungen kann der Versicherer den Versicherungsschein verlangen; er gehört in denselben Umschlag.
Lebensversicherung vorzeitig kündigen: Einmalbeitrag, Rürup, Riester und Direktversicherung
Für Verträge mit laufenden Beiträgen gilt § 168 Abs. 1 VVG unabhängig von der Restlaufzeit.
| Vertragsart | Kündigung | Norm |
|---|---|---|
| Einmalbeitrag mit gewisser Leistung, etwa Kapitallebensversicherung oder aufgeschobene Rente mit Todesfallleistung vor Rentenbeginn | möglich, weil der Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers gewiss ist | § 168 Abs. 2 VVG |
| Einmalbeitrag, sofort beginnende Rente, auch mit Rentengarantiezeit | die Bedingungen entscheiden; die GDV-Musterbedingungen schließen die Kündigung aus, ebenso bei aufgeschobener Rente ab Rentenbeginn; ob § 168 Abs. 2 VVG bei Rentengarantiezeit trotzdem ein Kündigungsrecht gibt, ist gerichtlich nicht geklärt | Versicherungsbedingungen, § 168 Abs. 2 VVG |
| Einmalbeitrag, reine Risikolebensversicherung | kein Kündigungsrecht nach § 168 VVG | § 168 Abs. 2 VVG |
| Basisrente mit Verwertungsausschluss | kein Kündigungsrecht; Beitragsfreistellung bleibt möglich | § 168 Abs. 3 Nr. 1 VVG, § 165 Abs. 1 VVG |
| Riester-Rentenversicherung | kündbar; die Auszahlung ist eine schädliche Verwendung, Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen | § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Direktversicherung | während des Arbeitsverhältnisses kündigt nur der Arbeitgeber; nach dem Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft ist der Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten Deckungskapitals nicht abrufbar, der Vertrag wird insoweit beitragsfrei | § 1b Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG |
Aus der Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) muss der Arbeitgeber eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung nicht kündigen, damit der Arbeitnehmer mit dem Rückkaufswert Schulden tilgen kann (BAG, Urteil vom 26.04.2018, 3 AZR 586/16).
Der Wechsel zu einem anderen Riester-Anbieter ist keine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dafür gilt eine Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG).
Kündigung Lebensversicherung Auszahlung: wann der Rückkaufswert fällig ist
Den Rückkaufswert schuldet der Versicherer bei Kapital- und Rentenversicherungen (§ 169 Abs. 1 VVG). Berechnet wird er auf den Schluss der Periode, zu dem die Kündigung wirkt (§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG). Was in den Betrag eingeht und welche Abzüge zulässig sind, erklärt der Ratgeber zum Rückkaufswert der Lebensversicherung.
Ausgezahlt wird der Rückkaufswert nur bis zur Höhe der Leistung, die bei einem Versicherungsfall im Zeitpunkt der Kündigung fällig wäre. Den Rest verwendet der Versicherer für eine prämienfreie Versicherung (§ 169 Abs. 2 VVG). Das betrifft vor allem Rentenversicherungen mit niedriger oder ohne Todesfallleistung.
Für Verträge, die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden, gilt statt § 169 VVG weiter § 176 VVG a.F. mit demselben Stichtag (Art. 4 Abs. 2 EGVVG). Einen gesetzlichen Rückkaufswert gibt er nur bei einer Kapitalversicherung, deren Leistungspflicht gewiss ist, etwa der klassischen Kapitallebensversicherung (§ 176 Abs. 1 VVG a.F.). Bei älteren Rentenversicherungen regeln die Bedingungen Rückkaufswert und Auszahlung.
Eine Auszahlungsfrist in Tagen oder Wochen enthält weder § 168 noch § 169 noch § 14 VVG. § 14 Abs. 1 VVG knüpft die Fälligkeit an das Ende der Erhebungen zum Versicherungsfall und zum Umfang der Leistung; eine Kündigung ist kein Versicherungsfall. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3945, S. 63) bestimmt sich die Fälligkeit anderer Leistungen des Versicherers nach allgemeinem BGB-Recht.
Zahlt der Versicherer nach Fälligkeit nicht, setzt eine Mahnung ihn in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ab dann sind Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet (§ 288 Abs. 1 BGB). Eine Klausel, die den Versicherer davon befreit, ist nach § 14 Abs. 3 VVG unwirksam.
Vor der Kündigung: Beitragsfreistellung und Widerruf prüfen
Statt zu kündigen, können Sie zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Beitragsfreistellung verlangen, sofern die vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird (§ 165 Abs. 1 Satz 1 VVG).
Bei einem neuen Vertrag beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage ab Zugang der Vertragsunterlagen (§ 152 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 VVG). Ob ein älterer Vertrag noch widerrufen werden kann, erklärt die Seite Lebensversicherung kündigen oder widerrufen.
Vier Schritte, in dieser Reihenfolge:
- Versicherungsbedingungen lesen: Versicherungsperiode und Form der Kündigung.
- Vertragsart klären: Einmalbeitrag, Rürup, Riester und Direktversicherung folgen Sonderregeln; eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung endet nach den GDV-Musterbedingungen mit der Hauptversicherung.
- Bedingungen und Standmitteilung von einem Anwalt prüfen lassen.
- Kündigung hilfsweise zum nächstmöglichen Termin unterschreiben, Versicherungsschein beilegen und per Einschreiben mit Rückschein so absenden, dass sie vor dem Schluss der Periode zugeht.
