Kündigung in der Probezeit — Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Eine Kündigung in der Probezeit trifft viele Arbeitnehmer unerwartet. Wer gerade erst eine neue Stelle angetreten hat, fühlt sich oft machtlos — doch auch in der Probezeit gelten klare gesetzliche Regeln. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Rechte Sie haben, welche Fristen einzuhalten sind und wann eine Kündigung in der Probezeit unwirksam sein kann.
Was ist die Probezeit und wie lange dauert sie?
Die Probezeit ist eine vertraglich vereinbarte Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses. Sie dient beiden Seiten — Arbeitgeber und Arbeitnehmer — dazu, die Zusammenarbeit zu testen. Gesetzlich darf die Probezeit höchstens sechs Monate betragen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Wichtig: Die Probezeit muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Ohne eine solche Vereinbarung gilt die reguläre Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
| Merkmal | Probezeit | Nach der Probezeit |
|---|---|---|
| Maximale Dauer | 6 Monate | — |
| Kündigungsfrist | 2 Wochen | 4 Wochen (zum 15. oder Monatsende) |
| Kündigungsschutz (KSchG) | Greift in der Regel nicht | Greift ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeit |
| Kündigungsgrund erforderlich | Nein (mit Ausnahmen) | Ja (bei Anwendbarkeit des KSchG) |
Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur zwei Wochen gekündigt werden — und zwar zu jedem beliebigen Tag. Es muss also nicht zum 15. oder Monatsende gekündigt werden, wie es nach der Probezeit üblich ist.
Ein Beispiel: Erhalten Sie am 10. März eine Kündigung, endet Ihr Arbeitsverhältnis bereits am 24. März.
Allerdings können Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine längere Frist vorsehen. Prüfen Sie daher immer Ihren Vertrag.
Braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund?
In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) grundsätzlich noch nicht — unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss keinen konkreten Kündigungsgrund nennen.
Das heißt jedoch nicht, dass in der Probezeit willkürlich gekündigt werden darf. Folgende Kündigungen können auch in der Probezeit unwirksam sein:
- Diskriminierende Kündigungen (z. B. wegen Herkunft, Geschlecht, Religion oder Behinderung) verstoßen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
- Sittenwidrige Kündigungen nach § 138 BGB, etwa als Vergeltung für eine berechtigte Beschwerde.
- Treuwidrige Kündigungen nach § 242 BGB, wenn der Arbeitgeber gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
Sonderkündigungsschutz — auch in der Probezeit
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen auch während der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz:
Schwangere Arbeitnehmerinnen: Der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung ist während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig — auch in der Probezeit. Der Arbeitgeber muss über die Schwangerschaft informiert sein.
Schwerbehinderte Menschen: In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses greift der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX noch nicht. Der Arbeitgeber benötigt in dieser Phase keine Zustimmung des Integrationsamtes. Dennoch darf die Kündigung nicht diskriminierend sein, und die Schwerbehindertenvertretung sollte eingebunden werden.
Betriebsratsmitglieder: Mitglieder des Betriebsrats genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist in der Regel ausgeschlossen — das gilt auch in der Probezeit.
Was tun nach einer Kündigung in der Probezeit?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie zeitnah handeln:
Kündigung prüfen: Ist die Schriftform eingehalten? Stimmt die Frist? Wurde der Betriebsrat — sofern vorhanden — angehört?
Fristen beachten: Wenn Sie die Kündigung anfechten möchten, gilt auch in der Probezeit die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung in der Regel als wirksam angesehen.
Arbeitsagentur informieren: Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend. Erfahren Sie erst kurzfristig von der Kündigung, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen melden, um eine mögliche Sperrzeit zu vermeiden.
Arbeitszeugnis verlangen: Auch nach einer kurzen Beschäftigung haben Sie Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Probezeit und befristeter Arbeitsvertrag
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag kann ebenfalls eine Probezeit vereinbart werden. Die Probezeit muss aber in einem angemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer stehen. Bei einem auf ein Jahr befristeten Vertrag ist eine sechsmonatige Probezeit in der Regel noch zulässig, bei kürzeren Befristungen kann sie unverhältnismäßig sein.
Ist keine Probezeit vereinbart, kann der befristete Vertrag während der Laufzeit in der Regel nicht ordentlich gekündigt werden — es sei denn, der Vertrag oder ein Tarifvertrag sieht eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vor.
Häufige Fehler bei der Probezeitkündigung
Auch Arbeitgeber machen Fehler. In folgenden Fällen kann die Kündigung unwirksam sein:
| Fehler | Warum problematisch |
|---|---|
| Kündigung nur mündlich ausgesprochen | Kündigungen müssen schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) |
| Betriebsrat nicht angehört | Pflicht nach § 102 BetrVG, sofern ein Betriebsrat existiert |
| Kündigung per E-Mail oder WhatsApp | Elektronische Form reicht nicht aus |
| Kündigungsfrist falsch berechnet | Kann zur Unwirksamkeit führen |
| Kündigung trotz Mutterschutz | Ohne behördliche Ausnahmegenehmigung unwirksam |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich in der Probezeit ohne Grund gekündigt werden?
Grundsätzlich ja, da das Kündigungsschutzgesetz in den ersten sechs Monaten in der Regel nicht greift. Allerdings darf die Kündigung nicht diskriminierend, sittenwidrig oder treuwidrig sein.
Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Bei vereinbarter Probezeit beträgt die Frist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Sie läuft ab Zugang der Kündigung und kann zu jedem beliebigen Tag enden.
Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?
Ja. Mit jedem vollen Monat des Arbeitsverhältnisses erwerben Sie ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs. Den vollen Urlaubsanspruch erhalten Sie allerdings erst nach sechs Monaten.
Kann ich selbst in der Probezeit kündigen?
Ja, auch als Arbeitnehmer können Sie mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn eine Probezeit vereinbart ist.
Bekomme ich nach einer Kündigung in der Probezeit Arbeitslosengeld?
Wurden Sie vom Arbeitgeber gekündigt, haben Sie in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld — vorausgesetzt, Sie erfüllen die Anwartschaftszeit. Bei einer Eigenkündigung kann eine Sperrzeit drohen.
Gilt der Sonderkündigungsschutz für Schwangere auch in der Probezeit?
Ja. Der Mutterschutz gilt vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist auch in der Probezeit in der Regel unzulässig.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders — bei konkreten Fragen empfehlen wir, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
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