Kündigung mit Freistellung: widerruflich oder unwiderruflich
Einseitig freigestellt heißt bezahlt. Stellt der Arbeitgeber Sie nach der Kündigung einseitig frei, gerät er nach § 293 BGB in Annahmeverzug und schuldet die vereinbarte Vergütung nach § 615 Satz 1 BGB bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Ihre Arbeit anbieten müssen Sie dafür regelmäßig nicht (BAG, Urteil vom 23.02.2021, 5 AZR 314/20).
Das Wichtigste in Kürze
- Neuer Job: beim Wettbewerber erst nach ausdrücklichem Verzicht auf das Wettbewerbsverbot (§ 60 Abs. 1 HGB).
- Unbezahlt: nur mit Ihrer Zustimmung (§ 611a Abs. 2, § 615 Satz 1 BGB).
| Punkt | Widerrufliche Freistellung | Unwiderrufliche Freistellung |
|---|---|---|
| Arbeitspflicht | ruht, bis der Arbeitgeber Sie zurückruft | entfällt bis zum Ende der Kündigungsfrist |
| Urlaub anrechenbar | nein, die Freistellung ist nicht endgültig | nur mit erkennbarer Erklärung zur Urlaubserfüllung |
| Anderweitiger Verdienst | anrechenbar, § 615 Satz 2 BGB | einseitig: anrechenbar, § 615 Satz 2 BGB; vereinbart: laut Vereinbarung |
Freistellung durch den Arbeitgeber nach Kündigung: zulässige Gründe
Sie haben bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Beschäftigung. Er folgt aus § 611a Abs. 1 Satz 1, § 613 und § 242 BGB. Das BAG hält fest: „Der bloße Ausspruch einer Kündigung führt nicht zum Wegfall des Anspruchs“ (BAG, Urteil vom 25.03.2026, 5 AZR 108/25).
Eine Formularklausel, die den Arbeitgeber pauschal berechtigt, Sie bei einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gilt diese AGB-Kontrolle nicht (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB).
Freistellen darf der Arbeitgeber bei überwiegenden schutzwerten Interessen, belegt mit Tatsachen des Einzelfalls. Beispiele sind Verdacht auf Geheimnisverrat, befürchtete Konkurrenztätigkeit, Mitnahme von Kunden, Tatsachen für einen wichtigen Kündigungsgrund oder Wegfall der Arbeit durch Betriebsschließung, Auftragsmangel oder rechtmäßige Umorganisation (BAG 25.03.2026, 5 AZR 108/25).
Bezahlte Freistellung nach Kündigung: Gehalt, Dienstwagen, Krankheit
Einen Dienstwagen mit Privatnutzung behalten Sie, solange kein wirksamer Widerruf vorliegt. Die private Nutzung ist Teil der Vergütung nach § 611a Abs. 2 BGB und so lange geschuldet wie das Arbeitsentgelt (BAG, Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 171/24).
Ein Entzug braucht einen wirksamen Widerrufsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB und eine berechtigte Freistellung (BAG 25.03.2026, 5 AZR 108/25). Zulässig ist er im Regelfall erst zum Monatsende (BAG 12.02.2025, 5 AZR 171/24).
Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für höchstens sechs Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis schon vier Wochen bestand (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EFZG). Die Zahlung endet in der Regel spätestens mit dem Arbeitsverhältnis (§ 8 Abs. 2 EFZG). Danach beziehen Sie grundsätzlich Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V.
Bei bezahlter Freistellung besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fort. Das gezahlte Entgelt fließt in die Bemessung des Arbeitslosengeldes ein (BSG, Urteil vom 30.08.2018, B 11 AL 15/17 R). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, solange Arbeitsentgelt geschuldet ist (§ 157 Abs. 1 SGB III).
Die Freistellung verschiebt keine Frist. Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen, auch im Kleinbetrieb und in der Probezeit (§ 4 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG). Danach gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG).
Die Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III läuft ebenfalls weiter, siehe Kündigung erhalten: Fristen und erste Schritte.
Unbezahlte Freistellung nach Kündigung: nur mit Ihrer Zustimmung
Stellt der Arbeitgeber Sie ohne Ihre Zustimmung frei, bleibt die Vergütung nach § 611a Abs. 2 und § 615 Satz 1 BGB geschuldet. Vereinbaren Sie eine unbezahlte Freistellung, gilt die Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nur noch höchstens einen Monat als fortbestehend.
Nach Kündigung freigestellt: Urlaub, Überstunden und neuer Job
Resturlaub ist in der Freistellung nur erfüllt, wenn der Arbeitgeber unmissverständlich erklärt, dass er Sie endgültig zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit (BAG 10.02.2015, 9 AZR 455/13). Gewährt der Arbeitgeber den Urlaub nur vorsorglich, für den Fall, dass seine Kündigung unwirksam ist, muss er das Urlaubsentgelt vor Urlaubsantritt zahlen oder vorbehaltlos zusagen (BAG, Urteil vom 25.08.2020, 9 AZR 612/19).
Werden Sie an einem Urlaubstag arbeitsunfähig, zählen die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage nicht als Urlaub (§ 9 BUrlG).
Nennt der Arbeitgeber keine Daten, dürfen Sie die Lage der Urlaubstage vorbehaltlich anderer Umstände selbst bestimmen; die Auslegung kann aber ergeben, dass der Urlaub am Anfang der Freistellung liegt (BAG 23.02.2021, 5 AZR 314/20). Berechnung und Abgeltung erklärt der Ratgeber Resturlaub bei Kündigung.
Ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto ist nur abgebaut, wenn Sie erkennen können, dass die Freistellung dem Freizeitausgleich dient. Ein Restguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses ist auszuzahlen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist (BAG, Urteil vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18).
Ein neuer Job beim Wettbewerber ist mindestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gesperrt. Das Wettbewerbsverbot aus § 60 Abs. 1 HGB gilt nach dem BAG für alle Arbeitnehmer: „Die Freistellung des Arbeitnehmers hebt das Wettbewerbsverbot nicht auf“ (BAG, Urteil vom 17.10.2012, 10 AZR 809/11).
Frei werden Sie erst durch eine ausdrückliche Verzichtserklärung; ein bloßer Anrechnungsvorbehalt reicht seit BAG 12.02.2025, 5 AZR 127/24, nicht mehr. Klagen Sie gegen die Kündigung, kann eine Konkurrenztätigkeit während des Prozesses eine weitere, fristlose Kündigung tragen (BAG 23.10.2014, 2 AZR 644/13).
Außerhalb der Konkurrenz dürfen Sie arbeiten. Bei einseitiger Freistellung wird der Verdienst nach § 615 Satz 2 BGB angerechnet.
Hat der Arbeitgeber ordentlich gekündigt und Sie trotz Ihres Beschäftigungsanspruchs freigestellt, müssen Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist in der Regel kein neues Arbeitsverhältnis eingehen (BAG 12.02.2025, 5 AZR 127/24). Fiktiver Verdienst wird Ihnen dann nicht angerechnet.
Während der Urlaubstage erfolgt keine Anrechnung (BAG 17.10.2012, 10 AZR 809/11); § 8 BUrlG verbietet dort eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit.
Bei einer vereinbarten Freistellung greift § 615 Satz 2 BGB nicht unmittelbar. Ohne Anrechnungsregelung bleibt Verdienst außerhalb der Konkurrenz grundsätzlich anrechnungsfrei (BAG, Urteil vom 17.10.2012, 10 AZR 809/11).
Anders bei einem Aufhebungsvertrag mit Sonderkündigungsrecht für einen neuen Job: dort war der Verdienst anzurechnen (BAG 23.02.2021, 5 AZR 314/20).
Freistellung auf Wunsch des Arbeitnehmers, vor der Kündigung und im Abwicklungsvertrag
Einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist gibt es nicht; § 629 BGB gibt Ihnen nach der Kündigung auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses, gleich wer gekündigt hat.
Wer selbst kündigt, behält den Beschäftigungsanspruch (BAG 25.03.2026, 5 AZR 108/25). Beim Arbeitslosengeld droht nach einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB III).
Vor der Kündigung kann ein Verdacht auf Geheimnisverrat oder ein wichtiger Kündigungsgrund eine Freistellung rechtfertigen, wenn das Interesse des Arbeitgebers im Einzelfall überwiegt (BAG 25.03.2026, 5 AZR 108/25).
Im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag regeln Sie Anrechnung, Urlaubstage mit Datum, Ausgleich des Arbeitszeitkontos und den Verzicht auf das Wettbewerbsverbot.
Die Unterschrift kann das Arbeitslosengeld kosten. Wer das Beschäftigungsverhältnis durch einen solchen Vertrag löst, riskiert ohne wichtigen Grund dieselbe Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB III). Sie kürzt die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Checkliste: das prüfen Sie nach der Freistellung
- Kündigungsschutzklage: drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG).
- Freistellungsschreiben lesen: widerruflich oder unwiderruflich, Urlaubsdaten und Arbeitszeitkonto genannt.
- Arbeitsuchend melden: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Restlaufzeit binnen drei Tagen nach Kenntnis des Endes, auch wenn Sie klagen (§ 38 Abs. 1 SGB III); sonst Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III).
- Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifvertrag prüfen und offene Zahlungen fristgerecht schriftlich verlangen.
- Freistellungsvereinbarung oder Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.

