Das gilt beim Verkauf des Betriebs oder eines Betriebsteils (Asset Deal). Werden nur die Gesellschaftsanteile verkauft (Share Deal), bleibt Ihr Arbeitgeber derselbe; Ihr Vertrag ändert sich dann nicht, ein Widerspruchsrecht nach § 613a BGB besteht aber auch nicht.
Vier Wege führen trotzdem zu einer Abfindung: ein Sozialplan nach § 112 BetrVG, das Angebot nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung, ein Aufhebungsvertrag oder ein Vergleich nach Kündigungsschutzklage. Welcher Weg offensteht, entscheidet sich oft innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über den Verkauf.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Käufer tritt nach § 613a Abs. 1 BGB in alle Rechte und Pflichten Ihres Arbeitsvertrags ein. Sie unterschreiben nichts Neues.
- Eine Kündigung wegen des Übergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam; Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich.
- Der Verkauf selbst begründet keinen Abfindungsanspruch. Abfindungen entstehen über Sozialplan, § 1a KSchG, Aufhebungsvertrag oder Klagevergleich.
- Sie können dem Übergang innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). Wer widerspricht, riskiert eine betriebsbedingte Kündigung beim alten Arbeitgeber.
Firma verkauft: Ihr Arbeitsvertrag geht auf den Käufer über
Der Verkauf eines Betriebs oder Betriebsteils ist ein Betriebsübergang nach § 613a BGB. Der Erwerber tritt kraft Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB). Gehalt, Betriebszugehörigkeit, Resturlaub und Ihre Kündigungsfrist laufen unverändert weiter.
Für tarifliche und betriebliche Regelungen gilt ein Änderungsschutz: Der Erwerber darf sie ein Jahr lang nicht zum Nachteil der Beschäftigten ändern (§ 613a Abs. 1 S. 2 BGB). Gilt beim Käufer bereits ein anderer Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung, können diese die alten Regelungen ablösen.
Aus dieser Vorschrift ist der Mythos vom einjährigen Kündigungsverbot nach einer Übernahme entstanden. Er ist falsch. Geschützt sind ein Jahr lang nur die kollektiven Arbeitsbedingungen; ob eine Kündigung wirksam ist, richtet sich nach § 613a Abs. 4 BGB und dem Kündigungsschutzgesetz.
Der alte Arbeitgeber bleibt zunächst mit in der Haftung. Für Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres danach fällig werden, haften alter und neuer Arbeitgeber als Gesamtschuldner (§ 613a Abs. 2 BGB).
Darf der Arbeitgeber wegen des Verkaufs kündigen?
Nein. Eine Kündigung, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 S. 1 BGB). Das gilt für den bisherigen Inhaber ebenso wie für den Käufer.
Kündigungen aus anderen Gründen bleiben zulässig (§ 613a Abs. 4 S. 2 BGB). Baut der Erwerber nach der Übernahme Stellen ab oder schließt er einen Standort, kommt eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht.
Ob wirklich andere Gründe vorlagen oder der Übergang das Motiv war, ist nach einem Verkauf häufig die Streitfrage. Aus dieser Unsicherheit entsteht Ihre Verhandlungsposition. Wer rund um den Verkauf eine Kündigung erhält, sollte sie mit einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen überprüfen lassen (§ 4 S. 1 KSchG).
Gibt es bei einem Betriebsübergang eine Abfindung?
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch aus dem Übergang selbst besteht nicht. § 613a BGB sichert den Bestand des Arbeitsverhältnisses; eine Zahlung sieht die Vorschrift nicht vor. Zu einer Abfindung führen nach einem Firmenverkauf vier Wege.
| Weg | Voraussetzung | Höhe | Frist oder Auslöser |
|---|---|---|---|
| Sozialplan (§ 112 BetrVG) | Betriebsänderung rund um den Verkauf, etwa Stellenabbau oder Standortschließung; ein Betriebsrat verhandelt | Nach der Formel des Sozialplans; notfalls vor der Einigungsstelle erzwungen | Geplante Betriebsänderung |
| Abfindung nach § 1a KSchG | Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungshinweis im Kündigungsschreiben; Sie erheben keine Klage | 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr; mehr als 6 Monate werden aufgerundet | Klagefrist (3 Wochen) verstreichen lassen; Anspruch entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist (§ 1a Abs. 1 KSchG) |
| Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag | Einigung mit dem alten oder dem neuen Arbeitgeber | Frei verhandelbar | Jederzeit; vor der Unterschrift prüfen lassen |
| Vergleich im Kündigungsschutzprozess | Kündigung und Klage binnen 3 Wochen (§ 4 S. 1 KSchG) | Verhandlungssache, abhängig von den Erfolgsaussichten der Klage | 3 Wochen ab Zugang der Kündigung |
Die Spalte Höhe nennt gesetzliche Formeln und Verhandlungsergebnisse, keine garantierten Beträge. Was die Faustformel im Einzelfall bedeutet und wie hoch Ihre Abfindung ausfallen kann, steht im eigenen Beitrag; steuerlich mildert die Fünftelregelung des § 34 EStG die Progression.
Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Viele Kündigungsschutzprozesse enden dagegen mit einem Vergleich, in dem der Arbeitgeber eine Abfindung gegen die Beendigung des Verfahrens zahlt. Wie diese Wege außerhalb eines Firmenverkaufs zusammenhängen, zeigt Abfindung nach Kündigung: der komplette Überblick.
Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB: ein Monat ab Unterrichtung
Vor dem Übergang muss der alte oder der neue Arbeitgeber Sie in Textform unterrichten: über den Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die geplanten Maßnahmen (§ 613a Abs. 5 BGB).
Mit dem Zugang dieser Unterrichtung beginnt die Frist. Sie können dem Übergang innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wahlweise gegenüber dem alten oder dem neuen Arbeitgeber (§ 613a Abs. 6 BGB). Nach einem Widerspruch bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bestehen.
Die Frist läuft nur bei ordnungsgemäßer Unterrichtung an. Fehlt etwa die zumindest schlagwortartige Angabe des Grundes, beginnt die Monatsfrist nicht (BAG, Urteil vom 23.07.2009, Az. 8 AZR 538/08).
Nicht jeder Fehler verlängert die Frist. Unterrichtungsfehler ohne Bedeutung für die Widerspruchsentscheidung hindern den Fristbeginn nicht; eine Rechtsberatung schuldet das Schreiben nicht (BAG, Urteil vom 21.03.2024, Az. 2 AZR 79/23).
Wer trotz fehlerhafter Unterrichtung über lange Zeit widerspruchslos weiterarbeitet, kann sein Widerspruchsrecht außerdem verwirken (BAG, Urteil vom 24.08.2017, Az. 8 AZR 265/16).
Das Risiko nach dem Widerspruch: Kündigung beim alten Arbeitgeber
Nach dem Widerspruch bleiben Sie bei einem Arbeitgeber, der seinen Betrieb gerade verkauft hat. Bestehen dort keine Arbeitsplätze mehr, droht die betriebsbedingte Kündigung.
In die Sozialauswahl wird der Widersprechende einbezogen und kann eine fehlerhafte Auswahl rügen. Die Gründe seines Widerspruchs bleiben dabei aber seit dem 1.1.2004 unberücksichtigt; auch ein berechtigter Anlass für den Widerspruch verbessert die Position in der Sozialauswahl nicht (BAG, Urteil vom 31.05.2007, Az. 2 AZR 276/06).
Ob sich ein Widerspruch lohnt, hängt davon ab, ob beim alten Arbeitgeber Beschäftigung bleibt und was ein Sozialplan dort vorsieht. Diese Prüfung muss innerhalb der Monatsfrist stattfinden. Danach ist die Wahl gefallen.
Eigenkündigung, neuer Vertrag, Aufhebungsvertrag: die Optionen nach dem Verkauf
Wer aus Unsicherheit selbst kündigt, verzichtet in aller Regel auf jede Abfindung und riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die wenigen Ausnahmen behandelt der Beitrag Abfindung bei eigener Kündigung.
Legt der Erwerber einen neuen Arbeitsvertrag vor, gehört er vor der Unterschrift geprüft. Ein neuer Vertrag kann schlechtere Konditionen enthalten und den Schutz des § 613a BGB unterlaufen, den der alte Vertrag automatisch mitbringt.
Dasselbe gilt für Angebote zur einvernehmlichen Trennung vor oder nach dem Verkauf. Lassen Sie den Aufhebungsvertrag prüfen, bevor Sie unterschreiben; unterschrieben ist er bindend.
Häufige Fragen zum Firmenverkauf und zur Abfindung
Kann mein Arbeitsvertrag beim Firmenverkauf einfach geändert werden?
Nein. Der Käufer übernimmt den Vertrag unverändert (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB). Tariflich oder durch Betriebsvereinbarung geregelte Bedingungen dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil geändert werden (§ 613a Abs. 1 S. 2 BGB); ein beim Erwerber geltender anderer Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung kann sie jedoch ablösen.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Firma verkauft wird?
Durch den Verkauf selbst entsteht kein Anspruch. Abfindungen ergeben sich über einen Sozialplan (§ 112 BetrVG), das Angebot nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder einen Vergleich nach Kündigungsschutzklage.
Wie lange kann ich dem Betriebsübergang widersprechen?
Einen Monat ab Zugang der ordnungsgemäßen Unterrichtung, schriftlich gegenüber dem alten oder dem neuen Arbeitgeber (§ 613a Abs. 6 BGB). Bei fehlerhafter Unterrichtung beginnt die Frist nicht zu laufen (BAG, Urteil vom 23.07.2009, Az. 8 AZR 538/08); Fehler ohne Bedeutung für die Widerspruchsentscheidung lassen die Frist dagegen laufen (BAG, Urteil vom 21.03.2024, Az. 2 AZR 79/23).
Was passiert, wenn ich dem Übergang widerspreche?
Das Arbeitsverhältnis bleibt beim alten Arbeitgeber. Fällt dort Ihr Arbeitsplatz weg, droht eine betriebsbedingte Kündigung; die Gründe des Widerspruchs bleiben in der Sozialauswahl unberücksichtigt (BAG, Urteil vom 31.05.2007, Az. 2 AZR 276/06).
Darf der neue Inhaber mich nach der Übernahme kündigen?
Wegen des Übergangs selbst nicht (§ 613a Abs. 4 S. 1 BGB). Aus anderen Gründen, etwa einer Umstrukturierung mit Stellenabbau, bleibt eine Kündigung möglich; sie sollte innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG mit einer Kündigungsschutzklage überprüft werden.

