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Ratgeber

Fahrverbot und Kündigung: Was mit dem Arbeitsplatz passiert

Ein Fahrverbot dauert einen bis drei Monate, danach ist der Führerschein zurück. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist etwas anderes: Sie ist endgültig, und vor der Neuerteilung steht eine Sperre von mindestens sechs Monaten. Für den Arbeitsplatz macht dieser Unterschied fast alles aus. Der Ratgeber zeigt, wann eine Kündigung zulässig ist, wann der Lohn entfällt und wie sich ein Fahrverbot zeitlich steuern lässt.

Autoschlüssel unter einer Glasglocke neben einer Aktentasche als Symbol für Fahrverbot und Kündigung

Ein Fahrverbot dauert einen bis drei Monate, danach ist der Führerschein zurück. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist etwas anderes: Sie ist endgültig, und vor der Neuerteilung steht eine Sperre von mindestens sechs Monaten. Für den Arbeitsplatz macht dieser Unterschied fast alles aus.

Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis: der entscheidende Unterschied

Umgangssprachlich heißt beides “Führerschein weg”. Rechtlich sind es zwei verschiedene Maßnahmen mit sehr verschiedenen Folgen für das Arbeitsverhältnis.

Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG trifft, wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Es dauert einen bis drei Monate. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen, der Führerschein wird nur verwahrt und danach zurückgegeben. Als Nebenstrafe im Strafverfahren kann ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB bis zu sechs Monate dauern.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ordnet das Strafgericht an, wenn sich jemand bei einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs als ungeeignet erwiesen hat. Als Regelfälle nennt § 69 Abs. 2 StGB unter anderem die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 69 Abs. 3 Satz 1 StGB). Für die Neuerteilung setzt das Gericht eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest, in bestimmten Fällen für immer (§ 69a Abs. 1 StGB).

Merkmal Fahrverbot Entziehung der Fahrerlaubnis
Rechtsgrundlage § 25 StVG, § 44 StGB § 69 StGB, § 3 StVG
Dauer 1 bis 3 Monate, als Nebenstrafe bis 6 Monate Fahrerlaubnis erlischt, Sperre 6 Monate bis 5 Jahre
Fahrerlaubnis bleibt bestehen erlischt
Danach Rückgabe ohne neues Verfahren Neuerteilung muss beantragt werden
Für den Job meist überbrückbar ernsthaftes Risiko für den Arbeitsplatz

Daneben kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis verwaltungsrechtlich entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 StVG). Dieser Weg greift auch über das Fahreignungs-Bewertungssystem: Ab acht Punkten gilt der Inhaber als ungeeignet, die Fahrerlaubnis ist zu entziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG).

Wann ein Fahrverbot überhaupt droht

Welche Verstöße ein Fahrverbot auslösen und welche Regelsätze dahinterstehen, regelt die Bußgeldkatalog-Verordnung. Eine nach Verstoßarten sortierte Übersicht dazu führt das Verbraucherportal bussgeldkatalog.org, was im konkreten Fall zusammenkommt, lässt sich vorab mit einem Bußgeldrechner überschlagen. Beides ersetzt keine Prüfung der Akte, gibt aber die Größenordnung vor, bevor der Bescheid im Briefkasten liegt.

Wichtig für Arbeitnehmer: Das Fahrverbot ist nicht zwangsläufig. Wird wegen der Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt, kann von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn die Geldbuße angemessen erhöht wird (§ 4 Abs. 4 BKatV). Genau hier setzt die Verteidigung an, wenn der Arbeitsplatz am Führerschein hängt: Die drohende berufliche Härte wird vorgetragen und belegt, etwa durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers.

Der Weg dorthin führt über den fristgerechten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG) und ist die kürzeste in diesem ganzen Ablauf. Wer sie verstreichen lässt, verliert nicht nur den Angriff auf die Messung, sondern auch die Möglichkeit, über das Fahrverbot zu verhandeln.

Müssen Sie das Fahrverbot dem Arbeitgeber melden?

Wenn Sie für Ihren Arbeitgeber fahren: ja. Aus der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB folgt die Pflicht, ihn zu informieren, sobald Sie die geschuldete Tätigkeit nicht mehr erbringen können. Die Meldung sollte den Zeitraum benennen, nicht aber ungefragt Einzelheiten des Verfahrens.

Wer schweigt und weiterfährt, macht die Lage deutlich schlechter. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach § 21 Abs. 1 StVG strafbar. Strafbar macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG auch, wer als Halter anordnet oder zulässt, dass jemand ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt. Der Arbeitgeber hat also ein eigenes Interesse an der Information, und das Verschweigen kann für sich genommen der wichtige Grund einer fristlosen Kündigung sein.

Kommt Ihre Tätigkeit ohne Fahrzeug aus, besteht keine Meldepflicht. Wie Sie zur Arbeit kommen, ist Ihre Angelegenheit. Der Arbeitsweg gehört zum Risikobereich des Arbeitnehmers, das Fahrverbot als solches berührt das Arbeitsverhältnis dann nicht.

Wann der Arbeitgeber kündigen darf

Entscheidend ist, ob das Führen eines Fahrzeugs zur vertraglich geschuldeten Leistung gehört. Ist das der Fall, kommen zwei Kündigungsgründe in Betracht, die sauber auseinanderzuhalten sind.

Personenbedingte Kündigung, wenn Fahren die Hauptpflicht ist

Bei Berufskraftfahrern, im Auslieferungsdienst und im Außendienst ist die Fahrerlaubnis Voraussetzung der Arbeitsleistung. Fällt sie weg, fehlt eine persönliche Eigenschaft, die der Vertrag verlangt. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes muss die Kündigung durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers bedingt sein (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).

Damit ist die Kündigung aber noch nicht wirksam. Sie ist das letzte Mittel. Zu prüfen ist, ob sich die Zeit überbrücken lässt: durch Urlaub, unbezahlte Freistellung, eine Umverteilung der Touren, einen Beifahrer oder eine andere zumutbare Tätigkeit im Betrieb. Bei einem Fahrverbot von einem Monat gelingt das häufig, und dann ist die Kündigung unverhältnismäßig. Bei einer Sperre von einem Jahr oder mehr nach § 69a StGB sieht die Abwägung anders aus.

Der Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 KSchG). Außerhalb dieses Rahmens ist der Maßstab deutlich weiter.

Verhaltensbedingte und außerordentliche Kündigung

Wurde der Verstoß im Dienst begangen, etwa mit dem Firmenfahrzeug auf einer Tour, steht eine verhaltensbedingte Kündigung im Raum. Sie setzt eine Pflichtverletzung voraus und regelmäßig eine vorherige Abmahnung, denn auch hier gilt die Kündigung als letztes Mittel. Was eine Abmahnung auslöst und was sie für die nächste Stufe bedeutet, sollte man kennen, bevor man sie unterschreibt oder unkommentiert hinnimmt.

Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB verlangt einen wichtigen Grund, bei dem dem Arbeitgeber die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Das private Fehlverhalten im Straßenverkehr erfüllt diese Schwelle für sich genommen selten. Anders liegt es beim Verschweigen des Fahrverbots und beim Weiterfahren ohne Fahrerlaubnis. Für die außerordentliche Kündigung gilt außerdem eine Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen (§ 626 Abs. 2 BGB).

Lohn, Urlaub und Dienstwagen während des Fahrverbots

Kann die geschuldete Arbeit nicht erbracht werden, entfällt der Vergütungsanspruch. Die Leistung ist dem Arbeitnehmer unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), und nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt damit der Anspruch auf die Gegenleistung. § 616 BGB greift nicht, denn er setzt eine Verhinderung ohne Verschulden voraus, und der Verkehrsverstoß ist verschuldet.

Wird der Arbeitnehmer während des Fahrverbots anders eingesetzt, wird diese Arbeit normal vergütet. Urlaub kann genommen werden, muss aber wie sonst beantragt und bewilligt werden. Einseitig anordnen lässt sich Urlaub nicht, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber.

Beim Dienstwagen kommt es auf die Überlassungsvereinbarung an. Ohne Fahrerlaubnis fehlt die Grundlage für die dienstliche Nutzung, und die meisten Vereinbarungen sehen für diesen Fall die Herausgabe vor. War der Wagen auch zur privaten Nutzung überlassen, ist dieser Vorteil Teil der Vergütung. Ob und wie er während des Fahrverbots ausgeglichen wird, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung und ist der Punkt, an dem sich ein Blick in den Vertrag lohnt.

Das Fahrverbot in den Urlaub legen: die Vier-Monats-Frist

Bei einem Fahrverbot nach § 25 StVG lässt sich der Zeitpunkt in vielen Fällen selbst bestimmen. War in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt worden, wird das Fahrverbot erst wirksam, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft (§ 25 Abs. 2a StVG).

Praktisch heißt das: Innerhalb dieser vier Monate wählen Sie den Beginn. Wer den Führerschein passend zum Jahresurlaub oder zu einer Zeit mit wenig Fahrleistung abgibt, verliert im Betrieb kaum Zeit. Die Frist gilt nur für das Fahrverbot nach § 25 StVG und nur beim Ersttäter im genannten Zweijahreszeitraum, nicht bei der Entziehung der Fahrerlaubnis.

Wenn die Kündigung schon da ist

Dann zählt vor allem eines: die Frist. Die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Augsburg muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 Satz 1 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG), unabhängig davon, wie gut die Argumente gewesen wären.

Unterschreiben Sie in dieser Lage nichts vorschnell, weder einen Aufhebungsvertrag noch eine Ausgleichsquittung. Welche Schritte in den ersten Tagen wirklich zählen, fassen wir unter Kündigung erhalten: was jetzt zu tun ist zusammen. Als Kanzlei in Augsburg mit Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen wir beide Seiten des Falls, das Bußgeldverfahren und die Kündigung, und stimmen das Vorgehen aufeinander ab.

Häufige Fragen zu Fahrverbot und Kündigung

Darf mir der Arbeitgeber wegen eines Fahrverbots kündigen?

Nur wenn das Fahren zu Ihrer vertraglich geschuldeten Tätigkeit gehört und sich die Ausfallzeit nicht überbrücken lässt. Bei einem Fahrverbot von einem Monat, das sich über Urlaub oder eine andere Tätigkeit auffangen lässt, ist eine Kündigung in der Regel unverhältnismäßig. Wer im Büro arbeitet und nur den Arbeitsweg betroffen sieht, hat kein arbeitsrechtliches Problem.

Muss ich das Fahrverbot meinem Arbeitgeber melden?

Ja, wenn Sie für ihn fahren. Aus § 241 Abs. 2 BGB folgt, dass Sie ihn informieren müssen, sobald Sie die geschuldete Tätigkeit nicht mehr erbringen können. Wer schweigt und trotzdem weiterfährt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG und liefert damit erst den Grund für eine fristlose Kündigung.

Bekomme ich während des Fahrverbots weiter Lohn?

Wenn Fahren Ihre Hauptleistungspflicht ist, nicht. Die Leistung ist unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), der Vergütungsanspruch entfällt nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 616 BGB hilft nicht, weil er eine unverschuldete Verhinderung voraussetzt.

Kann ich das Fahrverbot in den Urlaub legen?

Bei einem Fahrverbot nach § 25 StVG oft ja. War in den zwei Jahren davor kein Fahrverbot gegen Sie verhängt worden, wird es erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft (§ 25 Abs. 2a StVG).

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug?

Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, der Führerschein wird nur ein bis drei Monate verwahrt (§ 25 Abs. 1 StVG). Bei der Entziehung nach § 69 StGB erlischt die Fahrerlaubnis, und das Gericht setzt eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren fest (§ 69a Abs. 1 StGB).

Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung zu klagen?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG). Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, auch wenn sie sozial nicht gerechtfertigt war.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders. Bei konkreten Fragen empfehlen wir, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Sebastian Agster, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sebastian Agster

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FAQ

Häufige Fragen

Darf mir der Arbeitgeber wegen eines Fahrverbots kündigen?
Nur wenn das Fahren zu Ihrer vertraglich geschuldeten Tätigkeit gehört und sich die Ausfallzeit nicht überbrücken lässt. Bei einem Fahrverbot von einem Monat, das sich über Urlaub oder eine andere Tätigkeit auffangen lässt, ist eine Kündigung in der Regel unverhältnismäßig. Wer im Büro arbeitet und nur den Arbeitsweg betroffen sieht, hat kein arbeitsrechtliches Problem: Wie Sie zur Arbeit kommen, ist Ihre Sache, nicht die des Arbeitgebers.
Muss ich das Fahrverbot meinem Arbeitgeber melden?
Ja, wenn Sie für ihn fahren. Aus der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB folgt, dass Sie ihn informieren müssen, sobald Sie die geschuldete Tätigkeit nicht mehr erbringen können. Wer schweigt und trotzdem weiterfährt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG und liefert damit erst den Grund für eine fristlose Kündigung.
Bekomme ich während des Fahrverbots weiter Lohn?
Wenn Fahren Ihre Hauptleistungspflicht ist, nicht. Sie können die geschuldete Leistung nicht erbringen (§ 275 Abs. 1 BGB), der Vergütungsanspruch entfällt nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 616 BGB hilft nicht, weil er eine unverschuldete Verhinderung voraussetzt. Beschäftigt Ihr Arbeitgeber Sie in dieser Zeit anders, wird der Lohn dafür normal gezahlt.
Kann ich das Fahrverbot in den Urlaub legen?
Bei einem Fahrverbot nach § 25 StVG oft ja. War in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot gegen Sie verhängt worden, wird es erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft (§ 25 Abs. 2a StVG). Innerhalb dieser vier Monate bestimmen Sie den Zeitpunkt selbst.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug?
Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, der Führerschein wird nur ein bis drei Monate verwahrt (§ 25 Abs. 1 StVG) und danach ohne weiteres Verfahren zurückgegeben. Bei der Entziehung nach § 69 StGB erlischt die Fahrerlaubnis. Sie muss neu beantragt werden, und das Gericht setzt dafür eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren fest (§ 69a Abs. 1 StGB).
Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung zu klagen?
Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, auch wenn sie sozial nicht gerechtfertigt war. Die Frist läuft unabhängig davon, ob Sie noch mit dem Arbeitgeber verhandeln.

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