Was eine Fahrtenbuchauflage ist: Anordnung nach § 31a StVZO
Die Fahrtenbuchauflage ist eine Anordnung der zuständigen Behörde an den Fahrzeughalter. Die Behörde kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen, wenn nach einem Verkehrsverstoß die Feststellung des Fahrers nicht möglich war (§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO; BVerwG, Urteil vom 28.05.2015, 3 C 13.14).
Die Pflichtangaben je Fahrt regelt § 31a Abs. 2 StVZO; ein amtliches Formular nennt die Vorschrift nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Voraussetzung: ein Verstoß von einigem Gewicht, jedenfalls ab einem Punkt, und eine trotz angemessener Ermittlungen gescheiterte Fahrerfeststellung.
- Dauer und Kosten: Ermessen der Behörde, sechs Monate gelten als unterer Bereich; Gebühr von 21,50 bis 200,00 Euro für die Anordnung.
- Rechtsbehelf in Bayern: kein Widerspruch, Anfechtungsklage innerhalb eines Monats.
Fahrtenbuch nach Blitzer: Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage
Findet die Bußgeldbehörde nach einem Blitzer den Fahrer nicht, wird das Verfahren eingestellt oder es verjährt. Die Auflage prüft danach die zuständige Behörde selbst (BVerwG, 3 C 13.14; OVG NRW, 8 B 64/16).
Die Feststellung war nicht möglich, wenn die Behörde trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen scheiterte (BVerwG, Beschluss vom 07.05.2024, 3 B 6.23). Dazu gehört, dass der Halter im Regelfall binnen zwei Wochen vom Verstoß erfährt (OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2016, 8 B 64/16).
Eine spätere Benachrichtigung schließt die Auflage aber nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die gescheiterte Ermittlung nicht ursächlich war (VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2024, 14 L 1352/24).
Will der Halter die Auflage vermeiden, muss er den Fahrer nennen oder wenigstens den Kreis der möglichen Fahrer eingrenzen. Die Rechtsprechung nennt das eine Obliegenheit; das Recht zu schweigen bleibt unberührt (OVG NRW, 8 B 64/16; BVerwG, 3 B 6.23).
Schickt er den Bogen leer zurück oder antwortet er nicht, darf die Behörde grundsätzlich von fehlender Mitwirkungsbereitschaft ausgehen. Weiter ermitteln muss sie erst, wenn besondere Beweisanzeichen auf eine bestimmte Person hindeuten oder besondere Umstände seine Mitwirkung nahelegen (VG Augsburg, Beschluss vom 14.02.2022, Au 3 S 22.172).
Zudem muss die Behörde den Fahrer so früh erfahren, dass sie den Verstoß vor Ablauf der Verfolgungsverjährung noch ahnden kann. Für Taten ab dem 1. Juli 2026 beträgt diese Frist sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG).
Für ältere Taten galt die Dreimonatsfrist bis zum Bescheid, und eine bis zum 30. Juni 2026 verjährte Tat bleibt verjährt; nur für Taten, deren drei Monate am 1. Juli 2026 noch liefen, ist die Frist umstritten. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Verjährung des Bußgeldbescheids.
Die Anhörung des Halters unterbricht die Verjährung nur ihm gegenüber (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Wer den Namen erst kurz vor der Verjährung nachreicht, trägt deshalb das Risiko der Auflage wie jemand, der schweigt (BVerwG, 3 B 6.23).
Wahrscheinlichkeit einer Fahrtenbuchauflage: ab welchem Verstoß sie droht
Die Auflage setzt einen Verstoß von einigem Gewicht voraus; ein Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem genügt dafür jedenfalls (BVerwG, Urteil vom 02.02.2023, 3 C 14.21). Beim Pkw bringt eine Überschreitung ab 21 km/h mindestens einen Punkt (Anlage 13 FeV Nr. 3.2.2; BKatV Anhang Tabelle 1 Buchst. c Nr. 11.3.4 und 11.3.5).
Ein erster Verstoß dieses Gewichts genügt. Weder eine konkrete Gefährdung anderer noch eine konkrete Wiederholungsgefahr ist nötig (VG Augsburg, Au 3 S 22.172); die Gründe für das Schweigen des Halters sind unerheblich (OVG NRW, 8 B 64/16).
Der Verstoß selbst muss feststehen. Die Messung eines standardisierten Verfahrens wird aber nur überprüft, wenn sich plausible Anhaltspunkte für einen Messfehler ergeben (BVerwG, 3 C 14.21).
Fahrtenbuchauflage trotz Zeugnisverweigerungsrecht
Ist ein naher Angehöriger gefahren, etwa Ehegatte, Verlobter, Eltern, Kinder oder Geschwister, darf der Halter das Zeugnis verweigern (§ 52 Abs. 1 StPO über § 46 Abs. 1 OWiG). Für den nicht verlobten Lebensgefährten gilt das nicht. Wie Sie den Bogen beantworten, ohne sich oder einen Angehörigen zu belasten, erklärt die Seite zum Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren.
Ein „doppeltes Recht“ auf Schweigen und Verschonung von der Auflage verneint das OVG NRW (8 B 64/16).
Fahrtenbuchauflage: wie lange sie gilt und was sie kostet
Eine Dauer nennt § 31a StVZO nicht. Die Behörde entscheidet nach Ermessen und darf sich am Punktsystem der Anlage 13 FeV ausrichten. Sechs Monate gelten als „noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ (BVerwG, 3 C 13.14).
Zwölf Monate für einen Verstoß mit damals drei Punkten bei einem ganzjährig genutzten Kraftwagen hielt das Gericht für verhältnismäßig. Im entschiedenen Fall eines nur saisonal genutzten Motorrads billigte es 15 Monate (BVerwG, 3 C 13.14).
Beginn und Vorlage regelt der Bescheid; nach Ablauf der Führungsdauer ist das Buch sechs Monate aufzubewahren (§ 31a Abs. 3 StVZO).
| Posten | Folge | Grundlage |
|---|---|---|
| Gebühr für die Anordnung, einschließlich Prüfung der Eintragungen | 21,50 bis 200,00 Euro | GebOSt, Anlage zu § 1, Gebühren-Nr. 252 |
| Bußgeld bei Verstößen gegen die Buchpflichten | 100 Euro | § 69a Abs. 5 Nr. 4 und 4a StVZO; BKatV Anlage, lfd. Nr. 190 |
Fahrtenbuchauflage für Firma und Firmenwagen
Halter kann auch ein Unternehmen sein. Die Auflage gegen eine GmbH, die den Fahrer zu spät benannt hatte, blieb nach Zurückweisung ihrer Beschwerde bestehen (BVerwG, 3 B 6.23). Die Zwei-Wochen-Regel gilt beim Firmenwagen eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang nicht, weil die Geschäftsleitung Vorkehrungen zur Feststellung des Fahrers treffen muss (VG Düsseldorf, 14 L 1352/24).
Macht das Unternehmen keine Angaben zum Nutzerkreis, darf die Auflage alle auf es zugelassenen Fahrzeuge und Ersatzfahrzeuge erfassen (VG Augsburg, Au 3 S 22.172). Das Verhalten seiner Mitarbeiter muss sich das Unternehmen zurechnen lassen (VG Düsseldorf, 14 L 1352/24).
Widerspruch gegen die Fahrtenbuchauflage: in Bayern Klage und Eilantrag
In Bayern gibt es gegen die Fahrtenbuchauflage keinen Widerspruch (Art. 12 Abs. 2 AGVwGO); der Rechtsbehelf ist die Anfechtungsklage. Ein Widerspruch an die Behörde hält die Klagefrist nicht auf.
Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Für Bescheide aus dem Regierungsbezirk Schwaben ist das VG Augsburg zuständig (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO).
Die Klage hat aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie entfällt, sobald die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet, und das Fahrtenbuch ist dann ab dem im Bescheid genannten Tag zu führen, auch während der Klage (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Das besondere Vollzugsinteresse muss die Behörde schriftlich begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Bei Fahrtenbuchauflagen fällt es nach bayerischer Rechtsprechung in der Regel mit dem Interesse am Erlass zusammen, und die Begründung unterliegt keinen hohen Anforderungen (VG Augsburg, Au 3 S 22.172).
Dagegen hilft der Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; er ist schon vor der Klage zulässig, ersetzt sie aber nicht (§ 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Im Eilverfahren zählen vor allem die Erfolgsaussichten der Klage (VG Augsburg, Au 3 S 22.172).
Checkliste nach Anhörung oder Bescheid
- Kündigt die Behörde die Auflage in einem Anhörungsschreiben an, fristgerecht Stellung nehmen (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG).
- Das auf dem gelben Umschlag vermerkte Zustelldatum, sonst das Datum des Bescheids notieren und ab ihm rechnen: Die Klage muss binnen eines Monats beim Verwaltungsgericht eingehen (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO); vorher den Bescheid anwaltlich prüfen lassen.
- Ist der Sofortvollzug angeordnet, neben der Klage den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und das Fahrtenbuch ab dem genannten Tag führen, sonst drohen 100 Euro Bußgeld (BKatV Anlage, lfd. Nr. 190).
- Als Privathalter Zugangsdatum der Anhörung im Bußgeldverfahren mit dem Tattag vergleichen: Mehr als zwei Wochen sind ein Einwand, außer die Verspätung war für die gescheiterte Ermittlung nicht ursächlich (VG Düsseldorf, 14 L 1352/24).
- Prüfen, ob der Verstoß mindestens einen Punkt ergibt, was jedenfalls genügt (Anlage 13 FeV); Messdaten zuerst selbst bei der Bußgeldstelle anfordern und Anhaltspunkte für einen Messfehler notieren (BVerwG, 3 C 14.21).
