Einreichung der Kündigungsschutzklage in Kürze
Eine Kündigungsschutzklage ist eingereicht, sobald die Klageschrift beim Arbeitsgericht eingeht. § 4 Satz 1 KSchG verlangt eine Klage auf Feststellung, „dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“, binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers oder am gewöhnlichen Arbeitsort (§ 48 Abs. 1a ArbGG).
Formal wird die Klage erst mit der Zustellung an den Arbeitgeber erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO). Für die Drei-Wochen-Frist zählt trotzdem der Eingang bei Gericht, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Der Eingangstag zählt.
Das Wichtigste in Kürze
- Zuständig sind allein die Gerichte für Arbeitssachen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG); örtlich das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers oder am gewöhnlichen Arbeitsort (§ 12, § 17 ZPO, § 48 Abs. 1a ArbGG).
- Vier Wege stehen offen: Post oder Gerichtsbriefkasten, Fax, elektronisch über Mein Justizpostfach oder eBO, mündlich zu Protokoll der Rechtsantragstelle (§ 496 ZPO, § 46c ArbGG). E-Mail scheidet aus.
- Die Klageschrift muss Parteien, Gericht, Gegenstand, Grund und einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 ZPO); weitere Unwirksamkeitsgründe lassen sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachschieben (§ 6 KSchG).
- Ein Gerichtskostenvorschuss fällt vor dem Arbeitsgericht nicht an (§ 11 Satz 1 GKG); die Zustellung hängt an keiner Zahlung.
- Die Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit bleibt trotz Klage fällig (§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III); eine ohne wichtigen Grund verspätete Meldung führt zu einer Sperrzeit von einer Woche, in der das Arbeitslosengeld ruht (§ 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 SGB III).
Voraussetzungen: wer klagen kann und wann die Klage sinnvoll ist
Zulässig ist die Kündigungsschutzklage für jeden Arbeitnehmer, dem eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Dazu zählen Arbeiter, Angestellte und Auszubildende (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG); Organmitglieder wie GmbH-Geschäftsführer gelten nicht als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Die Kündigung selbst braucht die Schriftform (§ 623 BGB). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Die Klagefrist gilt auch dort, wo das Kündigungsschutzgesetz sonst nicht greift. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG nimmt die §§ 4 bis 7 von der Kleinbetriebsausnahme aus, und § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG unterwirft die außerordentliche Kündigung derselben Frist. Wer sie verstreichen lässt, gegen den gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).
Die Klage kann sich auf jeden Unwirksamkeitsgrund stützen, den § 4 Satz 1 KSchG mit „aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ öffnet: eine mangels Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückgewiesene Kündigung (§ 174 BGB), unterbliebene Anhörung des Betriebsrats, fehlende behördliche Zustimmung. Ob die Kündigung angreifbar ist, prüft ein Fachanwalt für Arbeitsrecht anhand des Kündigungsschreibens, des Arbeitsvertrags und der Betriebsgröße.
Sinnvoll ist die Klage bei zwei Zielen. Ziel A ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses durch das Feststellungsurteil, Ziel B eine Verhandlungslösung im laufenden Verfahren. Ohne fristgerechte Klage entfällt beides, weil § 7 KSchG die Kündigung heilt und dem Arbeitgeber danach kein Prozessrisiko mehr abzukaufen bleibt.
Wann das Kündigungsschutzgesetz nach Betriebsgröße und Wartezeit gilt, zeigt die Übersicht zur Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Augsburg mit der Tabelle zu § 1 und § 23 KSchG.
Zuständiges Arbeitsgericht: sachlich und örtlich
Sachlich sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG); erste Instanz ist das Arbeitsgericht (§ 8 Abs. 1 ArbGG). Amtsgericht und Landgericht scheiden aus. Verhandelt wird im Urteilsverfahren (§ 2 Abs. 5 ArbGG).
Örtlich gelten über § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die Gerichtsstände der Zivilprozessordnung. Das ist zuerst der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitgebers (§ 12 ZPO), bei GmbH, AG oder Verein der Sitz der Gesellschaft (§ 17 Abs. 1 ZPO), daneben der Erfüllungsort des Arbeitsvertrags (§ 29 Abs. 1 ZPO).
Hinzu kommt der Gerichtsstand des Arbeitsorts: das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat (§ 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG). Ohne feststellbaren gewöhnlichen Arbeitsort, etwa im Außendienst, zählt der Bezirk, von dem aus gearbeitet wurde (§ 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG). Zwischen mehreren zuständigen Gerichten wählt der Kläger.
Der Bezirk des Arbeitsgerichts Augsburg umfasst die Amtsgerichtsbezirke Aichach, Augsburg, Günzburg, Neu-Ulm, Dillingen an der Donau und Nördlingen; für die Amtsgerichtsbezirke Günzburg und Neu-Ulm verhandelt die Außenkammer Neu-Ulm, für Dillingen an der Donau und Nördlingen findet ein Gerichtstag in Donauwörth statt.
Hausanschrift: Frohsinnstraße 2, 86150 Augsburg. Postanschrift: Postfach 10 11 52, 86001 Augsburg.
Eine Klage beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht wird verwiesen. Das Gericht spricht die Unzuständigkeit von Amts wegen aus und verweist an das zuständige Arbeitsgericht; der Beschluss über die örtliche Zuständigkeit ist unanfechtbar (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG mit § 17a Abs. 2 GVG).
Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen (§ 17b Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Mehrkosten der Verweisung trägt der Kläger auch dann, wenn er in der Hauptsache gewinnt (§ 17b Abs. 2 Satz 2 GVG).
Einreichungswege: Post, Fax, elektronisches Postfach, Rechtsantragstelle
Wer die Kündigungsschutzklage einreichen will, hat nach § 496 ZPO (über § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) die Wahl zwischen der schriftlichen Klage und der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Daraus ergeben sich vier Wege.
Eine einfache E-Mail gehört nicht dazu: Sie ist weder ein schriftlich eingereichter Schriftsatz (§ 496 ZPO) noch ein elektronisches Dokument mit qualifizierter Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 46c Abs. 3 und 4 ArbGG), und die bayerischen Arbeitsgerichte weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Klage per E-Mail nicht zugelassen ist.
| Weg | Formerfordernis | Eingangszeitpunkt | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Post oder Gerichtsbriefkasten | Klageschrift auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift (§ 130 Nr. 6 ZPO), Abschriften für die Zustellung (§ 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO) | Eingang bei Gericht | Eingangsstempel des Gerichts |
| Fax | Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie genügt (§ 130 Nr. 6 ZPO); Faxnummer auf der Internetseite des Gerichts | Eingang beim Gericht | Sendebericht des Faxgeräts mit Datum und Uhrzeit |
| Mein Justizpostfach oder eBO | PDF (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV), qualifizierte elektronische Signatur oder einfache Signatur plus sicherer Übermittlungsweg (§ 46c Abs. 3 und 4 ArbGG); keine Abschriften (§ 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO) | Speicherung auf der Empfangseinrichtung des Gerichts (§ 46c Abs. 5 Satz 1 ArbGG) | Automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts (§ 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG) |
| Rechtsantragstelle | Klage mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 496 ZPO); in Augsburg nach telefonischer Vereinbarung | Aufnahme der Niederschrift | Protokoll der Geschäftsstelle |
Wer die Kündigungsschutzklage online einreichen will, folgt § 46c ArbGG: als PDF (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV), entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht (§ 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Für Anlagen gilt das Signaturerfordernis nicht (§ 46c Abs. 3 Satz 2 ArbGG).
Der sichere Übermittlungsweg für Bürger heißt Mein Justizpostfach, der Postfach- und Versanddienst des Nutzerkontos Bund nach § 13 ERVV und § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ArbGG. Der Zugang ist kostenfrei und läuft über die BundID mit Online-Ausweis; statt einer qualifizierten Signatur genügt der volle Name am Ende des Schriftsatzes.
Daneben steht das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach eBO offen (§ 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG).
Zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Verbandsvertreter mit sicherem Übermittlungsweg (§ 46g ArbGG). Wer selbst klagt, darf weiter Papier einreichen; die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
Die Rechtsantragstelle nimmt die Klage zur Niederschrift auf und formuliert den Antrag mit; eine weitergehende Rechtsberatung darf sie nicht leisten. In Augsburg ist sie nur nach telefonischer Vereinbarung erreichbar.
Inhalt der Klageschrift nach § 253 ZPO
Drei Angaben und die Unterschrift sind Pflicht, alles Weitere ist Soll. Die Klageschrift muss die Parteien und das Gericht bezeichnen, Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt angeben und einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 ZPO). Die Soll-Angaben aus § 253 Abs. 3 und § 130 ZPO ergänzen diesen Kern.
Der Antrag folgt dem Gesetzeswortlaut. Er lautet auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers vom 14.09.2026, zugegangen am 15.09.2026, nicht aufgelöst ist (§ 4 Satz 1 KSchG). Datum und Zugangsdatum machen den Antrag bestimmt.
Der Grund nennt in wenigen Sätzen den Beginn des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeit und Bruttomonatsentgelt, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, das Zugangsdatum der Kündigung und den Unwirksamkeitsgrund. Firmierung und Anschrift des Arbeitgebers übernimmt der Kläger wörtlich aus dem Kündigungsschreiben und dem Arbeitsvertrag.
| Angabe | Muss oder Soll | Norm |
|---|---|---|
| Bezeichnung der Parteien und des Gerichts | Muss | § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO |
| Bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs | Muss | § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO |
| Bestimmter Antrag im Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG | Muss | § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO |
| Wohnort und Parteistellung der Parteien, Zahl der Anlagen | Soll | § 130 Nr. 1 ZPO |
| Bezeichnung der Beweismittel | Soll | § 130 Nr. 5 ZPO |
| Unterschrift des Klägers | Muss | § 130 Nr. 6 ZPO; BAG, Urteil vom 25.02.2015, 5 AZR 849/13 |
| Angabe, ob ein Mediationsversuch oder eine andere außergerichtliche Konfliktbeilegung vorausging | Soll | § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO |
| Angabe des Streitwerts | Soll | § 61 Satz 1 GKG |
| Stellungnahme des Betriebsrats bei eingelegtem Einspruch | Soll | § 4 Satz 3 KSchG |
Die Äußerung zu Bedenken gegen eine Videoverhandlung (§ 253 Abs. 3 Nr. 4 ZPO) entfällt vor dem Arbeitsgericht; § 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nimmt sie aus. Auch die Äußerung zum Einzelrichter (§ 253 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) läuft leer, weil die Kammer des Arbeitsgerichts mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 16 Abs. 2 ArbGG).
Ein vollständiges Muster der Kündigungsschutzklage mit den drei Standardanträgen, dem Feststellungsantrag nach § 4 KSchG, dem allgemeinen Feststellungsantrag und dem Weiterbeschäftigungsantrag, steht mit einer Ausfüllanleitung je Zeile bereit.
Wer in der Klageschrift Gründe vergisst, verliert sie nicht. Nach fristgerechter Klage kann sich der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf Unwirksamkeitsgründe berufen, die in der Klageschrift fehlen; das Arbeitsgericht soll ihn darauf hinweisen (§ 6 KSchG).
Abschriften, Anlagen und Unterschrift
Der Papierklage sind die für die Zustellung erforderlichen Abschriften der Klageschrift und ihrer Anlagen beizufügen (§ 133 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 5 Satz 1 ZPO): ein Original für das Gericht und eine Abschrift je Beklagten. Bei elektronischer Einreichung entfallen die Abschriften (§ 133 Abs. 1 Satz 2, § 253 Abs. 5 Satz 2 ZPO).
Abschriften entfallen auch für Anlagen, die dem Gegner bereits in Urschrift oder Abschrift vorliegen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO), was auf das Kündigungsschreiben zutrifft. Sicherer ist es, das Kündigungsschreiben trotzdem in jeder Ausfertigung als Anlage beizulegen.
Als Anlagen gehören zur Klage der Arbeitsvertrag (K 1), die letzte Entgeltabrechnung (K 2), das Kündigungsschreiben (K 3) und, falls Einspruch beim Betriebsrat eingelegt wurde, dessen Stellungnahme (§ 4 Satz 3 KSchG). Kopien genügen. Die Originale bleiben beim Kläger und werden erst vorgelegt, wenn das Gericht sie anfordert.
Die Papierklage trägt die eigenhändige Unterschrift des Klägers (§ 130 Nr. 6 ZPO). Elektronisch ersetzt sie die qualifizierte elektronische Signatur oder die einfache Signatur mit vollem Namen in Verbindung mit dem sicheren Übermittlungsweg (§ 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG).
Eingang, Zustellung und Fristwahrung
Das Gesetz spricht von Erhebung durch Zustellung. Die Klage ist erhoben, wenn die Klageschrift dem Arbeitgeber zugestellt ist (§ 253 Abs. 1 ZPO); die Zustellung veranlasst das Gericht von Amts wegen und unverzüglich (§ 271 Abs. 1 ZPO). Auf ihren Zeitpunkt hat der Kläger keinen Einfluss.
Deshalb verlegt § 167 ZPO den maßgeblichen Zeitpunkt nach vorn. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung bereits mit dem Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Für die Frist des § 4 Satz 1 KSchG zählt damit der Tag, an dem die Klageschrift beim Arbeitsgericht ankommt.
Das Bundesarbeitsgericht legt den Begriff „demnächst“ ohne absolute zeitliche Grenze aus (BAG, Urteil vom 24.10.2013, 2 AZR 1057/12). Dort war die Kündigung am 15.11.2010 zugegangen, die Klage am 01.12.2010 und damit innerhalb der drei Wochen eingegangen und erst am 25.02.2011 förmlich zugestellt worden. Die Frist war gewahrt, weil die Arbeitgeberin bereits am 16.12.2010 von der Klage wusste und die Verzögerung nicht aus der Sphäre der Klägerin stammte.
Verzögerungen aus der eigenen Sphäre, etwa eine falsche Arbeitgeberanschrift oder fehlende Abschriften, muss der Kläger vermeiden. Rückfragen des Gerichts beantwortet er sofort.
Elektronisch eingereichte Dokumente sind eingegangen, sobald sie auf der Empfangseinrichtung des Gerichts gespeichert sind; das Gericht bestätigt den Zeitpunkt automatisiert (§ 46c Abs. 5 ArbGG).
Ist die Datei nicht bearbeitbar, teilt das Gericht das unverzüglich mit. Wer sie unverzüglich in geeigneter Form nachreicht und die inhaltliche Übereinstimmung glaubhaft macht, behält den ersten Eingangszeitpunkt (§ 46c Abs. 6 ArbGG).
Auf Papier belegt der Eingangsstempel den Tag. Wie Fristbeginn, Fristende und der Nachtbriefkasten am letzten Tag zählen, erklärt der Ratgeber zur Fristberechnung der Kündigungsschutzklage.
Die ersten Tage nach der Einreichung
Ein Gerichtskostenvorschuss fällt nicht an. Die Vorschussvorschriften des Gerichtskostengesetzes, darunter die Regel, dass eine Klage erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt wird (§ 12 Abs. 1 GKG), gelten vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht (§ 11 Satz 1 GKG).
Was das Einreichen der Kündigungsschutzklage insgesamt kostet und wer den Anwalt zahlt, erklären die Ratgeber zu den Anwaltskosten im Arbeitsrecht.
Das Gericht vergibt ein Aktenzeichen. Es stellt die Klageschrift dem Arbeitgeber zu (§ 271 Abs. 1 ZPO) und lädt zur Güteverhandlung, mit der die mündliche Verhandlung vor dem Vorsitzenden beginnt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Kündigungsverfahren sind vorrangig zu erledigen; die Güteverhandlung soll binnen zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden (§ 61a Abs. 1 und 2 ArbGG).
Die Klageschrift muss dem Arbeitgeber mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein (§ 47 Abs. 1 ArbGG). Zu einer schriftlichen Äußerung fordert ihn das Gericht vor der Güteverhandlung in der Regel nicht auf (§ 47 Abs. 2 ArbGG).
In dieser Zeit muss der Kläger erreichbar sein. Telefonnummer und E-Mail-Adresse gehören in die Klageschrift, damit die Geschäftsstelle Rückfragen zu Anschrift oder Anlagen sofort klären kann. Die Ladung nennt Datum, Uhrzeit und Ort; im Bezirk Augsburg kann das die Außenkammer Neu-Ulm oder der Gerichtstag Donauwörth sein.
Den Gütetermin und den Weg bis zum Urteil beschreibt der Ratgeber zum Ablauf der Kündigungsschutzklage.
Meldung bei der Agentur für Arbeit parallel zur Klage
Die Klage schiebt die Meldepflicht nicht auf. Wer eine Kündigung erhält, muss sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden; liegen zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung weniger als drei Monate, bleiben drei Tage nach Kenntnis (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III).
Bei einer Kündigungsfrist unter drei Monaten sind das drei Tage ab Zugang des Schreibens. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Wer die Meldung ohne wichtigen Grund versäumt, erhält eine Sperrzeit von einer Woche, während der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht (§ 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III).
Die Meldung ist online, telefonisch oder persönlich nach Terminvereinbarung möglich. Die Wege beschreibt die Bundesagentur auf ihrer Seite Wie Sie sich arbeitsuchend melden. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht.

