Diskriminierung im Bewerbungsverfahren — Ihre Rechte nach dem AGG

Sie wurden bei einer Bewerbung abgelehnt und vermuten, dass Ihr Alter, Geschlecht, Ihre Herkunft oder eine Behinderung der wahre Grund war? Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerber vor Diskriminierung — und gibt Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Rechte Sie haben und wie Sie diese durchsetzen.
Was schützt das AGG?
Das AGG verbietet die Benachteiligung im Berufsleben aufgrund folgender Merkmale:
| Geschütztes Merkmal | Beispiele |
|---|---|
| Rasse oder ethnische Herkunft | Ablehnung wegen des Nachnamens oder der Hautfarbe |
| Geschlecht | Bevorzugung männlicher Bewerber, Absage wegen Schwangerschaft |
| Religion oder Weltanschauung | Ablehnung wegen des Tragens eines Kopftuchs |
| Behinderung | Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers |
| Alter | Stellenanzeige mit „junges, dynamisches Team gesucht“ |
| Sexuelle Identität | Ablehnung wegen der sexuellen Orientierung |
Der Schutz des AGG beginnt nicht erst mit dem Arbeitsverhältnis — er gilt bereits im Bewerbungsverfahren, also ab der Stellenausschreibung.
Woran erkennt man Diskriminierung?
Diskriminierung im Bewerbungsverfahren ist oft nicht offensichtlich. Typische Indizien sind:
In der Stellenanzeige: Formulierungen, die auf ein bestimmtes Alter oder Geschlecht abzielen, wie „Berufseinsteiger gesucht“ (Altersdiskriminierung) oder „Assistentin gesucht“ (Geschlechtsdiskriminierung).
Im Vorstellungsgespräch: Unzulässige Fragen nach Familienplanung, Religionszugehörigkeit, Alter, Schwangerschaft oder Behinderung.
Im Ablehnungsprozess: Öffentliche Arbeitgeber, die einen schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen, obwohl sie dazu nach § 165 SGB IX verpflichtet sind.
In der Absage: Begründungen, die direkt oder indirekt auf ein geschütztes Merkmal Bezug nehmen.
Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG
Liegt eine Diskriminierung vor, können Sie Schadensersatz und eine Entschädigung verlangen:
Schadensersatz (§ 15 Abs. 1 AGG): Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens — zum Beispiel Bewerbungskosten oder entgangenes Gehalt. Voraussetzung: Der Arbeitgeber hat die Diskriminierung zu vertreten.
Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG): Eine angemessene Entschädigung für die erlittene Benachteiligung — unabhängig von einem konkreten Vermögensschaden. Diese beträgt in der Regel bis zu drei Bruttomonatsgehälter, wenn der Bewerber auch ohne Diskriminierung nicht eingestellt worden wäre.
Wichtig: Das AGG gewährt keinen Anspruch auf Einstellung — nur auf finanzielle Entschädigung.
Fristen — handeln Sie schnell
Die Fristen im AGG sind kurz und streng:
| Schritt | Frist |
|---|---|
| Schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber | 2 Monate nach Zugang der Ablehnung |
| Klage beim Arbeitsgericht | 3 Monate nach schriftlicher Geltendmachung |
Beide Fristen sind Ausschlussfristen: Wird die Frist versäumt, ist der Anspruch unwiderruflich verloren. Die Zwei-Monats-Frist beginnt mit dem Zugang der Absage — nicht mit dem Tag des Vorstellungsgesprächs.
Beweislast — wie funktioniert sie?
Das AGG enthält eine abgestufte Beweislast (§ 22 AGG):
Stufe 1: Der Bewerber muss Indizien vortragen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Es genügt, wenn die Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Benachteiligung schließen lassen.
Stufe 2: Gelingt dies, kehrt sich die Beweislast um. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Ablehnung nicht auf einem diskriminierenden Grund beruhte.
Typische Indizien:
- Diskriminierende Formulierungen in der Stellenanzeige
- Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch
- Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers durch einen öffentlichen Arbeitgeber
- Ablehnung mit Bezugnahme auf ein geschütztes Merkmal
- Erhebliche Qualifikationsunterschiede zwischen dem abgelehnten und dem eingestellten Bewerber
Besonderheiten für schwerbehinderte Bewerber
Schwerbehinderte Bewerber genießen einen zusätzlichen Schutz:
Einladungspflicht öffentlicher Arbeitgeber: Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, sofern sie nicht offensichtlich fachlich ungeeignet sind (§ 165 SGB IX). Die Verletzung dieser Pflicht begründet ein Indiz für eine Diskriminierung.
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung: Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung am Bewerbungsverfahren beteiligen. Unterbleibt dies, kann es ein weiteres Indiz für Diskriminierung sein.
Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch
Bestimmte Fragen dürfen im Vorstellungsgespräch nicht gestellt werden:
| Unzulässig | Warum |
|---|---|
| „Sind Sie schwanger oder planen Sie Kinder?“ | Geschlechtsdiskriminierung |
| „Wie alt sind Sie?“ | Altersdiskriminierung (wenn nicht jobrelevant) |
| „Welcher Religion gehören Sie an?“ | Religionsdiskriminierung |
| „Wo kommen Sie ursprünglich her?“ | Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft |
| „Haben Sie eine Behinderung?“ | Diskriminierung wegen Behinderung |
Bei unzulässigen Fragen haben Sie das Recht, die Antwort zu verweigern oder sogar die Unwahrheit zu sagen — ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich wegen Altersdiskriminierung Entschädigung verlangen?
Ja. Wenn eine Stellenanzeige diskriminierende Formulierungen wie „junges Team“ enthält oder Sie wegen Ihres Alters abgelehnt wurden, kann ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG bestehen.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Diskriminierung?
In der Regel bis zu drei Bruttomonatsgehälter der ausgeschriebenen Stelle, wenn Sie auch ohne Diskriminierung nicht eingestellt worden wären. Hätten Sie die Stelle erhalten, gibt es keine Obergrenze.
Muss ich beweisen, dass ich diskriminiert wurde?
Nicht vollständig. Sie müssen lediglich Indizien vortragen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Dann kehrt sich die Beweislast um, und der Arbeitgeber muss beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag.
Wie schnell muss ich handeln?
Die Geltendmachung beim Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Absage erfolgen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist — danach ist der Anspruch verloren.
Habe ich Anspruch auf Einstellung?
Nein. Das AGG gibt Ihnen keinen Anspruch auf Einstellung, sondern nur auf Entschädigung und gegebenenfalls Schadensersatz.
Kann ich wegen einer unzulässigen Frage im Vorstellungsgespräch klagen?
Eine unzulässige Frage allein begründet noch keinen Entschädigungsanspruch, kann aber ein wichtiges Indiz für eine Diskriminierung darstellen — insbesondere wenn Sie anschließend abgelehnt werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders — bei konkreten Fragen empfehlen wir, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Brauchen Sie rechtliche Unterstützung?
Unsere Fachanwälte prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen Ihre Optionen — kostenlos und unverbindlich.

