Berufsunfähigkeitsversicherung bei Depression: Leistungspflicht nach § 172 VVG
Das Gesetz behandelt eine Depression in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht anders als eine körperliche Erkrankung. Berufsunfähig ist nach § 172 Abs. 2 VVG, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, „so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war“, infolge Krankheit „ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann“.
Eine Schwelle wie 50 Prozent und den Zeitraum der Prognose legen die Versicherungsbedingungen fest; das Gesetz nennt beides nicht.
Für Verträge, die vor dem 01.01.2008 zustande gekommen sind, gilt § 172 VVG nicht (Art. 4 Abs. 3 EGVVG); dort bestimmt allein das Bedingungswerk, wann Berufsunfähigkeit vorliegt. Wie Grad, Prognose und Leistungsbeginn zusammenwirken, erklärt der Beitrag dazu, wann die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt.
Das Wichtigste in Kürze
- § 172 Abs. 2 VVG verlangt eine Krankheit und nennt keine Diagnosen; Depression, Angststörung und Anpassungsstörung sind Krankheiten in diesem Sinn.
- Burnout steht in der ICD-10-GM unter Z73 und damit außerhalb der Kategorien, die Krankheiten erfassen; der Leistungsantrag stützt sich deshalb auf die fachärztliche Diagnose.
- Verlangen die Versicherungsbedingungen einen ärztlichen Nachweis, gehört neben den Bericht einer nichtärztlichen Psychotherapeutin ein fachärztlicher Befund (§ 1 Abs. 1 PsychThG).
- Widersprechen sich psychiatrische Gutachten, muss das Gericht auf die Aufklärung des Widerspruchs hinwirken und darf keinem Gutachten ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung den Vorzug geben (BGH, Urteil vom 25.02.2009, IV ZR 27/08).
- Eine Behandlungspflicht enthält das VVG für die BU nicht; sie entsteht nur aus einer Klausel der Versicherungsbedingungen, die im Fall des OLG Hamm nur Zumutbares verlangte (Urteil vom 26.11.2021, 20 U 67/21).
- Die Berufsunfähigkeit beweist die versicherte Person, und verbleibende Zweifel gehen zu ihren Lasten (OLG Köln, Urteil vom 01.10.2021, 20 U 50/18, Rn. 47).
Nach einer Umfrage des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) unter Mitgliedsunternehmen mit 44 Prozent Marktabdeckung gingen 38 Prozent aller BU-Fälle des Jahres 2024 auf psychische Leiden sowie Erkrankungen des Nervensystems zurück. Die Zahl stammt aus der Übersicht „7 Fakten zur Berufsunfähigkeitsversicherung“ mit Stand 12.08.2025. Dazu zählt der GDV zum Beispiel Burn-out oder Depressionen.
Psychische Erkrankungen als BU-Ursache: keine Liste anerkannter Krankheiten
Eine amtliche Liste anerkannter Krankheiten gibt es nicht. § 172 Abs. 2 VVG fragt, ob die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf infolge Krankheit nicht mehr ausüben kann; welche Krankheit das ist, legt die Vorschrift nicht fest.
Bei Depression und Angststörung benennt der Kode der ICD-10-GM die Störung. Über die Leistung entscheidet ihre Wirkung auf die einzelnen Tätigkeiten des Berufs, und diese Wirkung sollte der Leistungsantrag für jede Teiltätigkeit darlegen.
Die Tabelle nennt die Kodes der ICD-10-GM für Depression, Angststörung, Anpassungsstörung und Burnout mit ihrer amtlichen Bezeichnung.
| Kode | Bezeichnung in der ICD-10-GM | Anmerkung für den BU-Antrag |
|---|---|---|
| F32.0 | Leichte depressive Episode | Nach dem Klassifikationstext sind Betroffene „oft in der Lage, die meisten Aktivitäten fortzusetzen“; der Antrag muss die ausgefallenen Teiltätigkeiten benennen. |
| F32.1 | Mittelgradige depressive Episode | Betroffene haben nach dem Klassifikationstext „meist große Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen“. |
| F32.2, F32.3 | Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome; mit psychotischen Symptomen | Eine stationäre Behandlung belegen Klinik- und Entlassberichte. |
| F33.- | Rezidivierende depressive Störung | Die vierte Stelle gibt den gegenwärtigen Zustand an, etwa F33.0 leicht, F33.1 mittelgradig, F33.4 gegenwärtig remittiert. |
| F34.1 | Dysthymia | Nach dem Sachverständigen, dem das OLG Hamm folgte, war die Abgrenzung zur depressiven Störung „letztlich irrelevant“; es kam auf die „funktionellen Auswirkungen der Erkrankung“ an (Urteil vom 26.11.2021, 20 U 67/21, Rn. 96). |
| F41.0, F41.1 | Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst]; Generalisierte Angststörung | Belegt werden sie wie eine Depression: Befund, Verlauf, Wirkung auf die Tätigkeiten. |
| F43.2 | Anpassungsstörungen | Eine der fachärztlichen Diagnosen, die hinter einer als Burnout beschriebenen Erschöpfung stehen kann. |
| Z73 | Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung | Kapitel XXI; nimmt Burnout auf, ohne ihn als Krankheit zu klassifizieren. |
Burnout in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Z73 statt eigener Diagnose
In der deutschen Klassifikation steht Burnout außerhalb der Krankheitsdiagnosen. Die ICD-10-GM führt „Ausgebranntsein [Burn-out]“ unter Z73, „Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung“, neben Einträgen wie „Mangel an Entspannung oder Freizeit“ und „Zustand der totalen Erschöpfung“.
Z73 gehört zu Kapitel XXI. Dessen Kategorien Z00 bis Z99 sind nach dem Kodierhinweis für Sachverhalte vorgesehen, die „nicht als Krankheit, Verletzung oder äußere Ursache“ unter den Kategorien A00 bis Y89 klassifizierbar sind. Den amtlichen Text veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im ICD-10-GM-Block Z70 bis Z76.
Einen Kode Z73.0 hat die deutsche Fassung nicht. Er stammt aus der ICD-10-WHO, die unter Z73.0 „Ausgebranntsein“ führt, während die ICD-10-GM Z73 ohne vierte Stelle verwendet. Auch die Neurasthenie (F48.0) taugt nicht als Ersatzkode, denn sie schließt das „Burn-out-Syndrom (Z73)“ ausdrücklich aus.
Die Weltgesundheitsorganisation führt Burn-out auch in der ICD-11 außerhalb der Krankheiten. Dort steht es als „occupational phenomenon“ und ist nach der Mitteilung der WHO vom 28.05.2019 „not classified as a medical condition“.
Für Deutschland gilt weiter die ICD-10-GM. Die ICD-11 ist seit Januar 2022 grundsätzlich in Kraft; bis sie im jeweiligen Anwendungsbereich eingeführt ist, bleibt nach Angaben des BfArM die ICD-10-GM die gültige amtliche Klassifikation für die Morbidität.
Ein Leistungsantrag, der sich allein auf Z73 stützt, gibt dem Versicherer einen Einwand an die Hand: Eine Krankheit im Sinne von § 172 Abs. 2 VVG sei nicht belegt.
Tragen kann den Anspruch die fachärztliche Diagnose hinter der Erschöpfung, etwa eine depressive Episode (F32) oder eine Anpassungsstörung (F43.2). Belegt sein müssen dann auch ihre Wirkung auf die Tätigkeiten des Berufs und die Prognose, dass diese Wirkung voraussichtlich auf Dauer oder für den in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Zeitraum besteht (§ 172 Abs. 2 VVG).
Eine Anpassungsstörung tritt nach dem Klassifikationstext „während des Anpassungsprozesses“ nach einer Lebensveränderung oder einem belastenden Lebensereignis auf; ihre Dauer ist deshalb eigens zu belegen.
Nachweis der Berufsunfähigkeit bei psychischer Erkrankung
Die meisten Bedingungswerke verlangen einen ärztlichen Nachweis der Krankheit. In den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (Stand 21.07.2025) heißt es in § 2 Abs. 1, Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall seien „ärztlich nachzuweisen“.
Deshalb zählt bei einer Psychotherapie, wer den Bericht schreibt.
Die Bezeichnung Psychotherapeutin oder Psychotherapeut dürfen nach § 1 Abs. 1 PsychThG Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Personen mit einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut führen. Wer nach dem seit 01.09.2020 geltenden Recht so approbiert ist, ist kein Arzt; Psychologische Psychotherapeuten mit Approbation nach altem Recht führen ihre Bezeichnung weiter (§ 26 PsychThG).
Ärzte können den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden (§ 1 Abs. 1 Satz 5 PsychThG).
Verlangen die Bedingungen den ärztlichen Nachweis, belegt der Bericht einer nichtärztlichen Psychotherapeutin den Verlauf der Behandlung, und daneben gehört ein fachärztlicher Befund aus Psychiatrie oder Psychosomatik in die Unterlagen.
Die Beweislast trägt auch bei einer Erkrankung der Psyche die versicherte Person. Das Gericht entscheidet „nach freier Überzeugung“, ob eine Behauptung wahr ist (§ 286 Abs. 1 ZPO). Verbleibende Zweifel gehen nach dem OLG Köln zulasten des Klägers, der die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit beweisen muss (Urteil vom 01.10.2021, 20 U 50/18, Rn. 47).
Wer Berufsunfähigkeit bei Depression geltend macht, braucht eine Tätigkeitsbeschreibung, die die geistigen Anforderungen des Berufs benennt: Konzentration, Entscheidungen unter Zeitdruck, Kundenkontakt, Führung von Mitarbeitern. Erst daran zeigt sich, welche Teiltätigkeit ausfällt.
Psychiatrisches Gutachten: was die Rechtsprechung vom Sachverständigen verlangt
Auf die Schilderung der Beschwerden darf ein Sachverständiger seine Diagnose nur unter zwei Bedingungen stützen. Das OLG Köln lässt das bei psychischen Beeinträchtigungen „ausnahmsweise“ zu, „wenn es keine andere Möglichkeit der Objektivierung gibt“ (Urteil vom 01.10.2021, 20 U 50/18, Rn. 30).
Unbesehen hinnehmen darf er die Angaben außerdem nicht. Er muss sie mit testpsychologischen Verfahren prüfen und dabei Simulation, Aggravation und Dissimulation zu erkennen versuchen, also vorgetäuschte, übertriebene und heruntergespielte Beschwerden. Die Prüfung auf Dissimulation wirkt zugunsten von Versicherten, die ihre Symptome kleinreden.
Bei widersprechenden Gutachten verlangt der Bundesgerichtshof „besondere Sorgfalt“. Der Tatrichter darf den Streit der Sachverständigen nicht entscheiden, indem er „ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung“ einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH, Urteil vom 25.02.2009, IV ZR 27/08, Rn. 9).
Der Hinweis, Widersprüche lägen „in der Natur der Sache“, ersetzt diese Auseinandersetzung nicht (Rn. 14). Dieselbe Regel galt schon im Fall eines Rechtsanwalts mit Depressionen, in dem sich das Berufungsgericht dem Gerichtsgutachter „ohne eigene Begründung“ angeschlossen hatte (BGH, Urteil vom 24.09.2008, IV ZR 250/06, Rn. 11, 17).
Hat die versicherte Person psychische Beschwerden im Prozess vorgetragen und mit Arztberichten und einem sozialgerichtlichen Gutachten belegt, darf das Gericht sie nicht übergehen. Entscheidet es dann allein auf der Grundlage eines orthopädischen Gutachtens, verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 10.04.2024, IV ZR 131/23, Rn. 6, 9, 10).
Die Tabelle ordnet die Entscheidungen nach Sachverhalt und Ausgang.
| Entscheidung | Sachverhalt | Ausgang |
|---|---|---|
| BGH, Urteil vom 25.02.2009, IV ZR 27/08 | Facharzt für Allgemeinmedizin und Psychotherapie; Gegengutachten aus einem Verfahren vor einer Versorgungsanstalt nach dreitägiger stationärer Beobachtung | Aufgehoben und zurückverwiesen; die Ablehnung der vom neurologischen Gerichtsgutachter angeregten psychiatrischen Neubegutachtung hielt der BGH für „kaum nachvollziehbar“ (Rn. 15) |
| BGH, Urteil vom 24.09.2008, IV ZR 250/06 | Früher selbständiger Rechtsanwalt mit Depressionen; das Berufungsgericht nahm, gestützt auf den Gerichtsgutachter, wegen der psychischen Symptomatik eine Berufsunfähigkeit von allenfalls 30 Prozent an | Aufgehoben und zurückverwiesen; beanstandet waren die Feststellungen zur psychischen Symptomatik |
| BGH, Beschluss vom 10.04.2024, IV ZR 131/23 | Arbeitsunfall, Schmerzsymptomatik, psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, ängstliche depressive Symptomatik; Ausschlussklausel für Wirbelsäulenschäden | Aufgehoben und zurückverwiesen; die orthopädische Sachverständige hatte selbst eine psychiatrische oder psychosomatische Begutachtung angeregt |
| OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2021, 20 U 67/21 | Versicherungsvermittler mit Depression, Antidepressiva von sich aus abgesetzt | Versicherer zur Leistung verurteilt |
| OLG Köln, Urteil vom 01.10.2021, 20 U 50/18 | Klage auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit | Klage abgewiesen; verbleibende Zweifel gingen zulasten des Klägers |
Einwände des Versicherers bei Depression und Burnout
Die Einwände gegen einen Antrag wegen Depression oder Burnout setzen an drei Stellen an: an der Diagnose, an der Behandlung und am Vertrag.
Gegen den Einwand, objektive Befunde fehlten, steht eine Befundlage über die gesamte Behandlungszeit, im Gutachten ergänzt durch die testpsychologische Prüfung der Beschwerden.
Zur Behandlung lautet der Einwand, sie sei nicht ausgeschöpft. Das OLG Hamm prüfte ihn als Frage der Ursache (Urteil vom 26.11.2021, 20 U 67/21, Rn. 108).
Der ursächliche Zusammenhang fehlt danach nur, wenn eine einfache und gefahrlose medizinische Maßnahme ohne besondere Schmerzen, die „sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung“ verspricht, die Berufsunfähigkeit vermeiden kann. Eine Maßnahme mit unsicherem Erfolg erfüllt dieses Merkmal nicht.
Dass die Arbeit praktisch noch möglich wäre, schließt Berufsunfähigkeit nicht aus. Sie liegt nach demselben Urteil auch vor, wenn die Beeinträchtigungen die Fortsetzung der Tätigkeit „vernünftigerweise und im Rahmen der Zumutbarkeit nicht mehr gestatten“. Einen „Raubbau“ an seiner psychischen Gesundheit muss der Versicherte nicht betreiben (Rn. 94).
Auf einen anderen Beruf verweisen kann der Versicherer nur, wenn die Versicherungsbedingungen das nach § 172 Abs. 3 VVG vereinbaren, und die andere Tätigkeit muss dann der Ausbildung, den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung entsprechen.
Ein Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen muss im Vertrag stehen. Ob eine Berufsunfähigkeit versichert bleibt, an der neben einer ausgeschlossenen auch eine andere Ursache mitwirkt, hängt vom Wortlaut der Klausel ab. Im Fall IV ZR 131/23 war eine Ausschlussklausel für Wirbelsäulenschäden vereinbart; der BGH beanstandete, dass das Berufungsgericht die vorgetragenen psychischen Beschwerden nicht geprüft hatte (Rn. 5, 10).
Fragte der Versicherungsantrag in Textform nach Psychotherapie oder psychiatrischer Behandlung (§ 19 Abs. 1 VVG), darf der Versicherer im Leistungsfall die Antworten mit den Behandlungsunterlagen abgleichen (BGH, Urteil vom 22.02.2017, IV ZR 289/14, Leitsatz 1). Rücktritt und Anfechtung behandelt eine eigene Seite der Kanzlei, die Gesundheitsfragen beim Abschluss der Ratgeber zum BU-Vertrag.
Welche Fristen nach einer Ablehnung laufen und wie Widerspruch und Klage aufgebaut sind, beschreibt die Seite zur Ablehnung des BU-Antrags.
Psychotherapie und Mitwirkung: was der Versicherer verlangen darf
Mitwirkung heißt zunächst Auskunft (§ 31 Abs. 1 VVG). Nach § 7 Abs. 2 der Musterbedingungen darf der Versicherer außerdem Untersuchungen durch Ärzte verlangen, die er beauftragt und bezahlt; Leistungsantrag, Schweigepflichtentbindung und Gutachten behandelt der Ratgeber zur Feststellung der Berufsunfähigkeit.
Das Gesetz kennt für die BU keine Pflicht, sich behandeln zu lassen. Die §§ 172 bis 177 VVG enthalten keine, und die Schadensminderungspflicht des § 82 VVG gehört zum Kapitel Schadensversicherung (Abschnitt 1, §§ 74 bis 87 VVG).
Für den Nachweis zählt die Behandlung trotzdem. Im Fall des OLG Köln hielt die Sachverständige, der der Senat folgte, eine seit Juni 2011 anhaltende schwere depressive Episode mit dem „moderaten Behandlungsdruck“ des Klägers für nicht vereinbar (Urteil vom 01.10.2021, 20 U 50/18, Rn. 41, 42, 44).
Im Fall des OLG Hamm stützte der Sachverständige, dem der Senat folgte, seine Feststellungen auch auf die „außergewöhnlich ausführlichen und detailreichen Behandlungsunterlagen“ (Urteil vom 26.11.2021, 20 U 67/21, Rn. 83, 99).
Erst eine Klausel der Versicherungsbedingungen begründet eine Behandlungsobliegenheit, etwa die Pflicht, ärztliche Anordnungen zu befolgen; die unverbindlichen Musterbedingungen mit Stand 21.07.2025 enthalten keine solche Klausel.
Im Fall des OLG Hamm bestand die Pflicht nur für die Verträge, deren Bedingungen sie in § 4 (4) BUZ vorsahen, und auch dort nur „im Rahmen des Zumutbaren“ (Rn. 115). Der Kläger hatte Antidepressiva von sich aus abgesetzt.
Eine Obliegenheitsverletzung sah das Gericht darin nicht (Rn. 114) und begründete das in Rn. 116 so:
„Aufgrund der erheblichen Nebenwirkungen der Medikamente und der unsicheren Erfolgsaussichten war die Einnahme für den Kläger unzumutbar im Sinne von § 4 (4) BUZ.“
Ob eine solche Klausel überhaupt wirksam ist, ließ der Senat offen.
Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer solchen Obliegenheit nicht leisten muss, gilt § 28 Abs. 2 und 3 VVG. Bei Vorsatz ist er leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er nach der Schwere des Verschuldens kürzen, und den Beweis, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben, führt der Versicherungsnehmer.
Leistungspflichtig bleibt der Versicherer, soweit die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war (§ 28 Abs. 3 Satz 1 VVG). Bei arglistiger Verletzung entfällt dieser Gegenbeweis.
Fehlen Unterlagen, die der Versicherer für seine Prüfung braucht, sind die notwendigen Erhebungen nicht beendet, und die Leistung wird nicht fällig (§ 14 Abs. 1 VVG); die Musterbedingungen regeln das in § 7 Abs. 4.
Unterlagen bei Depression und Burnout: was Versicherte dokumentieren
Die Unterlagen für einen Antrag wegen psychischer Erkrankung entstehen während der Behandlung.
- Fachärztliche Befunde mit ICD-10-GM-Kode, Schweregrad und dem Datum der Erstdiagnose
- Behandlungsberichte aus Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik- und Reha-Entlassberichte
- Medikationsplan mit allen Wechseln und den aufgetretenen Nebenwirkungen
- Angaben zu Tagesablauf, Schlaf und Konzentration; in IV ZR 250/06 bemängelte der Gerichtsgutachter an einem Gutachten fehlende „Angaben zum Tagesablauf, zu Schlafstörungen usw.“ (Rn. 15)
- Tätigkeitsbeschreibung mit den geistigen Anforderungen jeder Teiltätigkeit
- Bescheide und Gutachten aus Verfahren bei der Rentenversicherung, einem Versorgungswerk oder dem Sozialgericht; mit solchen Gutachten musste sich das Gericht in IV ZR 27/08, IV ZR 250/06 und IV ZR 131/23 auseinandersetzen
- Kopien aller Schreiben an den Versicherer und von ihm, mit Eingangs- und Absendedatum
Ob die Befunde den bedingungsgemäßen Grad tragen, prüft ein Rechtsanwalt anhand der Versicherungsbedingungen und der Behandlungsunterlagen.
