Arbeitszeugnis Frist im Gesetz: § 109 GewO nennt keine Tageszahl
§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO gibt Ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Eine Tages- oder Wochenfrist nennt weder diese Vorschrift noch § 630 BGB. Ist keine Leistungszeit bestimmt oder aus den Umständen ersichtlich, können Sie die Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangen.
Der Zeugnisanspruch ist ein verhaltener Anspruch. Er entsteht spätestens mit der Beendigung. Erfüllbar wird er erst, wenn Sie zwischen dem einfachen Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit und dem qualifizierten Zeugnis mit Leistung und Verhalten gewählt haben (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewO; BAG, Urteil vom 12.02.2013, 3 AZR 120/11, zum inhaltsgleichen Anspruch aus § 630 BGB).
Für Auszubildende ist das Zeugnis bei Beendigung ohne Anforderung auszustellen, Angaben über Verhalten und Leistung nur auf Verlangen (§ 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BBiG). Unter TVöD und TV-L ist das Endzeugnis ohne Ihre Wahl auf Führung und Leistung zu erstrecken und unverzüglich auszustellen (§ 35 Abs. 1 und 4 TVöD; ebenso § 35 TV-L); die Ausschlussfrist läuft trotzdem.
Seit dem 01.01.2025 darf der Arbeitgeber das Zeugnis mit Ihrer Einwilligung elektronisch erteilen; ein PDF ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt dafür nicht (§ 109 Abs. 3 GewO, § 126a Abs. 1 BGB).
Arbeitszeugnis Frist für den Arbeitgeber: die angemessene Bearbeitungszeit
Nach Ihrer Wahl muss der Arbeitgeber das Zeugnis unverzüglich erstellen; ihm steht eine angemessene Bearbeitungszeit zu, die von den betrieblichen Umständen abhängt. Das LAG Schleswig-Holstein formuliert es unter Berufung auf einen Kommentar so (Urteil vom 01.04.2009, 1 Sa 370/08): „Selbst eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen Dauer kann noch angemessen sein.“
Eine Entscheidung des BAG zur Dauer gibt es nicht.
Arbeitszeugnis Frist nach Kündigung: ab wann Sie das Zeugnis verlangen können
Nach einer ordentlichen Kündigung haben Sie spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder mit dem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf das endgültige qualifizierte Zeugnis (BAG, Urteil vom 27.02.1987, 5 AZR 710/85). Das gilt auch während eines Kündigungsschutzprozesses.
Ob Sie schon während der Kündigungsfrist ein endgültiges Zeugnis verlangen können, hat das BAG dort offengelassen. Ein Zwischenzeugnis steht Ihnen in dieser Phase jedenfalls zu, wenn Sie es wegen der bevorstehenden Beendigung für Bewerbungen brauchen (BAG, Urteil vom 04.11.2015, 7 AZR 933/13).
Nach dem LAG Rheinland-Pfalz wahrt die Kündigungsschutzklage keine Ausschlussfrist für das Zeugnis, weil der Zeugnisanspruch die Beendigung voraussetzt (Urteil vom 19.12.2018, 7 Sa 208/18). Fordern Sie das Zeugnis deshalb parallel zur Klage an und nach dem Ende erneut.
Nach § 37 TVöD verfällt der Anspruch sechs Monate nach Fälligkeit, beim Endzeugnis also sechs Monate nach der Beendigung, wenn Sie ihn bis dahin nicht in Textform geltend machen.
Arbeitszeugnis anfordern: Frist setzen, abholen oder zuschicken lassen
Mit der Anforderung üben Sie Ihre Wahl aus. Fünf Angaben genügen: Datum, Beendigungsdatum, das Verlangen nach einem qualifizierten Endzeugnis, die Bitte um Abholtermin oder Übersendung und ein Termin, der dem Arbeitgeber die Bearbeitungszeit lässt. Drei Wochen liegen am oberen Rand dessen, was nach dem LAG Schleswig-Holstein noch angemessen sein kann.
Beweisen müssen Sie den Zugang selbst. Im Fall des BAG scheiterte ein Kläger am fehlenden Nachweis für vier per Post versandte Schreiben (BAG, Urteil vom 12.02.2013, 3 AZR 120/11). Beim Einwurf-Einschreiben genügen Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus nicht; fordern Sie den Auslieferungsbeleg sofort an (BAG, Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24).
Sicherer sind die Übergabe gegen Empfangsbestätigung und der Einwurf durch einen Boten, der den Inhalt kennt. Mahnen Sie nach dem Termin, frühestens nach dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, mit einem zweiten Schreiben; erst dann ist der Arbeitgeber in Verzug, außer er verweigert das Zeugnis ernsthaft und endgültig (§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Abholen müssen Sie das Zeugnis grundsätzlich selbst; die Zeugnisschuld ist eine Holschuld (§ 269 Abs. 2 BGB; BAG, Urteil vom 08.03.1995, 5 AZR 848/93). Zuschicken muss der Arbeitgeber es nur im Einzelfall nach § 242 BGB, etwa bei unverhältnismäßig hohen Kosten oder besonderen Mühen der Abholung.
Kein Arbeitszeugnis nach 3 Monaten: Mahnung, Klage und Schadensersatz
Drei Monate Warten lösen von selbst nichts aus. Der Anspruch besteht weiter, solange keine Ausschlussfrist abgelaufen und er nicht verwirkt ist.
Drei Monate sind aber die kürzeste Frist, die eine vom Arbeitgeber vorformulierte Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag wirksam vorsehen darf (BAG, Urteil vom 28.09.2005, 5 AZR 52/05). Eine wirksame Klausel über alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis kann auch Zeugnisansprüche erfassen (LAG Hamm, Urteil vom 10.04.2002, 3 Sa 1598/01, zur Berichtigung).
Auch eine Klausel ab drei Monaten ist insgesamt unwirksam, wenn der Vertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde und sie den Mindestlohn nicht ausnimmt (BAG, Urteil vom 18.09.2018, 9 AZR 162/18). Für Tarifverträge gilt die Dreimonatsgrenze nicht (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB); der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe lässt nur zwei Monate nach Fälligkeit (BAG, Urteil vom 19.11.2014, 5 AZR 121/13).
Steht dort eine Frist, schicken Sie die Anforderung noch heute ab. Die Frist läuft ab der Fälligkeit, beim Endzeugnis also ab der Beendigung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2018, 7 Sa 208/18).
Manche Klauseln haben eine zweite Stufe. Lehnt der Arbeitgeber ab oder schweigt er, müssen Sie innerhalb einer weiteren Frist klagen, für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe binnen zwei Monaten nach der Ablehnung oder nach zwei Wochen ohne Antwort auf Ihre erste Anforderung, frühestens ab der Beendigung (BAG, Urteil vom 19.11.2014, 5 AZR 121/13). Diese Frist läuft auch, während Sie mahnen; lassen Sie die Klage sofort vom Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Bleibt das Zeugnis aus, klagen Sie beim Arbeitsgericht auf Erteilung; in erster Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Urteil oder gerichtlicher Vergleich werden auf Ihren Antrag mit Zwangsgeld vollstreckt, weil die Zeugniserteilung eine unvertretbare Handlung ist (§ 888 ZPO; BAG, Beschluss vom 09.09.2011, 3 AZB 35/11).
Schadensersatz setzt Verzug und einen konkreten Schaden voraus (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB). Sie müssen darlegen und notfalls beweisen, dass ein bestimmter Arbeitgeber Sie einstellen wollte und wegen des fehlenden Zeugnisses davon absah (BAG, Urteil vom 16.11.1995, 8 AZR 983/94).
Haben Sie einen Vorlagetermin bei einem neuen Arbeitgeber, nennen Sie ihn in der Mahnung. Wer ihn verschweigt, riskiert ein Mitverschulden, das den Anspruch mindert oder ausschließt (§ 254 BGB; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.04.2009, 1 Sa 370/08).
Kommt das Zeugnis, folgt die Prüfung der Formulierungen; was sie bedeuten, zeigt der Ratgeber Arbeitszeugnis Geheimcode entschlüsseln.
Arbeitszeugnis bis wann: Ausschlussfrist, Verwirkung und Verjährung
| Zeitraum | Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bearbeitungszeit | Keine gesetzliche Frist; zwei bis drei Wochen können nach dem LAG Schleswig-Holstein noch angemessen sein | § 271 Abs. 1 BGB; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.04.2009, 1 Sa 370/08 |
| Tarifliche Ausschlussfrist | Je nach Tarifvertrag, auch unter drei Monaten; im TVöD sechs Monate nach Fälligkeit in Textform, für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe zwei Monate | § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD; BAG, Urteil vom 04.10.2005, 9 AZR 507/04; BAG, Urteil vom 19.11.2014, 5 AZR 121/13 |
| Vertragliche Ausschlussfrist | Vorformulierte Klausel unter drei Monaten unwirksam; in Verträgen ab 01.01.2015 auch dann, wenn sie den Mindestlohn nicht ausnimmt | BAG, Urteil vom 28.09.2005, 5 AZR 52/05; BAG, Urteil vom 18.09.2018, 9 AZR 162/18 |
| Verwirkung | Keine feste Frist; Zeitmoment und Umstandsmoment im Einzelfall | § 242 BGB; BAG, Urteil vom 16.10.2007, 9 AZR 248/07 |
| Verjährung | Drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet | § 195, § 199 Abs. 1 BGB |
Für die Berichtigung eines erteilten Zeugnisses laufen die Fristen ab dessen Erhalt; sie und die Beweislast erklärt die Seite Arbeitszeugnis prüfen und anfechten lassen. Die verbreitete Zahl von zwölf Monaten für die Verwirkung wird oft auf einen Sonderfall des LAG Hamm gestützt, das eine schematische Betrachtung ausdrücklich ablehnte (Urteil vom 09.09.1999, 4 Sa 714/99).

