Die kurze Antwort: Arbeitslosengeld gibt es auch nach einem Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag nimmt Ihnen den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht. Anspruch hat nach § 137 SGB III, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt.
Das Wichtigste in Kürze
- Anspruch: zwölf Monate Versicherungspflicht in den letzten 30 Monaten (§§ 142, 143 SGB III) und die Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III.
- Sperrzeit: zwölf Wochen ohne Zahlung (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III), wenn kein wichtiger Grund vorliegt; die Anspruchsdauer sinkt um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
- Ruhen: bei Abfindung und verkürzter Kündigungsfrist bis zum Ende der fiktiven Frist, längstens ein Jahr (§ 158 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III), parallel zur Sperrzeit.
- Meldung: spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden; bleiben nach der Unterschrift weniger als drei Monate, innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Die Anwartschaftszeit verlangt in der Rahmenfrist von 30 Monaten mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht (§§ 142, 143 SGB III). Wer in der Probezeit oder kurz nach der Ausbildung unterschreibt, zählt deshalb alle Versicherungspflichtzeiten dieser 30 Monate zusammen, die Ausbildung eingeschlossen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Fehlen die zwölf Monate, entsteht kein Anspruch; sechs Monate genügen nur, wenn die Beschäftigungen überwiegend auf höchstens 14 Wochen befristet waren und das Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate das 1,5-Fache der Bezugsgröße nicht überstieg (§ 142 Abs. 2 SGB III).
Die Arbeitslosmeldung ist ein eigener Schritt: elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich, bis zu drei Monate vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit (§ 141 SGB III). Gezahlt wird frühestens vom Tag dieser Meldung an (Merkblatt 1 der Bundesagentur, Stand Dezember 2025).
Arbeitsuchendmeldung nach der Unterschrift: drei Monate oder drei Tage
Mit der Unterschrift steht der Beendigungszeitpunkt fest, und § 38 Abs. 1 SGB III verpflichtet Sie, sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen Unterschrift und Ende weniger als drei Monate, bleiben drei Tage ab Kenntnis (§ 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
Die Meldung geht online, persönlich, telefonisch oder schriftlich (Merkblatt 1, Abschnitt 1). Wer die Frist ohne wichtigen Grund versäumt, erhält eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und Abs. 6 SGB III).
Die Tage dieser Sperrzeit mindern zusätzlich die Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag im Überblick
Für die Agentur ist der Aufhebungsvertrag immer eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Sie selbst, weil er gegen Ihren Willen nicht zustande kommt, gleich wer ihn vorgeschlagen hat (Fachliche Weisungen der Bundesagentur zu § 159 SGB III, Stand 07/2026, FW 159.1.1).
Wer so vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeiführt, erhält ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe von zwölf Wochen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB III), in den Fällen des § 159 Abs. 3 Satz 2 SGB III verkürzt auf sechs oder drei Wochen.
Ein wichtiger Grund setzt nach FW 159.1.2.1.1 fünf Bedingungen voraus, zu denen die Höhe der Abfindung als sechste tritt:
- Der Arbeitgeber hat eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt.
- Die Kündigung wäre auf betriebliche oder personenbezogene Gründe gestützt worden; verhaltensbedingte Gründe scheiden aus.
- Die Kündigung wäre zu dem Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis nach dem Vertrag endet, oder früher wirksam geworden.
- Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers wäre eingehalten worden.
- Der Arbeitnehmer war nicht unkündbar.
Bleibt die Abfindung bei bis zu 0,5 Monatsgehältern je Jahr des Arbeitsverhältnisses, prüft die Agentur die Rechtmäßigkeit der angedrohten Kündigung nicht (FW 159.1.2.1.1; BSG, Urteil vom 02.05.2012, B 11 AL 6/11 R). Eine Untergrenze enthält die Weisung nicht.
Liegt die Abfindung darüber, setzt der wichtige Grund eine rechtmäßige Kündigung voraus (FW 159.1.2.1.1; BSG, Urteil vom 12.07.2006, B 11a AL 47/05 R).
Die Anspruchsdauer sinkt um die Tage der Sperrzeit, bei zwölf Wochen mindestens um ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Wer die Kündigung des Arbeitgebers nur hinnimmt, riskiert keine Sperrzeit, auch mit Abfindung, solange die Kündigung nicht offenkundig rechtswidrig war; dasselbe gilt für einen arbeitsgerichtlichen Vergleich ohne vorausgegangenes versicherungswidriges Verhalten (FW 159.1.1).
Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Abfindung und verkürzter Kündigungsfrist nach § 158 SGB III
Angerechnet wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld nicht, weil § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB III nur Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erfasst. Auf Höhe und Zahlungsbeginn wirkt sie allein über das Ruhen nach § 158 SGB III, und das nur bei einem Ende vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers (Merkblatt 17 der Bundesagentur, Abschnitt 4).
Wann der Anspruch ruht
Der Anspruch ruht, wenn Sie wegen der Beendigung eine Entlassungsentschädigung erhalten und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet, bis zu dem Tag, an dem es mit dieser Frist geendet hätte (§ 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Kündigung und Aufhebungsvertrag stehen dabei gleich (Fachliche Weisungen zu § 158 SGB III, FW 158.1).
Die fiktive Frist beginnt mit dem Tag des Aufhebungsvertrags, wenn ihm keine Kündigung vorausging (§ 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Maßstab ist die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers; nach § 622 Abs. 1 bis 3 BGB liegt sie zwischen zwei Wochen in der Probezeit und sieben Monaten nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Eine Abfindung nach § 1a KSchG nach Arbeitgeberkündigung ist keine Entlassungsentschädigung im Sinne des § 158 SGB III (FW 158.1.3; BSG, Urteil vom 08.12.2016, B 11 AL 5/15 R). Höhe, Bruttoklausel und die Grenze von 0,5 Monatsgehältern erklärt der Ratgeber Abfindung bei Aufhebungsvertrag.
Berechnung des Ruhenszeitraums
Das Ruhen dauert längstens ein Jahr und endet früher an dem Tag, bis zu dem Sie mit Ihrem kalendertäglichen Arbeitsentgelt 60 Prozent der Entlassungsentschädigung verdient hätten (§ 158 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB III).
Für je fünf Jahre im selben Betrieb oder Unternehmen und für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres vermindert sich dieser Anteil um je 5 Prozent, mindestens auf 25 Prozent (§ 158 Abs. 2 Satz 3 SGB III; Tabelle in FW 158.2.1 und Merkblatt 17, Abschnitt 4.4).
Rechenbeispiel aus Merkblatt 17, Abschnitt 5.3: Aufhebungsvertrag vom 15.4. zum 30.4., ordentliche Frist bis 30.6., Abfindung 5.000 Euro, 47 Jahre, zwölf Jahre im Betrieb, 1.500 Euro monatlich. Der Anteil von 40 Prozent ergibt 2.000 Euro, das kalendertägliche Entgelt 49,32 Euro. 2.000 Euro durch 49,32 Euro sind 40 volle Kalendertage; der Anspruch ruht nur diese 40 Tage statt bis zum 30.6.
Sperrzeit und Ruhen laufen parallel
Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III), das Ruhen vom Ende des Arbeitsverhältnisses an (§ 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab, auch wenn der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht (FW 158.2.3). Beide addieren sich nicht; gezahlt wird ab dem späteren Endtermin.
Eine Urlaubsabgeltung verlängert den Ruhenszeitraum um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (§ 158 Abs. 1 Satz 5 SGB III). Die Anspruchsdauer bleibt vom Ruhen unberührt, weil § 148 Abs. 1 SGB III es nicht als Minderungstatbestand nennt; es verschiebt nur den Zahlungsbeginn.
Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes nach Aufhebungsvertrag
Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des Leistungsentgelts; wer mindestens ein Kind im Sinne des § 32 EStG hat, erhält 67 Prozent (§ 149 SGB III). Leistungsentgelt ist das Bemessungsentgelt abzüglich einer Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag (§ 153 Abs. 1 SGB III).
Bemessungsrahmen ist das Jahr bis zum Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III); die Bundesagentur teilt das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt dieser zwölf Monate durch 365. Eine unverbindliche Orientierung liefert der Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur.
Die Anspruchsdauer richtet sich nach den Versicherungspflichtzeiten der vergangenen fünf Jahre, der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist, und nach dem Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs (§ 147 Abs. 1 SGB III); die Stufen legt § 147 Abs. 2 SGB III fest.
| Versicherungspflicht in Monaten | Lebensjahr vollendet | Anspruch in Monaten |
|---|---|---|
| 12 | keine Altersgrenze | 6 |
| 16 | keine Altersgrenze | 8 |
| 20 | keine Altersgrenze | 10 |
| 24 | keine Altersgrenze | 12 |
| 30 | 50 | 15 |
| 36 | 55 | 18 |
| 48 | 58 | 24 |
Bei 18 Monaten Anspruch kostet die zwölfwöchige Sperrzeit nach dem Beispiel der Bundesagentur 4,5 Monate (Merkblatt 1, Abschnitt 6).
Krankenversicherung in Sperrzeit und Ruhenszeitraum
In der Sperrzeit bleiben Sie pflichtversichert, weil § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch die Zeit erfasst, in der Sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III ruht. Das Ruhen nach § 158 SGB III steht dort nicht; läuft es parallel zur Sperrzeit, beruht das Ausbleiben der Zahlung auf beiden Gründen, und für die Zeit der Überschneidung sind Sie über die Agentur nicht versichert (Merkblatt 17, Abschnitt 2).
Für diese Zeit setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, sofern keine Familienversicherung besteht und Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse den Austritt erklären und eine andere Absicherung nachweisen (§ 188 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V).
Der nachgehende Leistungsanspruch von längstens einem Monat (§ 19 Abs. 2 SGB V) verdrängt die Anschlussversicherung nur, wenn im Anschluss an diesen Monat eine andere Absicherung nachgewiesen wird (§ 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V); dauert das Ruhen länger, läuft die freiwillige Mitgliedschaft vom ersten Tag an.
Aufhebungsvertrag wegen Krankheit und Arbeitslosengeld
Den wichtigen Grund gegen die Sperrzeit erkennen die Fachlichen Weisungen an, wenn die Arbeit Ihnen nach Ihrem Leistungsvermögen nicht zumutbar ist (FW 159.1.2.1 Buchstabe e). Er liegt auch vor, wenn Sie einer fristgemäßen personenbedingten Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag ohne Entlassungsentschädigung zum gleichen Zeitpunkt zuvorkommen (FW 159.1.2.1 Buchstabe f).
Wer die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgibt, hat einen wichtigen Grund (FW 159.7.1). Die Bundesagentur nutzt dafür eine eigene Vorlage; andere Atteste genügen mit Ihren Erklärungen, wenn sie inhaltlich dem Vordruck entsprechen.
Verfügbar ist nur, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden ausüben kann und darf (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III). Wer nach dem Vertragsende arbeitsunfähig bleibt, erhält für diese Zeit kein Arbeitslosengeld; an seine Stelle tritt das Krankengeld der Krankenkasse, solange der Anspruch darauf besteht.
Für die Dauer dieses Anspruchs bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenkasse erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Krankengeld wegen derselben Krankheit gibt es für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Wer wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit keine 15 Wochenstunden arbeiten kann, erhält nach § 145 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB III dennoch Arbeitslosengeld, solange die Rentenversicherung keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hat.
Grundsicherungsgeld während Sperrzeit und Ruhen
Seit dem 01.07.2026 heißt die Leistung des SGB II Grundsicherungsgeld, vorher Bürgergeld (§ 19 Abs. 1 SGB II). Wer in der Sperrzeit den Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, wendet sich nach Merkblatt 1, Abschnitt 6, an das Jobcenter; im Ruhenszeitraum gilt dasselbe, weil § 9 Abs. 1 SGB II nur auf die Hilfebedürftigkeit abstellt.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II); Einnahmen zählen im Zuflussmonat (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Bei einer festgesetzten Sperrzeit wird das Grundsicherungsgeld wegen der Pflichtverletzung nur gemindert gewährt (§ 31 Abs. 2 Nr. 3, § 31a Abs. 1 SGB II; Merkblatt 1, Abschnitt 6).
Das Schonvermögen richtet sich seit der Reform nach dem Alter (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II): 5.000 Euro je Person bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10.000 Euro ab dem 31., 12.500 Euro ab dem 41. und 20.000 Euro ab dem 51. Lebensjahr.
Prüfung durch die Agentur für Arbeit und Unterlagen für den Antrag
Die Agentur prüft den wichtigen Grund von Amts wegen (FW 159.1.2); liegen die Tatsachen in Ihrer Sphäre, müssen Sie sie darlegen und nachweisen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Vor der Entscheidung erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 24 SGB X, bei Bedarf hört die Agentur auch den Arbeitgeber an, und beide Aussagen wiegen grundsätzlich gleich (FW 159.7.1).
Zweifel gehen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung, es sei denn, die Beweislast liegt bei Ihnen (FW 159.7.1).
Die Arbeitsbescheinigung mit Beginn, Ende und Grund der Beendigung sowie dem Arbeitsentgelt stellt der Arbeitgeber auf Verlangen aus (§ 312 Abs. 1 SGB III); beim Online-Antrag kann die Bundesagentur sie anfordern (Merkblatt 1, Abschnitt 2). Aufhebungsvertrag, Kündigungsandrohung und ärztliches Attest laden Sie hoch oder reichen sie nach.
Es genügt, den Antrag etwa zwei Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit abzusenden; die Arbeitslosmeldung gilt als Tag der Antragstellung. Anlass, Beendigungsdatum, Abfindungs- und Ausgleichsklausel des Vertrags erklärt die Seite Aufhebungsvertrag prüfen lassen.
Sechs Punkte gehören vor die Unterschrift.
- Kündigungsandrohung mit betrieblichen oder personenbezogenen Gründen schriftlich festhalten lassen.
- Beendigungsdatum mit der Kündigungsfrist nach § 622 BGB abgleichen.
- Abfindung an der Grenze von 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr messen.
- Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III sofort nach der Unterschrift, Arbeitslosmeldung und Online-Antrag etwa zwei Wochen vor dem Ende.
- Bei Krankheit den ärztlichen Rat auf der Vorlage der Bundesagentur oder in einem inhaltsgleichen Attest dokumentieren.
- Entwurf vor der Unterschrift von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.

