Die kurze Antwort: Wer selbst kündigt, bekommt in der Regel keine Abfindung
Der Schaden ist doppelt. Neben der fehlenden Abfindung tritt nach einer Eigenkündigung regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld ein (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB III). Wann Arbeitgeber überhaupt zahlen müssen, erklärt der Ratgeber Anspruch auf Abfindung.
Das Wichtigste in Kürze
- Kein gesetzlicher Anspruch: Wer selbst kündigt, erhält vom Arbeitgeber in der Regel keine Abfindung.
- Dazu kommt die Sperrzeit: 12 Wochen ohne Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III), wenn kein wichtiger Grund vorliegt.
- Ausnahmen: Abfindungsklauseln in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Sozialplan, Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB, Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag.
- Der bessere Weg: vor jeder eigenen Erklärung einen Aufhebungsvertrag verhandeln oder die Kündigung des Arbeitgebers abwarten.
Warum der Arbeitgeber bei einer Arbeitnehmerkündigung nicht zahlt
Eine Abfindung kauft dem Arbeitgeber ein Prozessrisiko ab. Kündigt er selbst, droht ihm eine Kündigungsschutzklage, an deren Ende das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis nach §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung auflösen kann. Dieses Risiko wendet er mit Geld ab.
Bei einer Arbeitnehmerkündigung existiert dieses Risiko nicht. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Prozess, es gibt nichts abzukaufen, also zahlt der Arbeitgeber ohne besonderen Grund auch nichts.
Ausnahmen stehen im Vertragswerk. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Sozialplan können eine Abfindung auch für die Eigenkündigung vorsehen; diese Dokumente gehören durchgesehen, bevor irgendeine Erklärung unterschrieben ist. Der teuerste Fehler in dieser Lage ist die Kündigung vor der Beratung: Mit dem Zugang der Erklärung ist die Verhandlungsposition verbraucht.
Der zweite Schaden: 12 Wochen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wer sein Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeiführt, erhält eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, sofern kein wichtiger Grund vorliegt (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Die Eigenkündigung ist der Standardfall dieser Vorschrift.
Die Sperrzeit dauert 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). Die Verkürzungsfälle erklärt der Ratgeber zur Sperrzeit.
Ein wichtiger Grund verhindert die Sperrzeit, etwa ein nachweisbarer Anschlussarbeitsplatz. Welche Gründe die Agentur für Arbeit anerkennt und wie die Sperrzeit den Anspruch verändert, steht im Ratgeber zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Drei Wege zur Abfindung im Vergleich
Drei Wege führen trotz Wechselwunsch zu einer Abfindung. Die Tabelle zeigt Voraussetzung, Hebel und Risiko jedes Wegs; die Abschnitte danach erklären die Einzelheiten.
| Weg | Voraussetzung | Hebel | Risiko | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Aufhebungsvertrag verhandeln | Noch keine eigene Kündigung erklärt; Arbeitgeber stimmt zu | Kündigungsschutz, Einarbeitungskosten eines Nachfolgers, geräuschloser Abgang | Sperrzeit bei ungeprüftem Vertrag | Vertragsfreiheit, Verhandlung |
| Arbeitgeberkündigung abwarten | Arbeitgeber kündigt; Klage binnen 3 Wochen möglich | Prozessrisiko des Arbeitgebers, Angebot nach § 1a KSchG, gerichtliche Auflösung | Ungewisse Wartezeit; provoziertes Fehlverhalten löst eigene Sperrzeitfolgen aus | § 1a, §§ 9, 10 KSchG |
| Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund | Vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes; Erklärung binnen 2 Wochen | Schadensersatz, ggf. zuzüglich Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG | Hohe Hürde, Beweislast beim Arbeitnehmer | § 628 Abs. 2, § 626 BGB |
Weg 1: Aufhebungsvertrag verhandeln statt kündigen
Wer kündigen und trotzdem eine Abfindung bekommen will, schlägt dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung vor, bevor er selbst eine Kündigung ausspricht. Das Ziel bleibt erreichbar: Das Arbeitsverhältnis endet zum gewünschten Termin, aber gegen Geld.
Nach der eigenen Kündigung ist diese Verhandlung vorbei. Der Arbeitgeber hat dann bereits, was er im Aufhebungsvertrag bezahlen müsste: das Vertragsende zu einem festen Datum.
Als Hebel dienen der Kündigungsschutz, die Einarbeitungskosten eines Nachfolgers und das Interesse des Arbeitgebers an einem geräuschlosen Abgang. Was am Ende gezahlt wird, hängt von Betriebszugehörigkeit und Verhandlungslage ab; Anhaltspunkte liefert der Ratgeber zur Höhe der Abfindung.
Ein Aufhebungsvertrag kann selbst eine Sperrzeit auslösen. Unterschreiben Sie deshalb keinen Entwurf ungeprüft; worauf es dabei ankommt, steht unter Aufhebungsvertrag prüfen lassen.
Weg 2: Auf die Kündigung des Arbeitgebers warten
Wer die Kündigung des Arbeitgebers abwartet, behält alle Hebel. Gegen die Kündigung kann er binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG), und erst dieses Prozessrisiko erzeugt die Zahlungsbereitschaft, aus der Abfindungen entstehen. Den Überblick über alle Wege nach einer Arbeitgeberkündigung gibt der Ratgeber Abfindung nach Kündigung.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung nach § 1a KSchG anbieten: 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt. Zeiträume von mehr als 6 Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet.
Löst das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis wegen einer sozialwidrigen Kündigung und unzumutbarer Fortsetzung auf Antrag des Arbeitnehmers auf, setzt es eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG fest. Die Obergrenze liegt bei 12 Monatsverdiensten, bei 15 ab 50 Jahren und 15 Beschäftigungsjahren, bei 18 ab 55 Jahren und 20 Beschäftigungsjahren.
Eine Warnung gehört dazu. Wer eine Kündigung durch vertragswidriges Verhalten provoziert, riskiert ebenfalls Sperrzeitfolgen; eine solche Strategie gehört vor dem ersten Schritt anwaltlich geprüft.
Weg 3: Fristlose Eigenkündigung mit Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB
§ 628 Abs. 2 BGB knüpft als gesetzliche Anspruchsgrundlage direkt an eine Eigenkündigung an. Veranlasst der Arbeitgeber die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten, etwa erheblichen Lohnrückstand oder schwere Pflichtverletzungen, muss er den Schaden ersetzen, der durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht.
Die Voraussetzungen sind eng. Das Verhalten des Arbeitgebers muss das Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB haben, und die fristlose Kündigung muss binnen 2 Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB).
Den Umfang des Anspruchs hat das Bundesarbeitsgericht festgelegt. Nach BAG, Urteil vom 26.07.2001, 8 AZR 739/00, umfasst der Ersatz den Verdienstausfall bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist; hinzutreten kann eine angemessene Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG für den Verlust des Bestandsschutzes. Diese Linie hat das BAG mit Urteil vom 22.04.2004, 8 AZR 269/03, bestätigt.
Die Hürde ist hoch. Die Beweislast für das vertragswidrige Verhalten trägt der Arbeitnehmer, und ohne diesen Nachweis scheitert der Anspruch, während die Sperrzeitregel des § 159 SGB III greift. Erklären Sie eine fristlose Eigenkündigung deshalb nie ohne anwaltliche Prüfung.
Sonderfall: Sprinterprämie und Turboklausel
In Aufhebungsverträgen und Sozialplan-Lagen wird oft eine Turbo- oder Sprinterklausel vereinbart. Sie erlaubt dem Arbeitnehmer, vor dem vereinbarten Endtermin auszuscheiden, und erhöht dafür die Abfindung, typischerweise um die ersparten Gehälter der Restlaufzeit ganz oder teilweise.
Das ist der einzige Fall, in dem die eigene Kündigungserklärung Geld einbringt. Ohne schriftliche vertragliche Grundlage besteht der Anspruch nicht, und auch die Ausübung gehört schriftlich erklärt.
Wer die Klausel nutzt, ohne dass ein neuer Arbeitsplatz direkt anschließt, trägt weiter das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Auch die erhöhte Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig, die Fünftelregelung des § 34 EStG mildert die Progression.
Checkliste: Das prüfen Sie, bevor Sie kündigen
Sechs Punkte gehören geklärt, bevor Sie irgendeine Erklärung abgeben.
- Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Sozialplan auf Abfindungsklauseln durchsehen.
- Anschlussarbeitsplatz schriftlich zusagen lassen, bevor Sie kündigen.
- Vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers mit Daten, Beträgen und Zeugen dokumentieren.
- Dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung als Alternative vorschlagen.
- Das Sperrzeitrisiko für den konkreten Fall klären.
- Eine kostenlose Ersteinschätzung einholen, bevor etwas unterschrieben ist.

