Über die Höhe entscheiden die Jahre dagegen unmittelbar. Der gesetzliche Anker steht in § 1a Abs. 2 KSchG: 0,5 Monatsverdienste pro Jahr des Arbeitsverhältnisses. Nach 8 Jahren mit 3.500 Euro brutto sind das 14.000 Euro; den Gesamtüberblick zum Thema gibt unser Ratgeber zur Abfindung nach Kündigung.
Das Wichtigste in Kürze
- Kein Gesetz nennt eine Mindestzahl an Betriebsjahren; die Betriebszugehörigkeit allein begründet keinen Abfindungsanspruch.
- Die Jahre bestimmen die Höhe: 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr (§ 1a Abs. 2 KSchG); mehr als sechs Monate werden auf ein volles Jahr aufgerundet.
- Für die Abfindung im Aufhebungsvertrag gibt es keine gesetzliche Obergrenze; die Grenzen des § 10 KSchG binden allein das Arbeitsgericht.
Ab wie viel Jahren gibt es eine Abfindung?
Weder das Kündigungsschutzgesetz noch ein anderes Gesetz knüpft die Abfindung an eine Mindestbeschäftigungsdauer. § 1a KSchG regelt lediglich den Fall, dass der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbietet und der Arbeitnehmer die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG verstreichen lässt.
Anspruchsgrundlagen sind stattdessen Sozialplan, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, das Angebot nach § 1a KSchG, ein Auflösungsurteil nach §§ 9, 10 KSchG oder ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Alle Wege im Einzelnen: Anspruch auf Abfindung: alle Rechtsgrundlagen.
Die Betriebsjahre steuern damit vor allem die Höhe der Summe, über die verhandelt oder geurteilt wird.
Wie die Betriebsjahre die Höhe bestimmen
Als Rechengröße dient die Formel des § 1a Abs. 2 KSchG: 0,5 Bruttomonatsverdienste für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses. Welche Faktoren die Abfindungshöhe beeinflussen und wie Sie verhandeln, behandelt ein eigener Ratgeber; hier geht es um das Rechnen mit den Jahren.
Angefangene Jahre folgen einer Aufrundungsregel. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten zählt als volles Jahr (§ 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG); aus 7 Jahren und 8 Monaten werden 8 anrechenbare Jahre.
Zum Monatsverdienst gehören Geld- und Sachbezüge, die dem Arbeitnehmer bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat zustehen, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 10 Abs. 3 KSchG). Dienstwagen und Zulagen erhöhen also die Rechenbasis.
Abfindung nach 8, 12, 13 und 14 Jahren: Tabelle und Beispiele
Alle Werte in den Tabellen sind Rechenergebnisse aus der Formel 0,5 × Bruttomonatsverdienst × Betriebsjahre. Es sind Orientierungswerte für die Verhandlung, keine Ansprüche.
| Betriebsjahre | Faktor in Monatsverdiensten | 2.500 € brutto | 3.500 € brutto | 4.500 € brutto |
|---|---|---|---|---|
| 8 Jahre | 4,0 | 10.000 € | 14.000 € | 18.000 € |
| 12 Jahre | 6,0 | 15.000 € | 21.000 € | 27.000 € |
| 13 Jahre | 6,5 | 16.250 € | 22.750 € | 29.250 € |
| 14 Jahre | 7,0 | 17.500 € | 24.500 € | 31.500 € |
Rechenweg: Betriebsjahre × 0,5 = Faktor in Monatsverdiensten; Faktor × Bruttomonatsverdienst = Orientierungswert. Beispiel 13 Jahre: 13 × 0,5 = 6,5; 6,5 × 3.500 € = 22.750 €.
Die Aufrundungsregel wirkt direkt auf den Betrag. Wer bei Ende des Arbeitsverhältnisses 11 Jahre und 7 Monate beschäftigt war, rechnet mit 12 Jahren; bei 3.500 Euro brutto steigt der Orientierungswert von 19.250 Euro (11 Jahre) auf 21.000 Euro.
Für alle übrigen Betriebsjahre zeigt die große Tabelle den Faktor und einen Beispielwert bei 3.500 Euro brutto. Die Zeilen 8, 12, 13 und 14 sind hervorgehoben.
| Betriebsjahre | Faktor in Monatsverdiensten | Beispiel bei 3.500 € brutto |
|---|---|---|
| 1 | 0,5 | 1.750 € |
| 2 | 1,0 | 3.500 € |
| 3 | 1,5 | 5.250 € |
| 4 | 2,0 | 7.000 € |
| 5 | 2,5 | 8.750 € |
| 6 | 3,0 | 10.500 € |
| 7 | 3,5 | 12.250 € |
| 8 | 4,0 | 14.000 € |
| 9 | 4,5 | 15.750 € |
| 10 | 5,0 | 17.500 € |
| 11 | 5,5 | 19.250 € |
| 12 | 6,0 | 21.000 € |
| 13 | 6,5 | 22.750 € |
| 14 | 7,0 | 24.500 € |
| 15 | 7,5 | 26.250 € |
| 16 | 8,0 | 28.000 € |
| 17 | 8,5 | 29.750 € |
| 18 | 9,0 | 31.500 € |
| 19 | 9,5 | 33.250 € |
| 20 | 10,0 | 35.000 € |
| 21 | 10,5 | 36.750 € |
| 22 | 11,0 | 38.500 € |
| 23 | 11,5 | 40.250 € |
| 24 | 12,0 | 42.000 € |
| 25 | 12,5 | 43.750 € |
| 26 | 13,0 | 45.500 € |
| 27 | 13,5 | 47.250 € |
| 28 | 14,0 | 49.000 € |
| 29 | 14,5 | 50.750 € |
| 30 | 15,0 | 52.500 € |
Alle Beträge nach der Formel des § 1a Abs. 2 KSchG: Faktor × 3.500 € Bruttomonatsverdienst.
Ob die Faustformel in Ihrem Fall zu niedrig ansetzt, klärt eine kostenlose Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden.
§ 10 KSchG: Obergrenzen für die gerichtlich festgesetzte Abfindung
Gesetzliche Obergrenzen gelten nur in einem Sonderfall: wenn das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG gegen Abfindung auflöst, weil dem Arbeitnehmer die Fortsetzung nicht zuzumuten ist oder eine dienliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist. Frei ausgehandelte Abfindungen erfassen diese Grenzen nicht.
Der Grundsatz liegt bei bis zu 12 Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 1 KSchG). Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit steigt die Grenze auf 15 Monatsverdienste, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr und 20 Betriebsjahren auf 18 (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KSchG).
Die erhöhten Grenzen entfallen, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auflösung die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KSchG). Im Auflösungsverfahren wirkt lange Betriebszugehörigkeit über die höhere Kappungsgrenze.
Höhe der Abfindung bei Aufhebungsvertrag
Im Aufhebungsvertrag ist die Abfindungshöhe frei verhandelbar; einen gesetzlichen Faktor gibt es dort nicht. Als Rechengröße dient der Wert des § 1a Abs. 2 KSchG, 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. Ob der Arbeitgeber darüber hinausgeht, hängt von seinem Prozessrisiko in einer Kündigungsschutzklage und von seinem Zeitdruck ab.
Die Betriebsjahre wirken hier zweifach. Sie erhöhen den Formelwert, und sie stärken die Verhandlungsposition, weil eine lange Betriebszugehörigkeit bei der Sozialauswahl einer betriebsbedingten Kündigung ins Gewicht fällt.
Mit der Unterschrift ist die Summe fixiert. Deshalb vor der Zusage den Aufhebungsvertrag prüfen lassen, spätestens dann, wenn das Angebot unter dem Formelwert Ihrer Betriebsjahre liegt.
Maximale Abfindung bei Aufhebungsvertrag: Gibt es eine Obergrenze?
Eine gesetzliche Obergrenze existiert nicht. Für den Aufhebungsvertrag gilt Vertragsfreiheit; die Kappungsgrenzen des § 10 KSchG binden allein das Arbeitsgericht im Auflösungsverfahren.
In der Praxis begrenzen drei Faktoren die Summe. Zuerst das Prozessrisiko des Arbeitgebers: Die reale Obergrenze ist der Betrag, den eine verlorene Kündigungsschutzklage das Unternehmen kosten würde.
Hinzu kommt die Steuer. Die Abfindung ist voll steuerpflichtig; die Fünftelregelung des § 34 EStG mildert die Progression, hebt sie aber nicht auf.
Bleibt das Arbeitslosengeld. Der Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit von grundsätzlich zwölf Wochen auslösen (§ 159 SGB III); wird zugleich die ordentliche Kündigungsfrist verkürzt, ruht der Anspruch nach § 158 SGB III. Mehr dazu unter Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

