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AGG-Entschädigungsrechner · MAXERA Rechtsanwälte

Diskriminierung Bewerbung Schadensersatz

Eine Absage wegen Alter, Geschlecht, Herkunft, Behinderung, Religion oder sexueller Identität kann eine Entschädigung nach § 15 AGG auslösen. Der Rechner ordnet die mögliche Höhe ein und zeigt, wie viel von der Zwei-Monats-Frist noch bleibt.

Entschädigung berechnen

Nach § 15 AGG · kostenlos · ohne Anmeldung

Schätzen Sie anhand der Stellenanzeige oder vergleichbarer Jobs.

Wichtig für die 2-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG.

Welche Anhaltspunkte (Indizien) gibt es? Mehrfachauswahl möglich.
Wären Sie ohne die Benachteiligung voraussichtlich eingestellt worden?

Unverbindliche Orientierung auf Basis von § 15 AGG, keine Rechtsberatung und keine Gewähr im Einzelfall. Die tatsächliche Höhe bemisst das Arbeitsgericht nach Beweislage und Umständen des Falls. Die Fristberechnung ist vereinfacht und rechnet ab Zugang der Ablehnung; fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB). Abweichungen z. B. durch Tarifverträge sind möglich.

Methodik des Rechners: drei Faktoren

Der Rechner bildet die Systematik des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ab. Drei Faktoren bestimmen das Ergebnis:

Das Bruttomonatsgehalt der Stelle ist die gesetzliche Rechengröße: § 15 Abs. 2 AGG deckelt die Entschädigung abgelehnter Bewerber auf drei Monatsgehälter, wenn sie auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden wären. Die Höhe innerhalb dieses Rahmens bemisst das Arbeitsgericht im Einzelfall.

Die Stärke der Indizien entscheidet über die Erfolgsaussichten: Nach § 22 AGG müssen Sie die Diskriminierung nicht beweisen. Indizien genügen, dann muss der Arbeitgeber sich entlasten. Der Rechner gewichtet eine nicht neutrale Stellenanzeige stärker als ein bloßes Auswahlmuster.

Die 2-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG läuft ab Zugang der Ablehnung. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch. Der Rechner zählt sie ab dem Datum Ihrer Absage herunter; danach bleiben für die Klage weitere drei Monate (§ 61b ArbGG).

Waren Sie bestqualifiziert und wären eingestellt worden, gilt der Deckel von drei Monatsgehältern nicht. Zusätzlich kommt materieller Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG in Betracht, etwa für Verdienstausfall.

Diskriminierung in der Bewerbung: die Rechtslage in Zahlen

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geschützte Merkmale nennt § 1 AGG: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität

2 Monate

Frist, um Ansprüche schriftlich geltend zu machen (§ 15 Abs. 4 AGG); danach weitere 3 Monate für die Klage (§ 61b ArbGG)

3 Gehälter

Obergrenze der Entschädigung, wenn die Einstellung auch ohne Diskriminierung nicht erfolgt wäre (§ 15 Abs. 2 AGG)

§ 22

Beweiserleichterung: Indizien genügen, dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass er nicht diskriminiert hat

Ansprüche und Fristen im Überblick

Anspruch / SchrittRechtsgrundlageHöhe bzw. InhaltFrist
Entschädigung (immateriell)§ 15 Abs. 2 AGGAngemessene Entschädigung in Geld, vom Arbeitsgericht im Einzelfall bemessen; Deckel von 3 Gehältern nur, wenn die Einstellung ohnehin nicht erfolgt wäreSchriftliche Geltendmachung binnen 2 Monaten ab Kenntnis (§ 15 Abs. 4 AGG)
Schadensersatz (materiell)§ 15 Abs. 1 AGGErsatz des tatsächlichen Schadens, z. B. Verdienstausfall, ohne gesetzlichen Deckel, sofern der Arbeitgeber die Benachteiligung zu vertreten hat (§ 15 Abs. 1 S. 2 AGG)Schriftliche Geltendmachung binnen 2 Monaten ab Kenntnis (§ 15 Abs. 4 AGG)
Klage vor dem Arbeitsgericht§ 61b Abs. 1 ArbGGEntschädigungsklage3 Monate nach schriftlicher Geltendmachung
Beweislast§ 22 AGGIndizien des Bewerbers genügen; Gegenbeweis obliegt dem Arbeitgeberkeine
Einladungspflicht öffentl. Dienst§ 165 SGB IXSchwerbehinderte Bewerber müssen bei Eignung zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden; das Unterlassen ist ein Indizkeine
Geplante AGG-Reform 2026: Der Regierungsentwurf (Kabinettsbeschluss vom 6. Mai 2026) sieht vor, die Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei auf vier Monate zu verlängern. Der Bundestag beriet am 11. Juni 2026 in erster Lesung, seither liegt der Entwurf im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Bis zur Verkündung gilt die 2-Monats-Frist. (Stand: August 2026)

Was Gerichte als Indizien werten

Ein Indiz im Sinne des § 22 AGG muss auf Tatsachen beruhen. Anerkannt sind in der Rechtsprechung vor allem:

  • Formulierungen der Stellenanzeige: „Berufsanfänger“, „junges dynamisches Team“, „Deutsch als Muttersprache“ oder eine fehlende geschlechtsneutrale Ausschreibung. Die Werbung mit einem „jungen dynamischen Team“ wertete das Bundesarbeitsgericht als unmittelbare Altersdiskriminierung (Urteil vom 11.08.2016, 8 AZR 406/14).
  • Unzulässige Fragen: nach Schwangerschaft, Familienplanung, Religion oder Herkunft. Solche Fragen begründen ein Indiz nach § 22 AGG, wenn kein sachlicher Bezug zur Tätigkeit besteht.
  • Verfahrensfehler beim öffentlichen Arbeitgeber: Wird ein erkennbar geeigneter schwerbehinderter Bewerber nicht eingeladen, begründet das regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung (BAG, Urteil vom 11.08.2016, 8 AZR 375/15).
  • Äußerungen in der Absage und statistische Auffälligkeiten im Auswahlverfahren können Indizien sein; die Gerichte würdigen sie nach § 22 AGG zusammen mit den übrigen Umständen.

Entschädigung ohne Vermögensschaden

Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt keinen bezifferbaren Vermögensschaden voraus: Das Gesetz gewährt die Entschädigung gerade für den Schaden, der kein Vermögensschaden ist. Abgelehnte Bewerber müssen also nicht nachweisen, dass sie die Stelle sonst bekommen hätten. Die Frist läuft trotzdem. Zwei Monate ab Zugang der Absage, danach ist der Anspruch verloren.

Daten übernehmen erlaubt: Die Zahlen und Übersichten auf dieser Seite dürfen für redaktionelle Zwecke mit Quellenangabe (Link auf diese Seite) frei verwendet werden.

FAQ

Häufige Fragen

Wie viel Schadensersatz gibt es bei Diskriminierung in der Bewerbung?
§ 15 Abs. 2 AGG gibt keinen festen Betrag vor. Das Arbeitsgericht bemisst die angemessene Entschädigung im Einzelfall. Der gesetzliche Deckel von drei Monatsgehältern gilt nur, wenn Sie auch ohne die Benachteiligung nicht eingestellt worden wären. Waren Sie bestqualifiziert, kommt zusätzlich materieller Schadensersatz (z. B. Verdienstausfall) nach § 15 Abs. 1 AGG in Betracht.
Welche Frist gilt für AGG-Ansprüche nach einer Absage?
Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Absage schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG). Für die anschließende Klage vor dem Arbeitsgericht bleiben danach drei weitere Monate (§ 61b ArbGG). Beide Fristen werden von Gerichten streng gehandhabt.
Muss ich die Diskriminierung beweisen?
Nein. Nach § 22 AGG genügt es, Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung vermuten lassen, etwa eine nicht neutrale Stellenanzeige oder unzulässige Fragen im Gespräch. Gelingt das, muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß vorlag.
Was sollte ich direkt nach einer verdächtigen Absage tun?
Sichern Sie sofort alle Beweise: Stellenanzeige (Screenshot mit Datum), Absage-E-Mail, Gesprächsnotizen mit Datum und Namen. Ändern Sie nichts am Schriftverkehr und setzen Sie sich früh mit einer Fachanwaltskanzlei in Verbindung. Die Geltendmachung muss dem Arbeitgeber binnen zwei Monaten ab Zugang der Absage schriftlich zugehen (§ 15 Abs. 4 AGG).

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Sebastian Agster und sein Team sagen Ihnen kostenlos und unverbindlich, ob sich die Geltendmachung lohnt, und übernehmen auf Wunsch die fristwahrende Korrespondenz.

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