Schufa-Eintrag löschen lassen
Schufa-Eintrag löschen lassen – Ihre Rechte nach der DSGVO
Ein negativer Schufa-Eintrag kann Kreditvergabe, Mietverträge und Mobilfunkverträge blockieren. Nach Art. 17 DSGVO haben Sie ein Recht auf Löschung, wenn personenbezogene Daten unrechtmäßig gespeichert werden, die Speichergrundlage entfallen ist oder Löschfristen abgelaufen sind. Das EuGH-Urteil C-634/21 stärkt dieses Recht erheblich. Wir prüfen Ihre Schufa-Einträge, identifizieren angreifbare Positionen und setzen die Löschung gegenüber der Schufa und den meldenden Stellen durch.

Wann muss die Schufa einen Eintrag löschen? Die Rechtsgrundlagen
Art. 17 DSGVO gibt Betroffenen ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Die Schufa muss einen Eintrag entfernen, wenn die Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind, eine erteilte Einwilligung widerrufen wurde, die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgt oder eine Rechtspflicht die Löschung verlangt. Allerdings kann die Schufa sich auf Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO berufen, etwa zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen. Entscheidend ist daher eine genaue Prüfung im Einzelfall.
Unberechtigte Schufa-Einträge erkennen und angreifen
Nicht jeder negative Schufa-Eintrag ist rechtmäßig. In der Praxis finden sich häufig Einträge, die ohne ausreichende Rechtsgrundlage gemeldet wurden, auf fehlerhaften Daten beruhen oder die formalen Voraussetzungen für eine Meldung nicht erfüllen. Wer einen unberechtigten Eintrag erkennt, kann die Löschung verlangen und unter Umständen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend machen. Jeder Eintrag muss einzeln geprüft werden – pauschale Negativmerkmale gibt es nicht.
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Löschungs-Check
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Der Weg zur Löschung – Schritt für Schritt
Die Löschung eines Schufa-Eintrags folgt einem klaren Ablauf: Zunächst verschaffen Sie sich einen Überblick durch die kostenlose Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO. Dann werden fehlerhafte oder unberechtigte Einträge identifiziert und ein Löschungsantrag an die Schufa sowie an die meldende Stelle gerichtet. Reagiert die Schufa nicht oder lehnt sie ab, stehen Ihnen Beschwerde bei der Datenschutzbehörde und Klage als Eskalationsstufen zur Verfügung.
Selbstauskunft und Löschungsantrag
Fordern Sie zunächst Ihre kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO bei der Schufa an (einmal jährlich kostenfrei über meineschufa.de). Prüfen Sie jeden Eintrag auf Richtigkeit, Aktualität und Rechtsgrundlage. Identifizierte fehlerhafte Einträge werden dann mit einem Löschungsantrag nach Art. 17 DSGVO bei der Schufa und parallel beim meldenden Unternehmen angegriffen. Der Antrag sollte den konkreten Eintrag benennen, den Löschungsgrund darlegen und eine Frist setzen. Die Schufa muss innerhalb eines Monats antworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Ombudsmann, Datenschutzbehörde und Klage
Lehnt die Schufa die Löschung ab, können Sie den Schufa-Ombudsmann anrufen – das Verfahren ist kostenlos, die Entscheidung allerdings nicht bindend. Wirksamer ist eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (für die Schufa: der Hessische Datenschutzbeauftragte), die ein Prüfverfahren einleiten kann. Führt auch das nicht zum Erfolg, bleibt die Klage vor dem Zivilgericht auf Löschung, Berichtigung und gegebenenfalls Schadensersatz. Ein im Datenschutzrecht erfahrener Anwalt kann Sie in jeder dieser Stufen wirksam unterstützen.

Kosten, Fristen und Rechtsschutz
Die Kosten für die anwaltliche Durchsetzung einer Schufa-Löschung hängen vom Einzelfall ab. Bei einer außergerichtlichen Lösung fallen Anwaltsgebühren nach dem RVG an, bei einer Klage kommen Gerichtskosten hinzu. In vielen Fällen übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten vollständig. Entscheidend sind die Fristen: Löschungsansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB, Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO ebenfalls.
Anwaltskosten und Kostenrisiko
Die außergerichtliche Vertretung bei einem Löschungsantrag kostet je nach Gegenstandswert zwischen 300 und 1.500 Euro nach RVG. Viele Fälle lassen sich bereits außergerichtlich lösen. Bei einer Klage richtet sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Löschung – oft 5.000 bis 10.000 Euro. Mit einer Rechtsschutzversicherung, die den Bereich IT-/Datenschutzrecht oder allgemeines Zivilrecht abdeckt, tragen Sie in der Regel nur die Selbstbeteiligung. Wir klären die Deckungszusage vor Mandatsübernahme.
Speicherfristen und Verjährung im Überblick
Bisher galt die Faustregel: Drei Jahre nach Erledigung (taggenau) werden Negativeinträge gelöscht. Nach dem EuGH-Urteil C-634/21 ist diese Praxis bei Insolvenzeinträgen auf sechs Monate verkürzt – mit Ausstrahlungswirkung auf andere Eintragsarten. Vertragsdaten (Kreditkonten, laufende Verträge) werden in der Regel drei Jahre nach Vertragsende gelöscht. Kreditanfragen werden nach zwölf Monaten entfernt. Wichtig: Diese Fristen sind keine Schonfrist für die Schufa – liegt ein Löschungsgrund vor, besteht der Anspruch sofort, unabhängig von der regulären Speicherfrist.
Häufige Fragen
Weiterführende Informationen
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