Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung – Ihr Anspruch auf Auszahlung von Resturlaub
Wenn das Arbeitsverhältnis endet und Sie noch offene Urlaubstage haben, steht Ihnen eine Urlaubsabgeltung in Geld zu. Dieser Anspruch besteht bei jeder Art der Beendigung – ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Befristungsende. Trotzdem verweigern Arbeitgeber die Zahlung häufig oder rechnen falsch. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Augsburg prüfen Ihren Anspruch und setzen ihn durch.

Wann besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten. Der Abgeltungsanspruch entsteht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses – ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Er gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat, und auch bei fristloser Kündigung oder Aufhebungsvertrag.
Der gesetzliche Mindesturlaub bei einer 5-Tage-Woche beträgt 20 Arbeitstage pro Jahr (§ 3 BUrlG). Viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge gewähren darüber hinaus zusätzlichen Urlaub. Scheidet ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus und bestand das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte entsteht ein anteiliger Anspruch von einem Zwölftel pro vollem Beschäftigungsmonat.
In unserer Praxis in Augsburg sehen wir regelmäßig, dass Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung zu niedrig berechnen, anteilige Ansprüche falsch kürzen oder den Urlaub mit einer Freistellung verrechnen, ohne dass dies im Kündigungsschreiben klar vereinbart wurde.
Verfall und Verjährung – aktuelle Rechtsprechung von EuGH und BAG
Die Rechtslage zum Urlaubsverfall hat sich durch die Rechtsprechung des EuGH und des BAG grundlegend zugunsten der Arbeitnehmer verschoben. Nach der Leitentscheidung des EuGH vom 6. November 2018 verfällt Urlaub nur noch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen und ihn aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen. Ohne diesen Hinweis kann der Urlaub nicht verfallen – auch nicht zum Jahresende oder zum 31. März des Folgejahres.
Bei Langzeiterkrankung gilt eine Sonderregel: Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, verfällt spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres – aber nur, wenn der Arbeitgeber zuvor seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Die dreijährige Verjährung des Abgeltungsanspruchs beginnt grundsätzlich am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Auch hier hat das BAG klargestellt, dass die Verjährung erst beginnen kann, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist (BAG, Az. 9 AZR 456/20).
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Urlaubsabgeltungs-Rechner: Wie hoch ist Ihr Anspruch?
Berechnen Sie Ihre voraussichtliche Urlaubsabgeltung. Der Rechner gibt eine erste Orientierung – die tatsächliche Höhe hängt von den Details Ihres Arbeitsverhältnisses ab.
Berechnung der Urlaubsabgeltung
Die Berechnung der Urlaubsabgeltung richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst. Es gibt dabei verschiedene Faktoren, die Arbeitnehmer in Augsburg kennen sollten.
Berechnungsgrundlage nach dem BUrlG
Die Urlaubsabgeltung pro Tag berechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 11 BUrlG). Zugrunde gelegt wird das Bruttogehalt einschließlich regelmäßiger Zulagen und Provisionen. Überstundenvergütung wird nur berücksichtigt, wenn Überstunden regelmäßig geleistet werden. Eine Gehaltserhöhung im Referenzzeitraum wird berücksichtigt – es zählt das erhöhte Gehalt.
Teilurlaub und anteilige Berechnung
Bei Beendigung in der ersten Jahreshälfte steht Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat zu. In der zweiten Jahreshälfte haben Sie grundsätzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Vorsicht bei Aufhebungsverträgen: Enthält der Vertrag eine pauschale Ausgleichsklausel, kann der Urlaubsabgeltungsanspruch verfallen – sofern er im Vertrag nicht ausdrücklich ausgenommen ist.

Besondere Fälle bei der Urlaubsabgeltung
Neben der regulären Beendigung gibt es Konstellationen, die bei der Urlaubsabgeltung zusätzliche Fragen aufwerfen.
Urlaubsabgeltung bei Krankheit
Sind Sie zum Zeitpunkt der Beendigung arbeitsunfähig erkrankt, ändert das nichts an Ihrem Abgeltungsanspruch. Der Urlaub wird in Geld ausgezahlt – eine „Gewährung" durch Freistellung ist nicht möglich, wenn Sie krank sind. Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern können sich erhebliche Abgeltungsansprüche aufbauen, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht zum Urlaubsverfall nicht nachgekommen ist. In der Praxis erleben wir in Augsburg regelmäßig Fälle mit Abgeltungsansprüchen über mehrere Jahre.
Freistellung und Urlaubsanrechnung
Wird ein Arbeitnehmer nach der Kündigung freigestellt, kann der Arbeitgeber den Urlaub auf die Freistellungsphase anrechnen – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Freistellung muss unwiderruflich sein, und der Arbeitgeber muss ausdrücklich erklären, dass Urlaubsansprüche angerechnet werden. Eine bloße Freistellung ohne konkreten Hinweis auf Urlaubsanrechnung reicht nicht aus. Fehlt diese Erklärung, bleibt der Abgeltungsanspruch bestehen.
Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung
Weiterführende Informationen zum Arbeitsrecht
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