Kündigung Elternzeit

Arbeitsrecht

Kündigung in der Elternzeit – Ihr Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG

Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nach § 18 BEEG grundsätzlich unzulässig – und zwar bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Elternzeit verlangt haben. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Behörde eine Kündigung zulassen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Augsburg prüfen Ihre Kündigung und setzen Ihren Schutz durch.

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Kündigung in der Elternzeit – Ihr Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG

Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG im Detail

Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG verbietet dem Arbeitgeber jede Kündigung während der Elternzeit – ordentliche, außerordentliche und Änderungskündigungen. Der Schutz beginnt nicht erst mit dem Start der Elternzeit, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer Elternzeit verlangt hat: frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr.

Der Kündigungsschutz gilt für die gesamte Dauer der Elternzeit – unabhängig davon, ob Sie Elterngeld beziehen oder nicht, ob Sie in Teilzeit arbeiten oder vollständig freigestellt sind. Er gilt auch bei aufgeteilter Elternzeit für jeden einzelnen Abschnitt. Der Schutz endet mit dem letzten Tag der Elternzeit – ab dem Folgetag gelten die allgemeinen Kündigungsschutzregeln nach dem KSchG.

Wichtig für Arbeitnehmer in Augsburg: Das Kündigungsverbot gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Auch Beschäftigte in Kleinbetrieben unter zehn Mitarbeitern sind während der Elternzeit vor einer Kündigung geschützt.

Ausnahmen – wann eine Kündigung in der Elternzeit möglich ist

Die zuständige Landesbehörde (in Bayern das Gewerbeaufsichtsamt) kann in besonderen Fällen die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn der Kündigungsgrund nicht mit der Elternzeit zusammenhängt. Anerkannte Gründe sind: vollständige Betriebsstilllegung ohne Übernahmemöglichkeit in einen anderen Betrieb, besonders schwere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers (z. B. Straftaten) und existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage des Betriebs.

Der Arbeitgeber muss die Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung beantragen. Der Arbeitnehmer wird im Verfahren angehört. Ohne behördliche Zustimmung ist die Kündigung automatisch unwirksam. In der Praxis scheitern die meisten Anträge – die Behörden legen strenge Maßstäbe an. In unserer Augsburger Kanzlei sehen wir regelmäßig Kündigungen, die ohne die erforderliche Zustimmung ausgesprochen werden und damit von Anfang an unwirksam sind.

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Typische Konfliktsituationen rund um die Elternzeit

Neben der direkten Kündigung gibt es weitere Situationen, in denen Arbeitnehmer während oder nach der Elternzeit mit Problemen konfrontiert werden.

Kündigung zum Ende der Elternzeit

Der besondere Kündigungsschutz endet mit dem letzten Tag der Elternzeit. Arbeitgeber warten daher häufig das Ende ab und kündigen unmittelbar zum Ablauf oder kurz danach. In diesem Fall gelten die allgemeinen Kündigungsschutzregeln: Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, die Kündigungsfrist muss eingehalten werden und der Betriebsrat – sofern vorhanden – muss angehört werden. Arbeitnehmer in Augsburg sollten sich rechtzeitig vor Ende der Elternzeit beraten lassen, um auf eine mögliche Kündigung vorbereitet zu sein.

Änderung der Arbeitsbedingungen nach Rückkehr

Nach der Elternzeit haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Rückkehr an Ihren bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber darf Ihnen nicht einseitig schlechtere Bedingungen zuweisen. Geschieht das dennoch – etwa Versetzung auf eine niedrigere Position, Gehaltskürzung oder Entzug von Verantwortung –, kann eine verdeckte Benachteiligung vorliegen, die nach dem AGG unzulässig ist. In solchen Fällen stehen Ihnen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche zu.

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Elternzeit und Aufhebungsvertrag

Das Kündigungsverbot schützt nicht vor einem Aufhebungsvertrag – dieser beruht auf gegenseitiger Vereinbarung. Gerade in der Elternzeit versuchen Arbeitgeber aber häufig, über einen Aufhebungsvertrag das Ziel zu erreichen, das ihnen die Kündigung verwehrt.

Risiken des Aufhebungsvertrags in der Elternzeit

Ein Aufhebungsvertrag in der Elternzeit birgt besondere Risiken: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Verlust des Sonderkündigungsschutzes und oft eine zu niedrige Abfindung. Arbeitgeber nutzen die Verunsicherung während der Elternzeit gezielt aus. Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Prüfung – Ihre Verhandlungsposition ist durch den Sonderkündigungsschutz in der Regel stark.

Teilzeit in Elternzeit und Kündigung

Auch wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten (Elternteilzeit nach § 15 BEEG), gilt der volle Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Der Arbeitgeber darf weder das Teilzeitarbeitsverhältnis noch das ruhende Vollzeitarbeitsverhältnis kündigen. Lehnt der Arbeitgeber Ihren Antrag auf Elternteilzeit ab, können Sie diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen – auch dazu beraten unsere Fachanwälte in Augsburg.

FAQ

Häufige Fragen zur Kündigung in der Elternzeit

Kann mein Arbeitgeber mir in der Elternzeit kündigen?
Grundsätzlich nein. Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG verbietet jede Kündigung während der Elternzeit. Nur in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei vollständiger Betriebsstilllegung – kann die Behörde eine Kündigung zulassen. Ohne behördliche Zustimmung ist die Kündigung automatisch unwirksam.
Ab wann gilt der Kündigungsschutz?
Bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Elternzeit verlangt haben – frühestens acht Wochen vor Beginn (bei Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr) oder 14 Wochen (bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr). Stellen Sie Ihren Antrag daher nicht zu früh, um den Schutz optimal zu nutzen.
Was passiert, wenn ich am Ende der Elternzeit gekündigt werde?
Mit dem letzten Tag der Elternzeit endet der Sonderkündigungsschutz. Danach gelten die normalen Kündigungsschutzregeln. Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein und die Kündigungsfrist muss eingehalten werden. Sie haben drei Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage.
Gilt der Kündigungsschutz auch für Väter in Elternzeit?
Ja, uneingeschränkt. Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG gilt für alle Elternteile – Mütter und Väter gleichermaßen. Auch Adoptiveltern und in bestimmten Fällen Pflegeeltern sind geschützt.
Kann ich während der Elternzeit selbst kündigen?
Ja, Sie können jederzeit selbst kündigen. Eine Sonderregelung gibt es: Sie können das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 19 BEEG), unabhängig von der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Beachten Sie aber mögliche Folgen für das Arbeitslosengeld.
Habe ich nach der Elternzeit Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?
Sie haben Anspruch auf Rückkehr an Ihren bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu gleichwertigen Bedingungen. Der Arbeitgeber darf Sie nicht einseitig auf eine schlechtere Position versetzen. Werden Ihnen nach der Rückkehr schlechtere Bedingungen angeboten, kann eine unzulässige Benachteiligung vorliegen.

Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

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