Kündigung Schwangerschaft
Kündigung in der Schwangerschaft – Ihr Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen einen der stärksten Kündigungsschutzrechte im deutschen Arbeitsrecht. Nach § 17 MuSchG ist eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung grundsätzlich verboten. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nur in seltenen Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung möglich. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Augsburg setzen Ihren Kündigungsschutz durch.

Das Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG
Das Mutterschutzgesetz verbietet dem Arbeitgeber die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin in drei Zeiträumen: während der gesamten Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung – mindestens jedoch vier Monate nach der Entbindung. Das Verbot gilt für alle Kündigungsarten: ordentliche, außerordentliche, fristlose und Änderungskündigungen.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft weiß oder ihm die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Diese Zweiwochenfrist kann bei unverschuldeter Verspätung (z. B. wenn die Schwangerschaft selbst noch nicht bekannt war) auch überschritten werden – die Mitteilung muss dann unverzüglich nach Kenntnis erfolgen.
Das Kündigungsverbot gilt unabhängig von der Betriebsgröße und ohne Wartezeit. Es schützt auch Arbeitnehmerinnen in Kleinbetrieben unter zehn Mitarbeitern und in der Probezeit. Arbeitnehmerinnen in Augsburg sollten den Arbeitgeber daher so früh wie möglich über die Schwangerschaft informieren – spätestens aber sofort nach Erhalt einer Kündigung.
Die einzige Ausnahme: Behördliche Zustimmung
Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist ausnahmsweise möglich, wenn die zuständige Landesbehörde (in Bayern das Gewerbeaufsichtsamt) die Kündigung für zulässig erklärt. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn der Kündigungsgrund nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängt und ein besonderer Fall vorliegt – etwa bei Betriebsstilllegung ohne Übernahmemöglichkeit, schweren Straftaten der Arbeitnehmerin oder grobem Vertrauensbruch.
In der Praxis wird die behördliche Zustimmung äußerst selten erteilt. Der Arbeitgeber muss den Antrag schriftlich und ausführlich begründen. Die Arbeitnehmerin wird im Verfahren angehört und kann Stellung nehmen. Kündigt der Arbeitgeber ohne die erforderliche Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam – ohne Ausnahme. In unserer Augsburger Kanzlei erleben wir regelmäßig, dass Arbeitgeber die Zustimmung gar nicht erst beantragen oder der Antrag abgelehnt wird.
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Schwangerschafts-Kündigungsschutz prüfen
Beantworten Sie einige kurze Fragen zu Ihrer Situation. Die Einschätzung zeigt Ihnen, ob das Kündigungsverbot greift und wie Sie reagieren sollten.
Richtig reagieren: Was Sie nach einer Kündigung tun sollten
Wenn Sie während der Schwangerschaft eine Kündigung erhalten, ist schnelles Handeln entscheidend. Auch wenn das Kündigungsverbot stark schützt, müssen Sie aktiv werden.
Schwangerschaft sofort mitteilen
Teilen Sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft unverzüglich schriftlich mit – am besten per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung. Die Zweiwochenfrist nach § 17 Abs. 1 MuSchG beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Wenn Sie die Schwangerschaft selbst noch nicht kannten, genügt eine unverzügliche Mitteilung nach Kenntnis. Ein ärztliches Attest als Nachweis ist empfehlenswert, auch wenn es nicht zwingend erforderlich ist.
Kündigungsschutzklage als Absicherung
Auch wenn die Kündigung wegen des Mutterschutzes offensichtlich unwirksam erscheint, empfehlen wir, sicherheitshalber innerhalb der 3-Wochen-Frist (§ 4 KSchG) Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Augsburg zu erheben. Die Klagefrist wird bei Mitteilung der Schwangerschaft nach Fristablauf zwar gehemmt, aber eine rechtzeitige Klage vermeidet jedes Risiko. Unsere Fachanwälte übernehmen das für Sie.

Besondere Situationen beim Kündigungsschutz in der Schwangerschaft
Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft wirft in bestimmten Konstellationen zusätzliche Fragen auf, die für Arbeitnehmerinnen in Augsburg relevant sein können.
Kündigung in der Probezeit und im Kleinbetrieb
Das Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG gilt auch in der Probezeit und in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern. Anders als beim allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG gibt es hier keine Wartezeit und keine Betriebsgrößenschwelle. Selbst wenn der Arbeitgeber „normal" in der Probezeit kündigen dürfte – sobald er von der Schwangerschaft weiß, ist die Kündigung unzulässig.
Aufhebungsvertrag und Schwangerschaft
Das Kündigungsverbot schützt nicht vor einem Aufhebungsvertrag – dieser beruht auf gegenseitiger Vereinbarung. Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag unter bestimmten Umständen anfechtbar sein: wenn die Arbeitnehmerin bei Abschluss nichts von der Schwangerschaft wusste (Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 2 BGB) oder wenn sie unter unfairem Druck zum Abschluss gedrängt wurde. Unterschreiben Sie als Schwangere in Augsburg keinen Aufhebungsvertrag, ohne ihn vorher anwaltlich prüfen zu lassen.
Häufige Fragen zur Kündigung in der Schwangerschaft
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