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Arbeitsrecht

Kündigung erhalten, was jetzt zu tun ist

Eine Kündigung trifft die meisten Arbeitnehmer unerwartet. Jetzt zählt schnelles und richtiges Handeln: Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, welche Fristen gelten, welche Rechte Ihnen zustehen und wann eine Klage sinnvoll ist.

Nur 3 Wochen Zeit: Nach Zugang der Kündigung muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingehen, sonst gilt selbst eine rechtswidrige Kündigung als wirksam.

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Kündigungsschutz-Check in fünf Fragen

Beantworten Sie fünf kurze Fragen und erfahren Sie, ob Sie Kündigungsschutz genießen und wie dringend Sie handeln sollten. Die Einschätzung ersetzt keine Rechtsberatung, gibt Ihnen aber eine erste Orientierung.

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Wann haben Sie die Kündigung erhalten?

Dies ist wichtig, um die Frist für eine Klage zu berechnen.

Wichtig: Dringend handeln erforderlich
Ihre Klagefrist läuft bald ab. Eine Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Fristen und erste Schritte nach der Kündigung

Für beide Fristen zählt der Zugang beim Arbeitnehmer, nicht das Datum im Briefkopf.

Sofort: nichts unterschreiben

Prüfen Sie, ob das Schreiben eine eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers oder eines Bevollmächtigten trägt. Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen. E-Mail, SMS und mündliche Erklärungen wahren die Form nicht.

Aufhebungsverträge, Ausgleichsquittungen und Freistellungsvereinbarungen sollten Sie erst nach anwaltlicher Prüfung unterzeichnen.

Drei Tage: Meldung bei der Agentur für Arbeit

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach dieser Kenntnis arbeitsuchend melden (§ 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Das Gesetz zählt Kalendertage.

Bei längerer Kündigungsfrist bleibt es bei der Meldung spätestens drei Monate vor der Beendigung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Wer sie versäumt, erhält eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III). Auf die Kündigungsschutzklage wirkt sich die Meldung nicht aus.

Drei Wochen: Kündigungsschutzklage erheben

Wer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen für rechtsunwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG).

Die Frist erfasst jeden Unwirksamkeitsgrund, also auch den Formmangel nach § 623 BGB und die fehlende Betriebsratsanhörung; für die außerordentliche Kündigung gilt sie über § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ebenso.

Läuft die Frist ab, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Auf einen Fehler im Kündigungsschreiben kommt es dann nicht mehr an. Zuständig ist für Augsburg das Arbeitsgericht Augsburg, Frohsinnstraße 2.

Fristrechner

Läuft Ihre Klagefrist noch?

Wann haben Sie die Kündigung erhalten? Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang. Der Rechner zeigt, bis wann Ihre Klage beim Arbeitsgericht eingehen muss.

Der Rechner dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag in Bayern oder im Stadtgebiet Augsburg, verschiebt es sich nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag.

Gründe, aus denen eine Kündigung unwirksam ist

Eine wirksame Kündigung muss mehrere Anforderungen erfüllen: die Schriftform, die Vertretungsmacht des Unterzeichners, die Anhörung des Betriebsrats und, im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, die soziale Rechtfertigung. Jeder Punkt kann für sich zur Unwirksamkeit führen.

Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

Der Kündigungsschutz nach dem KSchG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). Hinzu kommt die Betriebsgröße.

Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben, greift der Erste Abschnitt des KSchG erst oberhalb von zehn Arbeitnehmern; für früher begründete Arbeitsverhältnisse gilt weiter die Schwelle von fünf (§ 23 Abs. 1 KSchG). Teilzeitkräfte zählen anteilig, bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75 (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG).

Formmängel

Die Schriftform des § 623 BGB verweist auf § 126 Abs. 1 BGB. Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein; ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift oder ein Stempel wahrt die Form nicht.

Kündigt ein Bevollmächtigter, ohne eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, können Sie das Schreiben nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Bevollmächtigung zuvor mitgeteilt hatte.

Fehlende soziale Rechtfertigung

Gilt das KSchG, braucht der Arbeitgeber einen betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Grund. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss er zusätzlich die Sozialauswahl treffen und dabei Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG).

Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB voraus. Sie kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB).

Besonderer Kündigungsschutz

Einzelne Gruppen sind unabhängig von der Betriebsgröße geschützt. Während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung ist die Kündigung nach § 17 MuSchG unzulässig. In der Elternzeit greift § 18 BEEG.

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX). Betriebsratsmitgliedern kann der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 KSchG nicht ordentlich kündigen.

Schutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

Auch ohne KSchG darf die Kündigung nicht gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB) und nicht sittenwidrig sein (§ 138 Abs. 1 BGB). Eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes untersagt § 7 Abs. 1 AGG. Die Kündigungsfrist des § 622 BGB gilt in jedem Fall, soweit Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag keine längere Frist vorsehen.

Anhörung des Betriebsrats

Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam, unabhängig davon, ob ein Kündigungsgrund vorlag. Auch dieser Mangel muss binnen drei Wochen nach § 4 Satz 1 KSchG vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

Kündigungsschutzklage: Ablauf und Kosten

Mit der Kündigungsschutzklage lässt der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Satz 1 KSchG). Das Verfahren läuft über zwei Termine, die Güteverhandlung und die Kammerverhandlung.

Ablauf des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht

Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden (§ 61a Abs. 2 ArbGG). An eine Überschreitung dieser Soll-Frist knüpft das Gesetz keine Rechtsfolge. In diesem Termin versucht das Gericht, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen.

Kommt keine Einigung zustande, folgt die Kammerverhandlung. Die Kammer entscheidet mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber (§ 16 Abs. 2 ArbGG). Gegen das Urteil findet die Berufung an das Landesarbeitsgericht statt (§ 64 Abs. 1 ArbGG); für Augsburg ist das Landesarbeitsgericht München zuständig.

Kosten einer Kündigungsschutzklage

In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Prozessbevollmächtigten (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. Das gilt auch, wenn sie den Prozess gewinnt.

Der Streitwert erreicht höchstens den Vierteljahresverdienst, also drei Bruttomonatsgehälter; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG). Bei 3.500 Euro brutto ergibt das 10.500 Euro.

Aus diesem Streitwert ergeben sich die gesetzlichen Gebühren nach der Tabelle in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG. Im Prozess entstehen die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG), bei einem gerichtlichen Vergleich zusätzlich die Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG); Auslagenpauschale und Umsatzsteuer kommen hinzu (Nr. 7002, Nr. 7008 VV RVG).

Nach § 49b Abs. 5 BRAO weisen wir Sie vor der Mandatsübernahme darauf hin, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

Ob eine Rechtsschutzversicherung diese Kosten trägt, richtet sich nach den vereinbarten Bedingungen und einer etwaigen Selbstbeteiligung. Für Prozesskostenhilfe gelten im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 11a Abs. 1 ArbGG).

Abfindung nach einer Kündigung

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Ansprüche entstehen in den geregelten Fällen, etwa beim Angebot des Arbeitgebers nach § 1a KSchG oder über einen Sozialplan nach § 112 BetrVG. Im Übrigen ist die Abfindung Verhandlungssache.

Wann eine Abfindung gezahlt wird

Kündigt der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, weist er im Kündigungsschreiben auf § 1a KSchG hin und lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen, entsteht der Abfindungsanspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist (§ 1a Abs. 1 KSchG). Die Höhe beträgt dann 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 1a Abs. 2 KSchG).

Ein Sozialplan nach § 112 BetrVG gleicht wirtschaftliche Nachteile aus, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen, und kann Abfindungsregelungen enthalten. Vor Gericht kann das Verfahren durch einen Vergleich enden, in dem die Parteien eine Abfindung vereinbaren. Die Höhe handeln sie aus.

Höhe der Abfindung

Nur ein Wert steht im Gesetz. § 1a Abs. 2 KSchG nennt 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr, und zwar allein für das Abfindungsangebot des Arbeitgebers nach dieser Vorschrift. Für Vergleiche im Kündigungsschutzprozess gibt es keine gesetzliche Berechnungsformel.

Der Monatsverdienst umfasst Geld- und Sachbezüge (§ 10 Abs. 3 KSchG). Für den Vergleich gilt kein gesetzlicher Faktor. Wie viel durchsetzbar ist, hängt davon ab, wie tragfähig die Kündigungsgründe des Arbeitgebers sind.

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Sebastian Agster, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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FAQ

Häufige Fragen: Arbeitsrecht

Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung zu klagen?
Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, nicht ab dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig war. In absoluten Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Klagezulassung möglich, darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen. Handeln Sie daher so schnell wie möglich.
Ist meine Kündigung auch ohne Angabe eines Grundes wirksam?
Das kommt darauf an. Grundsätzlich muss eine ordentliche Kündigung keinen Grund enthalten: das Gesetz schreibt lediglich die Schriftform vor. Allerdings braucht der Arbeitgeber einen anerkannten Kündigungsgrund, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist (mehr als zehn Mitarbeiter, länger als sechs Monate beschäftigt). In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Grund spätestens im Gerichtsverfahren darlegen können. Fehlt ein triftiger Grund, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und unwirksam.
Habe ich bei einer Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung?
Nein, einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Abfindungen werden ausgehandelt, im Kündigungsschutzverfahren durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Als Rechengröße dient der Wert des § 1a Abs. 2 KSchG: 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. Die Höhe im Vergleich ist frei verhandelbar und hängt davon ab, wie angreifbar die Kündigung ist.
Kann ich auch in der Probezeit gegen eine Kündigung vorgehen?
Während der Probezeit (maximal sechs Monate) gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Die Kündigungsfrist beträgt nur zwei Wochen. Dennoch sind Sie nicht völlig schutzlos: Die Kündigung darf nicht sittenwidrig, treuwidrig oder diskriminierend sein. Besonderer Kündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft, gilt auch in der Probezeit. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Kündigung aus einem unzulässigen Grund erfolgt ist, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Kündigungsschutzklage?
Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung einen Arbeitsrechtsschutz umfasst, werden die Anwalts- und Gerichtskosten in der Regel übernommen. Beachten Sie die Wartezeit: Bei den meisten Tarifen muss der Arbeitsrechtsschutz mindestens drei Monate vor dem Kündigungszeitpunkt bestanden haben. Es kann eine Selbstbeteiligung anfallen. Wir übernehmen die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung gerne für Sie.
Muss ich mich nach einer Kündigung sofort arbeitslos melden?
Ja. Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Erfahren Sie erst später vom Beendigungszeitpunkt, gilt eine Frist von drei Tagen nach dieser Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III). Das Gesetz zählt Kalendertage. Dies ist unabhängig davon, ob Sie gegen die Kündigung klagen. Die Meldung ist persönlich, telefonisch oder online möglich. Versäumen Sie diese Frist, riskieren Sie eine einwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Meldung als arbeitsuchend bedeutet nicht, dass Sie die Kündigung akzeptieren.

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