Kündigung erhalten – was tun?
Kündigung erhalten – was tun? Ihre Rechte und nächsten Schritte
Eine Kündigung trifft die meisten Arbeitnehmer unerwartet. In dieser Situation zählt vor allem eines: schnell und richtig handeln. Denn das deutsche Arbeitsrecht setzt enge Fristen – insbesondere die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Augsburg erleben wir täglich, dass Arbeitnehmer wertvolle Rechte verlieren, weil sie zu spät reagieren. Auf dieser Seite erfahren Sie Schritt für Schritt, was Sie nach Erhalt einer Kündigung tun sollten, welche Rechte Ihnen zustehen und wann eine Klage sinnvoll ist.

Die ersten 48 Stunden nach der Kündigung – was jetzt zählt
Die Zeit direkt nach dem Erhalt einer Kündigung ist entscheidend. Viele Arbeitnehmer reagieren emotional – verständlicherweise. Doch gerade jetzt sind kühler Kopf und schnelles Handeln gefragt.
Sofort: Kündigung prüfen, nichts unterschreiben
Lesen Sie das Kündigungsschreiben aufmerksam. Prüfen Sie, ob eine eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers oder eines Bevollmächtigten vorhanden ist. Nach § 623 BGB ist eine Kündigung nur in Schriftform wirksam – E-Mails, SMS oder mündliche Kündigungen sind rechtlich unwirksam. Unterschreiben Sie keine weiteren Dokumente wie Aufhebungsverträge, Ausgleichsquittungen oder Freistellungsvereinbarungen, bevor ein Anwalt diese geprüft hat.
Innerhalb von 3 Tagen: Meldung bei der Arbeitsagentur
Sie sind gesetzlich verpflichtet, sich innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Die Meldung ist auch online oder telefonisch möglich. Versäumen Sie diese Frist, droht eine einwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Diese Meldung hat keinen Einfluss auf eine mögliche Klage gegen die Kündigung.
Innerhalb von 3 Wochen: Kündigungsschutzklage prüfen
Die wichtigste Frist im gesamten Kündigungsschutzrecht: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie offensichtlich rechtswidrig war. In Augsburg ist das Arbeitsgericht Augsburg in der Frohsinnstraße 2 zuständig.
Wann ist eine Kündigung unwirksam?
Nicht jede Kündigung, die ein Arbeitgeber ausspricht, ist rechtlich wirksam. Das deutsche Arbeitsrecht stellt hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung. In unserer Praxis erleben wir, dass ein erheblicher Anteil der Kündigungen angreifbar ist.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz für Sie?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet den stärksten Schutz für Arbeitnehmer in Deutschland – aber es gilt nicht für jeden. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate bestanden haben (§ 1 Abs. 1 KSchG), und der Betrieb muss regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 Abs. 1 KSchG). Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt – wer bis zu 20 Stunden pro Woche arbeitet, zählt als 0,5 Arbeitnehmer, bis 30 Stunden als 0,75. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, braucht der Arbeitgeber einen anerkannten Kündigungsgrund.
Formfehler, die zur Unwirksamkeit führen
Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nach § 623 BGB nicht eingehalten wurde. Die Kündigung muss handschriftlich unterschrieben sein – ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift oder ein Stempel genügt nicht. Auch die Kündigung durch eine nicht bevollmächtigte Person kann nach § 174 BGB unwirksam sein, wenn keine Vollmachtsurkunde beigefügt war.
Fehlende oder unzureichende Kündigungsgründe
Gilt das KSchG, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet: Der Arbeitgeber braucht einen anerkannten Grund – betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss zusätzlich eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt werden, die Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt.
Besonderer Kündigungsschutz
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz – unabhängig von der Betriebsgröße. Schwangere und Mütter sind nach dem Mutterschutzgesetz (§ 17 MuSchG) geschützt. Schwerbehinderte Arbeitnehmer dürfen nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Betriebsratsmitglieder können nicht ordentlich gekündigt werden. Auch Arbeitnehmer in Elternzeit genießen besonderen Schutz. Eine Kündigung ohne Beachtung dieser Schutzvorschriften ist in der Regel nichtig.
Schutz auch ohne Kündigungsschutzgesetz
Selbst wenn das KSchG nicht greift, sind Sie nicht schutzlos. Die Kündigung darf nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, nicht sittenwidrig sein (§ 138 BGB) und nicht diskriminierend im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Auch muss die Kündigungsfrist nach § 622 BGB stets eingehalten werden.
Fehlende Betriebsratsanhörung
Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß angehört werden. Unterbleibt die Anhörung oder wird sie fehlerhaft durchgeführt, ist die Kündigung allein deshalb unwirksam – unabhängig davon, ob ein Kündigungsgrund vorlag.
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Kündigungsschutz-Check: Haben Sie einen Anspruch?
Beantworten Sie fünf kurze Fragen und erfahren Sie, ob Sie Kündigungsschutz genießen und wie dringend Sie handeln sollten. Die Einschätzung ersetzt keine Rechtsberatung, gibt Ihnen aber eine erste Orientierung.
Wann haben Sie die Kündigung erhalten?
Dies ist wichtig, um die Frist für eine Klage zu berechnen.
Kündigungsschutzklage – Ablauf, Kosten und Erfolgschancen
Die Kündigungsschutzklage ist das zentrale Instrument, mit dem Arbeitnehmer sich gegen eine rechtswidrige Kündigung wehren können. Sie wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht und hat zum Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen.
Wie läuft ein Kündigungsschutzverfahren ab?
Nach Einreichung der Klage setzt das Arbeitsgericht zeitnah einen Gütetermin an – in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen. In diesem Termin versucht das Gericht, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Ein Großteil der Verfahren endet bereits in dieser Phase mit einem Vergleich, der häufig eine Abfindungszahlung beinhaltet.
Kommt keine Einigung zustande, folgt ein Kammertermin. Hier verhandeln drei Richter – ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter – über den Fall. Die Dauer bis zum Kammertermin beträgt am Arbeitsgericht Augsburg in der Regel drei bis sechs Monate. Eine Berufung zum Landesarbeitsgericht München ist möglich, verlängert das Verfahren aber erheblich.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – auch wenn sie gewinnt. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem sogenannten Streitwert, der in der Regel drei Bruttomonatsgehälter beträgt. Bei einem Bruttogehalt von 3.500 Euro liegen die Kosten typischerweise zwischen 1.500 und 2.500 Euro.
Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, übernimmt diese in der Regel die gesamten Kosten nach Abzug einer eventuellen Selbstbeteiligung. Für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wir klären die Kostenübernahme gerne im Erstgespräch mit Ihnen.

Abfindung bei Kündigung – was steht Ihnen zu?
Eine der häufigsten Fragen, die wir als Arbeitsrechtler hören: „Bekomme ich eine Abfindung?" Die Antwort erfordert eine differenzierte Betrachtung, denn einen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in Deutschland nicht.
Wann wird eine Abfindung gezahlt?
In der Praxis werden Abfindungen vor allem in drei Konstellationen gezahlt: Erstens im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bei einer Kündigungsschutzklage – dies ist der häufigste Fall. Zweitens bei einem Abfindungsangebot des Arbeitgebers nach § 1a KSchG als Alternative zur Klage. Drittens als Bestandteil eines Sozialplans bei größeren Entlassungswellen.
Die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers bestimmt maßgeblich die Höhe der Abfindung. Je schwächer die Kündigungsgründe des Arbeitgebers sind, desto höher fällt die Abfindung in der Regel aus. Genau deshalb ist eine professionelle anwaltliche Vertretung entscheidend.
Wie hoch fällt eine Abfindung typischerweise aus?
Als Faustformel gilt: 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei einem Monatsgehalt von 4.000 Euro brutto und zehn Jahren Betriebszugehörigkeit liegt die Spanne also zwischen 20.000 und 40.000 Euro. Die tatsächliche Höhe hängt von zahlreichen Faktoren ab – darunter die Erfolgsaussichten der Klage, die finanzielle Lage des Arbeitgebers und die persönliche Situation des Arbeitnehmers. Mit einer fundierten anwaltlichen Strategie lassen sich die Chancen auf eine angemessene Abfindung deutlich verbessern.
Häufige Fragen zur Kündigung
Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
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