Krankheitsbedingte Kündigung
Krankheitsbedingte Kündigung – Ihre Rechte als Arbeitnehmer in Augsburg
Eine Kündigung wegen Krankheit trifft Arbeitnehmer in einer ohnehin belastenden Situation. Die gute Nachricht: Krankheitsbedingte Kündigungen sind an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft und in der Praxis häufig unwirksam. Fehlt auch nur eine der drei Prüfungsstufen, hat die Kündigung vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Augsburg prüfen Ihre Kündigung und setzen Ihre Rechte durch.

Die drei Prüfungsstufen der krankheitsbedingten Kündigung
Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung nach § 1 KSchG. Nicht die Krankheit selbst ist der Kündigungsgrund, sondern deren Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Das Bundesarbeitsgericht verlangt, dass der Arbeitgeber drei Stufen nachweist – fehlt eine davon, ist die Kündigung unwirksam.
Stufe 1: Negative Gesundheitsprognose. Im Zeitpunkt der Kündigung müssen objektive Tatsachen vorliegen, die weitere erhebliche Fehlzeiten erwarten lassen. Vergangene Krankheitstage allein reichen nicht – der Arbeitgeber muss begründen, warum auch in Zukunft mit vergleichbaren Ausfällen zu rechnen ist.
Stufe 2: Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Die Fehlzeiten müssen den Betriebsablauf konkret stören oder zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen führen – etwa durch Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen pro Jahr über mehrere Jahre hinweg oder durch nicht kompensierbare Produktionsausfälle.
Stufe 3: Interessenabwägung. Selbst wenn die ersten beiden Stufen erfüllt sind, muss das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes überwiegen. Dabei spielen Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und die Ursache der Erkrankung eine Rolle.
BEM-Fehler – warum die meisten Kündigungen scheitern
Bevor der Arbeitgeber krankheitsbedingt kündigen darf, muss er ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchführen. Das BEM ist Pflicht, sobald ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen (42 Kalendertage) arbeitsunfähig war – egal ob am Stück oder in mehreren Episoden.
Ohne ordnungsgemäßes BEM scheitern krankheitsbedingte Kündigungen vor dem Arbeitsgericht nahezu immer. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass auch ein BEM keine milderen Mittel ergeben hätte – ein Nachweis, der in der Praxis kaum gelingt. Typische BEM-Fehler sind: fehlende oder unzureichende Einladung, keine Information über Ziele und Datenschutz, Durchführung ohne Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung, oder ein rein formales Gespräch ohne echte Prüfung von Alternativen wie Arbeitsplatzanpassung, Versetzung oder Umschulung.
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Prüfen Sie Ihre Situation: Ist die Kündigung angreifbar?
Beantworten Sie einige kurze Fragen zu Ihrer krankheitsbedingten Kündigung. Die Einschätzung zeigt Ihnen, ob typische Fehler des Arbeitgebers vorliegen und wie Ihre Chancen stehen.
Häufige Kurzerkrankungen vs. Langzeiterkrankung
Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Hauptfälle der krankheitsbedingten Kündigung, die jeweils unterschiedliche Anforderungen an den Arbeitgeber stellen.
Häufige Kurzerkrankungen
Bei wiederholten kurzen Ausfällen (z. B. mehrmals pro Jahr einige Tage) muss der Arbeitgeber eine negative Prognose für die Zukunft belegen. Als Indiz dienen Fehlzeiten der letzten drei Jahre – lagen diese bei mehr als sechs Wochen pro Jahr, spricht das zunächst für eine negative Prognose. Der Arbeitnehmer kann diese Prognose aber erschüttern, etwa durch ärztliche Bescheinigungen oder den Nachweis, dass die Ursachen beseitigt sind (z. B. abgeschlossene OP, veränderte Lebensumstände).
Langzeiterkrankung und dauernde Leistungsunfähigkeit
Bei einer ununterbrochenen Langzeiterkrankung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass in den nächsten 24 Monaten nicht mit einer Genesung zu rechnen ist. Steht zum Zeitpunkt der Kündigung fest, dass der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig ist, entfällt die Interessenabwägung – die Kündigung ist dann grundsätzlich gerechtfertigt. In allen anderen Fällen bleibt die Prognose unsicher und damit angreifbar. Gerade bei psychischen Erkrankungen ist die Prognose oft schwer zu stellen.

Kündigungsschutzklage und Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung
Krankheitsbedingte Kündigungen bieten regelmäßig gute Chancen vor dem Arbeitsgericht – die Hürden für den Arbeitgeber sind hoch, und Fehler beim BEM oder bei der Prognose sind häufig. Die 3-Wochen-Klagefrist nach § 4 KSchG gilt auch hier.
Erfolgsaussichten
In unserer Praxis in Augsburg erleben wir, dass ein Großteil der krankheitsbedingten Kündigungen angreifbar ist – insbesondere wenn kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt wurde, die Prognose auf veralteten oder unzureichenden Daten basiert oder die Interessenabwägung den Arbeitnehmer nicht ausreichend berücksichtigt. Viele Verfahren enden mit einem Vergleich und einer Abfindung.
Besonderheiten: Krankengeld und Arbeitslosengeld
Werden Sie während des Krankengeldbezugs gekündigt, endet das Krankengeld nicht automatisch – es läuft weiter, solange Sie arbeitsunfähig sind (maximal 78 Wochen). Nach Ende des Krankengeldbezugs können Sie Arbeitslosengeld beantragen. Eine krankheitsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber führt in der Regel nicht zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, da Sie die Kündigung nicht selbst herbeigeführt haben.
Häufige Fragen zur krankheitsbedingten Kündigung
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