Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung – Sozialauswahl, Fehler und Ihre Rechte
Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. In der Praxis scheitern viele betriebsbedingte Kündigungen an Fehlern bei der Sozialauswahl oder an fehlenden betrieblichen Gründen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Augsburg prüfen Ihre Kündigung und verhandeln die bestmögliche Abfindung für Sie.

Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG nur wirksam, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss drei Voraussetzungen nachweisen: den Wegfall des Arbeitsplatzes durch eine unternehmerische Entscheidung, das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen und eine korrekte Sozialauswahl.
Die unternehmerische Entscheidung – etwa eine Umstrukturierung, Standortschließung oder Rationalisierung – wird von den Arbeitsgerichten nur eingeschränkt überprüft. Das Gericht prüft aber, ob die Entscheidung tatsächlich zum dauerhaften Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes führt. Ein bloßer Umsatzrückgang oder eine angespannte wirtschaftliche Lage allein genügt nicht – der Arbeitgeber muss darlegen, welche konkreten organisatorischen Maßnahmen zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führen.
Vor einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber außerdem prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz möglich ist – auch zu geänderten Bedingungen (Änderungskündigung) und auch an einem anderen Standort. Arbeitnehmern in Augsburg empfehlen wir, genau zu prüfen, ob der Arbeitgeber alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat.
Sozialauswahl – der häufigste Angriffspunkt
Bei der Sozialauswahl muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 KSchG unter den vergleichbaren Arbeitnehmern denjenigen auswählen, den die Kündigung am wenigsten hart trifft. Dabei sind vier gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung.
Die Sozialauswahl ist in der Praxis der häufigste Fehlerquelle bei betriebsbedingten Kündigungen. Typische Fehler sind: falsche Bildung der Vergleichsgruppe (es werden nicht alle vergleichbaren Arbeitnehmer einbezogen), fehlerhafte Gewichtung der Sozialkriterien, ungerechtfertigte Herausnahme von Arbeitnehmern als „Leistungsträger" und unzureichende Dokumentation. In unserer Augsburger Kanzlei erleben wir regelmäßig, dass bereits ein Fehler bei der Sozialauswahl die gesamte Kündigung unwirksam macht.
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Betriebsbedingte Kündigung prüfen: Ist Ihre Kündigung angreifbar?
Beantworten Sie einige kurze Fragen zu Ihrer betriebsbedingten Kündigung. Die Einschätzung zeigt Ihnen, ob typische Fehler vorliegen und wie Ihre Chancen stehen.
Typische Fehler des Arbeitgebers
Betriebsbedingte Kündigungen scheitern vor dem Arbeitsgericht häufiger als Arbeitgeber erwarten. Die häufigsten Fehler lassen sich in zwei Kategorien einteilen.
Fehler bei den betrieblichen Gründen
Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, welche unternehmerische Entscheidung zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt und wann sie umgesetzt wird. Häufige Schwachpunkte: Die Entscheidung wurde zum Zeitpunkt der Kündigung noch gar nicht getroffen, die organisatorische Maßnahme führt nicht tatsächlich zum Wegfall des Arbeitsplatzes (z. B. werden die Aufgaben nur umverteilt), oder es bestehen freie Stellen im Unternehmen, auf die der Arbeitnehmer hätte versetzt werden können.
Fehler bei Betriebsratsanhörung und Formalien
Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung nach § 102 BetrVG angehört werden. Die Anhörung muss vollständig sein – der Arbeitgeber muss die Kündigungsgründe, die Sozialdaten und die Sozialauswahl offenlegen. Eine fehlerhafte oder unvollständige Anhörung macht die Kündigung unwirksam. Bei Massenentlassungen (ab 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten) ist zusätzlich eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich (§ 17 KSchG).

Kündigungsschutzklage und Abfindung
Die betriebsbedingte Kündigung bietet regelmäßig gute Ansatzpunkte für eine Kündigungsschutzklage oder eine Abfindungsverhandlung. Die 3-Wochen-Klagefrist nach § 4 KSchG gilt auch hier – versäumen Sie diese Frist nicht.
Abfindung nach § 1a KSchG
Bei betriebsbedingten Kündigungen kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung nach § 1a KSchG anbieten: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Dieses Angebot ist jedoch nur ein Minimum. Durch eine Kündigungsschutzklage lässt sich in der Regel eine deutlich höhere Abfindung aushandeln – insbesondere wenn die Kündigung Fehler aufweist.
Sozialplan und Interessenausgleich
Bei größeren Umstrukturierungen verhandelt der Betriebsrat einen Sozialplan, der Abfindungen und weitere Ausgleichsleistungen regelt. Die Sozialplanabfindung schließt eine individuelle Kündigungsschutzklage nicht aus – im Gegenteil: Oft lässt sich durch eine Klage eine höhere Abfindung als im Sozialplan vorgesehen erzielen. Unsere Fachanwälte in Augsburg beraten Sie, ob eine Klage neben dem Sozialplan sinnvoll ist.
Häufige Fragen zur betriebsbedingten Kündigung
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