Befristeter Arbeitsvertrag
Befristeter Arbeitsvertrag – Ihre Rechte und die Entfristungsklage
Nicht jede Befristung ist wirksam. Fehlt der Sachgrund, wurde die Schriftform nicht eingehalten oder liegt eine unzulässige Kettenbefristung vor, haben Sie Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Wichtig: Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende klagen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Augsburg prüfen Ihre Befristung und setzen Ihr Recht auf Entfristung durch.

Wann ist eine Befristung wirksam?
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwei Arten: die Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) und die sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG). In beiden Fällen muss die Befristung schriftlich vereinbart werden – eine mündliche Befristungsabrede ist unwirksam, der Vertrag gilt dann als unbefristet geschlossen.
Für die sachgrundlose Befristung gelten enge Grenzen: Sie ist nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig und darf innerhalb dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden. Voraussetzung ist, dass zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat (Vorbeschäftigungsverbot). Wird auch nur eine dieser Voraussetzungen verletzt, ist die Befristung unwirksam.
Bei der Befristung mit Sachgrund muss ein anerkannter Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegen – etwa Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, vorübergehender betrieblicher Bedarf, Erprobung oder eine befristete Haushaltsmittelzuweisung im öffentlichen Dienst. Der Sachgrund muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv bestehen und im Streitfall vom Arbeitgeber nachgewiesen werden.
Die 3-Wochen-Frist – warum schnelles Handeln entscheidend ist
Wer die Befristung seines Arbeitsvertrags für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende eine Befristungskontrollklage (Entfristungsklage) beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 Satz 1 TzBfG). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – wird sie versäumt, gilt die Befristung als wirksam, selbst wenn sie offensichtlich fehlerhaft war.
Die Frist beginnt mit dem im Vertrag vereinbarten Beendigungsdatum, nicht mit dem letzten Arbeitstag. Bei einer Zweckbefristung (z. B. Vertretung bis zur Rückkehr eines Kollegen) beginnt die Frist zwei Wochen nach der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Arbeitnehmer in Augsburg sollten sich daher bereits vor dem Vertragsende beraten lassen, um die Frist nicht zu verpassen.
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Befristungs-Check: Ist Ihre Befristung angreifbar?
Beantworten Sie einige kurze Fragen zu Ihrem befristeten Arbeitsvertrag. Die Einschätzung zeigt Ihnen, ob typische Fehler vorliegen und ob eine Entfristungsklage Aussicht auf Erfolg hat.
Häufige Fehler bei der Befristung
In unserer Praxis in Augsburg prüfen wir regelmäßig befristete Arbeitsverträge und stellen fest, dass ein erheblicher Teil der Befristungen angreifbar ist. Die häufigsten Fehlerquellen betreffen sowohl sachgrundlose als auch sachgrundgebundene Befristungen.
Fehler bei sachgrundloser Befristung
Die häufigsten Fehler: Überschreitung der Zweijahresgrenze, mehr als drei Verlängerungen innerhalb der zwei Jahre, Änderung von Vertragsbedingungen bei der Verlängerung (was rechtlich als Neuabschluss gilt, nicht als Verlängerung), fehlende Schriftform vor Arbeitsbeginn und ein übersehenes früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber. Auch ein Einsatz über einen Personaldienstleister beim späteren Arbeitgeber kann als Vorbeschäftigung gelten.
Kettenbefristung und Rechtsmissbrauch
Auch bei formell korrekten Sachgrundbefristungen kann eine Kette von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen rechtsmissbräuchlich sein. Nach der Rechtsprechung des BAG ist ein Rechtsmissbrauch ab einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren oder ab 13 aufeinanderfolgenden Verträgen indiziert. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber besondere Umstände darlegen, die den fortdauernden Einsatz befristeter Verträge rechtfertigen. Gelingt ihm das nicht, wird das Arbeitsverhältnis als unbefristet behandelt.

Entfristungsklage – Ablauf und Erfolgsaussichten
Die Entfristungsklage (Befristungskontrollklage) ist Ihr Instrument, um die Unwirksamkeit der Befristung gerichtlich feststellen zu lassen. Ist die Klage erfolgreich, wird Ihr Arbeitsverhältnis als unbefristet behandelt – mit allen Rechten eines unbefristeten Arbeitnehmers.
Ablauf der Entfristungsklage
Die Klage wird beim Arbeitsgericht Augsburg eingereicht. In der Regel findet zunächst ein Gütetermin statt, bei dem eine einvernehmliche Lösung versucht wird – häufig einigt man sich auf eine Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung. Kommt keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin mit Urteil. Die Kosten im ersten Rechtszug trägt jede Partei selbst (§ 12a ArbGG), unabhängig vom Ausgang.
Weiterbeschäftigung oder Abfindung
Bei einer erfolgreichen Entfristungsklage haben Sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen. In der Praxis bieten viele Arbeitgeber stattdessen eine Abfindung an, um das Arbeitsverhältnis dennoch zu beenden. Die Höhe orientiert sich an den üblichen Abfindungsfaktoren. Auch wenn eine Weiterbeschäftigung nicht Ihr Ziel ist, kann die Entfristungsklage ein starkes Druckmittel für eine angemessene Abfindung sein.
Häufige Fragen zum befristeten Arbeitsvertrag
Weiterführende Informationen zum Arbeitsrecht
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