Aufhebungsvertrag prüfen

Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag prüfen lassen – bevor Sie unterschreiben

Ein Aufhebungsvertrag beendet Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich – aber oft nur zum Vorteil des Arbeitgebers. Kein Widerrufsrecht, drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und versteckte Klauseln, die Ihnen bares Geld kosten: Wer einen Aufhebungsvertrag ungeprüft unterschreibt, riskiert schwerwiegende Nachteile. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Augsburg prüfen Ihren Vertrag und verhandeln bessere Konditionen für Sie.

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Aufhebungsvertrag prüfen lassen – bevor Sie unterschreiben

Aufhebungsvertrag: Chancen und Risiken verstehen

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als bei einer Kündigung sind beide Seiten beteiligt – was bedeutet, dass Sie ein Mitspracherecht haben. Gleichzeitig verzichten Sie mit der Unterschrift auf den Kündigungsschutz, denn gegen einen Aufhebungsvertrag können Sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Der entscheidende Unterschied zur Kündigung: Ein Aufhebungsvertrag kennt kein gesetzliches Widerrufsrecht. Haben Sie unterschrieben, ist der Vertrag bindend – eine Rücknahme ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (Anfechtung wegen Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB). Deshalb ist die anwaltliche Prüfung vor der Unterschrift so wichtig.

Arbeitgeber bieten Aufhebungsverträge häufig an, wenn eine Kündigung rechtlich riskant wäre – etwa bei Sonderkündigungsschutz, langer Betriebszugehörigkeit oder fehlender Abmahnung. Das bedeutet: Ihre Verhandlungsposition ist oft stärker, als Sie denken. Unsere Fachanwälte in Augsburg nutzen diesen Hebel für bessere Konditionen.

Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldes vermeiden

Das größte finanzielle Risiko eines Aufhebungsvertrags ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit verhängt nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, wenn Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst aufgelöst haben. Zusätzlich verkürzt sich die Gesamtbezugsdauer des ALG I um ein Viertel.

Eine Sperrzeit lässt sich vermeiden, wenn im Aufhebungsvertrag ein wichtiger Grund dokumentiert ist – typischerweise eine drohende betriebsbedingte Kündigung. Voraussetzung: Der Vertrag darf nicht die ordentliche Kündigungsfrist unterschreiten, die Abfindung darf 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr nicht wesentlich überschreiten, und die Formulierung darf nicht suggerieren, dass die Beendigung auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt. Zusätzlich kann das ALG I ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird (§ 158 SGB III). In unserer Augsburger Kanzlei achten wir bei jedem Aufhebungsvertrag darauf, beide Risiken auszuschließen.

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Aufhebungsvertrag-Check: Enthält Ihr Vertrag die wichtigsten Schutzklauseln?

Prüfen Sie Ihren Aufhebungsvertrag anhand der wichtigsten Punkte. Die Checkliste zeigt Ihnen, wo Risiken lauern und ob Nachverhandlungsbedarf besteht.

Checkliste
Aufhebungsvertrag-Check
Prüfen Sie Ihren Aufhebungsvertrag auf die wichtigsten Punkte. Tippen Sie auf jeden Punkt: grün = vorhanden/OK, rot = fehlt/problematisch.
Sperrzeit-Schutz
Beendigungsdatum entspricht der ordentlichen Kündigungsfrist
Endet das Arbeitsverhältnis früher, droht Ruhen des ALG (§ 158 SGB III)
Hinweis auf drohende betriebsbedingte Kündigung im Vertrag
Wichtig für „wichtigen Grund" zur Vermeidung der 12-Wochen-Sperrzeit
Keine Formulierung „auf Wunsch des Arbeitnehmers"
Solche Formulierungen lösen fast sicher eine Sperrzeit aus
Abfindung & Finanzen
Abfindung ist konkret als Bruttobetrag beziffert
Faustformel: mindestens 0,5 Bruttogehälter pro Beschäftigungsjahr
Fälligkeitsdatum der Abfindung festgelegt
Ohne Fälligkeitsregelung kann sich die Zahlung verzögern
Resturlaub und Überstunden geregelt (Abgeltung oder Freistellung)
Sonst können offene Ansprüche durch eine Ausgleichsklausel verfallen
Weitere Klauseln
Qualifiziertes Arbeitszeugnis mit Mindestnote vereinbart
Ideal: „stets zur vollsten Zufriedenheit" oder konkreter Wortlaut
Kein nachteiliges Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung
Ohne Entschädigung (mind. 50 % des letzten Gehalts) ist es unwirksam, kann aber verzögern
Ausgleichsklausel erfasst keine unbekannten Ansprüche
Pauschale „alle Ansprüche abgegolten"-Klauseln können Sie Geld kosten
Tippen Sie die Punkte an, um Ihren Vertrag zu bewerten
Diese Checkliste dient der Orientierung und ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag ungeprüft.

Wichtige Klauseln: Was Ihr Aufhebungsvertrag enthalten muss

Ein guter Aufhebungsvertrag schützt Sie vor finanziellen Nachteilen und sichert Ihre Ansprüche. Die folgenden Klauseln sind entscheidend.

Klauseln, die Sie schützen

Ihr Aufhebungsvertrag sollte enthalten: eine konkret bezifferte Abfindung mit Fälligkeitsdatum, ein Beendigungsdatum, das der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht, einen Hinweis auf eine drohende betriebsbedingte Kündigung als Anlass (Sperrzeit-Schutz), eine Regelung zur Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung von Resturlaub, die Vereinbarung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit Mindestnote und konkrete Regelungen zu Resturlaub, Überstunden und offenen Bonusansprüchen.

Klauseln, die Sie gefährden

Vorsicht bei folgenden Klauseln: pauschale Ausgleichsklauseln („alle Ansprüche sind abgegolten"), die auch Urlaubsabgeltung, Überstunden und Bonusansprüche erfassen, Formulierungen wie „auf Wunsch des Arbeitnehmers" oder „im gegenseitigen Einvernehmen", die eine Sperrzeit auslösen, Wettbewerbsverbote ohne angemessene Karenzentschädigung (mindestens 50 % des letzten Gehalts), Verschwiegenheitsklauseln, die Ihnen verbieten, über die Abfindungshöhe zu sprechen, und Vertragsstrafen für den Fall, dass Sie vor dem Beendigungsdatum kündigen. In unserer Praxis in Augsburg sehen wir regelmäßig, dass Aufhebungsverträge mehrere dieser Fallstricke enthalten.

Illustration

Anfechtung und das Gebot fairen Verhandelns

Was tun, wenn Sie bereits unterschrieben haben? In bestimmten Fällen kann ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein oder angefochten werden.

Anfechtung nach § 123 BGB

Wurde Ihnen mit einer Kündigung oder Strafanzeige gedroht, die ein vernünftiger Arbeitgeber nicht ernsthaft in Betracht gezogen hätte, können Sie den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Auch eine arglistige Täuschung – etwa falsche Angaben über eine drohende Betriebsschließung – berechtigt zur Anfechtung. Die Anfechtung macht den Vertrag von Anfang an unwirksam, das Arbeitsverhältnis besteht dann fort.

Gebot fairen Verhandelns (BAG-Rechtsprechung)

Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 7. Februar 2019 (Az. 6 AZR 75/18) das Gebot fairen Verhandelns als Nebenpflicht im Arbeitsrecht verankert. Der Arbeitgeber darf die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht unzulässig beeinträchtigen – etwa durch Überrumpelung, Verhandlung in einer psychischen Ausnahmesituation oder die Schaffung einer Drucksituation ohne Bedenkzeit. Ein Verstoß kann zu Schadensersatzansprüchen führen, die den Vertrag wirtschaftlich aufheben. Unsere Fachanwälte in Augsburg prüfen, ob die Umstände des Vertragsschlusses in Ihrem Fall angreifbar sind.

FAQ

Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Haben Sie unterschrieben, ist der Vertrag grundsätzlich bindend. Eine Anfechtung ist nur möglich bei widerrechtlicher Drohung, arglistiger Täuschung oder wenn das Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde. Deshalb gilt: Unterschreiben Sie nie unter Druck und nie ohne anwaltliche Prüfung.
Bekomme ich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Ohne entsprechende Schutzklauseln ja – bis zu zwölf Wochen. Die Sperrzeit lässt sich vermeiden, wenn der Aufhebungsvertrag auf eine drohende betriebsbedingte Kündigung als Anlass verweist, die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung im Rahmen von 0,5 Bruttogehältern pro Jahr bleibt. Diese Gestaltung muss der Vertrag widerspiegeln.
Wie hoch sollte die Abfindung im Aufhebungsvertrag sein?
Die Regelabfindung liegt bei 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr – das ist aber nur ein Richtwert. Je stärker Ihre Rechtsposition ist (z. B. bei Sonderkündigungsschutz, langer Betriebszugehörigkeit oder fehlender Abmahnung), desto mehr können Sie verhandeln. Faktoren von 1,0 bis 1,5 sind bei starker Position durchaus erreichbar.
Muss ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?
Nein. Sie haben immer das Recht auf Bedenkzeit und anwaltliche Beratung. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen – auch wenn der Arbeitgeber „nur heute" das Angebot macht. Ein seriöser Arbeitgeber gewährt eine angemessene Frist. Wird Ihnen keine Bedenkzeit eingeräumt, kann das den Vertrag angreifbar machen.
Kann mich mein Arbeitgeber zum Aufhebungsvertrag zwingen?
Nein. Ein Aufhebungsvertrag ist freiwillig – Sie müssen nicht unterschreiben. Lehnen Sie ab, muss der Arbeitgeber kündigen und die gesetzlichen Voraussetzungen einhalten. Oft bieten Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag gerade dann an, wenn eine Kündigung rechtlich schwierig wäre – ein Zeichen dafür, dass Sie eine starke Verhandlungsposition haben.
Welche Rolle spielt die Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag?
Eine Ausgleichsklausel regelt, dass mit Erfüllung des Vertrags alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind. Die Gefahr: Pauschale Klauseln können auch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Überstunden, Boni oder ein Zeugnis erfassen – Geld, das Ihnen zusteht. Achten Sie darauf, dass diese Ansprüche ausdrücklich ausgenommen werden.

Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

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