Aufhebungsvertrag prüfen
Aufhebungsvertrag prüfen lassen – bevor Sie unterschreiben
Ein Aufhebungsvertrag beendet Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich – aber oft nur zum Vorteil des Arbeitgebers. Kein Widerrufsrecht, drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und versteckte Klauseln, die Ihnen bares Geld kosten: Wer einen Aufhebungsvertrag ungeprüft unterschreibt, riskiert schwerwiegende Nachteile. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Augsburg prüfen Ihren Vertrag und verhandeln bessere Konditionen für Sie.

Aufhebungsvertrag: Chancen und Risiken verstehen
Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als bei einer Kündigung sind beide Seiten beteiligt – was bedeutet, dass Sie ein Mitspracherecht haben. Gleichzeitig verzichten Sie mit der Unterschrift auf den Kündigungsschutz, denn gegen einen Aufhebungsvertrag können Sie keine Kündigungsschutzklage erheben.
Der entscheidende Unterschied zur Kündigung: Ein Aufhebungsvertrag kennt kein gesetzliches Widerrufsrecht. Haben Sie unterschrieben, ist der Vertrag bindend – eine Rücknahme ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (Anfechtung wegen Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB). Deshalb ist die anwaltliche Prüfung vor der Unterschrift so wichtig.
Arbeitgeber bieten Aufhebungsverträge häufig an, wenn eine Kündigung rechtlich riskant wäre – etwa bei Sonderkündigungsschutz, langer Betriebszugehörigkeit oder fehlender Abmahnung. Das bedeutet: Ihre Verhandlungsposition ist oft stärker, als Sie denken. Unsere Fachanwälte in Augsburg nutzen diesen Hebel für bessere Konditionen.
Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldes vermeiden
Das größte finanzielle Risiko eines Aufhebungsvertrags ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit verhängt nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, wenn Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst aufgelöst haben. Zusätzlich verkürzt sich die Gesamtbezugsdauer des ALG I um ein Viertel.
Eine Sperrzeit lässt sich vermeiden, wenn im Aufhebungsvertrag ein wichtiger Grund dokumentiert ist – typischerweise eine drohende betriebsbedingte Kündigung. Voraussetzung: Der Vertrag darf nicht die ordentliche Kündigungsfrist unterschreiten, die Abfindung darf 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr nicht wesentlich überschreiten, und die Formulierung darf nicht suggerieren, dass die Beendigung auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt. Zusätzlich kann das ALG I ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird (§ 158 SGB III). In unserer Augsburger Kanzlei achten wir bei jedem Aufhebungsvertrag darauf, beide Risiken auszuschließen.
Schildern Sie uns Ihre Situation — unverbindlich und bundesweit.
Aufhebungsvertrag-Check: Enthält Ihr Vertrag die wichtigsten Schutzklauseln?
Prüfen Sie Ihren Aufhebungsvertrag anhand der wichtigsten Punkte. Die Checkliste zeigt Ihnen, wo Risiken lauern und ob Nachverhandlungsbedarf besteht.
Wichtige Klauseln: Was Ihr Aufhebungsvertrag enthalten muss
Ein guter Aufhebungsvertrag schützt Sie vor finanziellen Nachteilen und sichert Ihre Ansprüche. Die folgenden Klauseln sind entscheidend.
Klauseln, die Sie schützen
Ihr Aufhebungsvertrag sollte enthalten: eine konkret bezifferte Abfindung mit Fälligkeitsdatum, ein Beendigungsdatum, das der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht, einen Hinweis auf eine drohende betriebsbedingte Kündigung als Anlass (Sperrzeit-Schutz), eine Regelung zur Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung von Resturlaub, die Vereinbarung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit Mindestnote und konkrete Regelungen zu Resturlaub, Überstunden und offenen Bonusansprüchen.
Klauseln, die Sie gefährden
Vorsicht bei folgenden Klauseln: pauschale Ausgleichsklauseln („alle Ansprüche sind abgegolten"), die auch Urlaubsabgeltung, Überstunden und Bonusansprüche erfassen, Formulierungen wie „auf Wunsch des Arbeitnehmers" oder „im gegenseitigen Einvernehmen", die eine Sperrzeit auslösen, Wettbewerbsverbote ohne angemessene Karenzentschädigung (mindestens 50 % des letzten Gehalts), Verschwiegenheitsklauseln, die Ihnen verbieten, über die Abfindungshöhe zu sprechen, und Vertragsstrafen für den Fall, dass Sie vor dem Beendigungsdatum kündigen. In unserer Praxis in Augsburg sehen wir regelmäßig, dass Aufhebungsverträge mehrere dieser Fallstricke enthalten.

Anfechtung und das Gebot fairen Verhandelns
Was tun, wenn Sie bereits unterschrieben haben? In bestimmten Fällen kann ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein oder angefochten werden.
Anfechtung nach § 123 BGB
Wurde Ihnen mit einer Kündigung oder Strafanzeige gedroht, die ein vernünftiger Arbeitgeber nicht ernsthaft in Betracht gezogen hätte, können Sie den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Auch eine arglistige Täuschung – etwa falsche Angaben über eine drohende Betriebsschließung – berechtigt zur Anfechtung. Die Anfechtung macht den Vertrag von Anfang an unwirksam, das Arbeitsverhältnis besteht dann fort.
Gebot fairen Verhandelns (BAG-Rechtsprechung)
Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 7. Februar 2019 (Az. 6 AZR 75/18) das Gebot fairen Verhandelns als Nebenpflicht im Arbeitsrecht verankert. Der Arbeitgeber darf die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht unzulässig beeinträchtigen – etwa durch Überrumpelung, Verhandlung in einer psychischen Ausnahmesituation oder die Schaffung einer Drucksituation ohne Bedenkzeit. Ein Verstoß kann zu Schadensersatzansprüchen führen, die den Vertrag wirtschaftlich aufheben. Unsere Fachanwälte in Augsburg prüfen, ob die Umstände des Vertragsschlusses in Ihrem Fall angreifbar sind.
Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag
Weiterführende Informationen zum Arbeitsrecht
Diese Themen könnten Sie ebenfalls interessieren:
Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
MAXERA Rechtsanwälte begleiten Mandanten deutschlandweit — digital, effizient und mit klarer Strategie.
Spezialisiert, schnell, klar
Unsere Kanzlei in der Augsburger Maximilianstraße verbindet persönliche Beratung vor Ort mit digitaler Mandatsführung. Ob Arbeitsrecht oder Versicherungsrecht — bei uns arbeiten Fachanwälte, die Ihr Rechtsgebiet nicht nur kennen, sondern täglich leben.

Rufen Sie an, schreiben Sie uns oder nutzen Sie das Formular — wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.
Situation schildern
Beschreiben Sie kurz Ihr Anliegen — wir melden uns mit einer ersten Einschätzung.




