Arbeitszeugnis anfechten
Arbeitszeugnis prüfen und anfechten – Ihr Recht auf ein faires Zeugnis
Ein schlechtes oder unfaires Arbeitszeugnis kann Ihre gesamte berufliche Zukunft beeinflussen. Versteckte Formulierungen, fehlende Leistungen oder unterschwellige Kritik – viele Arbeitszeugnisse enthalten Mängel, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein wohlwollendes und wahrheitsgemäßes Zeugnis. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Augsburg prüfen Ihr Arbeitszeugnis und setzen Korrekturen durch.

Ihr Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
Nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Sie können zwischen einem einfachen Zeugnis (nur Tätigkeitsbeschreibung) und einem qualifizierten Zeugnis (zusätzlich mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung) wählen. In der Praxis ist das qualifizierte Zeugnis der Standard und für Ihre Bewerbung entscheidend.
Das Zeugnis muss zwei Grundsätze erfüllen: Es muss wahrheitsgemäß sein und zugleich wohlwollend formuliert – es darf Ihr berufliches Fortkommen nicht unberechtigt erschweren. Offene Kritik, negative Formulierungen und sogenannte Geheimcodes sind nach § 109 Abs. 2 GewO unzulässig. Dennoch verwenden Arbeitgeber regelmäßig eine verschlüsselte Zeugnissprache, die auf den ersten Blick positiv wirkt, von Personalern aber als negativ gelesen wird.
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB), kann aber deutlich früher verwirken. In der Praxis gehen Arbeitsgerichte davon aus, dass der Anspruch bereits nach wenigen Monaten verwirkt sein kann. Arbeitnehmer in Augsburg sollten daher zeitnah handeln.
Zeugnissprache entschlüsseln – versteckte Bewertungen erkennen
Die Zeugnissprache folgt einem etablierten Notensystem, das sich hinter wohlklingenden Formulierungen verbirgt. „Stets zur vollsten Zufriedenheit" entspricht der Note 1, „stets zur vollen Zufriedenheit" der Note 2, „zur vollen Zufriedenheit" der Note 3 und „zur Zufriedenheit" nur noch der Note 4. „Im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit" ist eine glatte 5 – und damit ein Karrierekiller.
Neben dem Notensystem gibt es weitere versteckte Warnsignale: Fehlende Aussagen zu wichtigen Aspekten (sogenannte „beredtes Schweigen"), eine ungewöhnliche Reihenfolge der Beurteilungskriterien, einschränkende Formulierungen wie „im Rahmen seiner Fähigkeiten" oder „hat sich bemüht", und das Fehlen einer Schlussformel mit Bedauern und Zukunftswünschen. Gerade die Schlussformel ist zwar nicht einklagbar (BAG, Az. 9 AZR 227/11), ihr Fehlen wird von Personalern aber als negatives Signal gewertet.
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Arbeitszeugnis-Check: Wie gut ist Ihr Zeugnis wirklich?
Prüfen Sie Ihr Arbeitszeugnis anhand der wichtigsten Kriterien. Die Checkliste zeigt Ihnen, ob Ihr Zeugnis den üblichen Standards entspricht oder ob Handlungsbedarf besteht.
Arbeitszeugnis korrigieren lassen – Ihre Optionen
Wenn Ihr Arbeitszeugnis fehlerhaft, unfair oder unvollständig ist, haben Sie mehrere Möglichkeiten, eine Korrektur durchzusetzen. Entscheidend ist, dass Sie zeitnah handeln.
Außergerichtliche Korrektur
Der erste Schritt sollte ein Gespräch mit dem Arbeitgeber sein, in dem Sie konkret benennen, welche Formulierungen Sie beanstanden. Führt das nicht zum Erfolg, folgt ein schriftliches Korrekturverlangen mit einer Frist von in der Regel 14 Tagen. In vielen Fällen reicht ein anwaltliches Schreiben – wenn der Arbeitgeber erkennt, dass Sie Ihre Rechte kennen und eine Klage droht, wird häufig nachgebessert.
Zeugnisberichtigungsklage vor dem Arbeitsgericht
Weigert sich der Arbeitgeber, das Zeugnis zu korrigieren, können Sie vor dem Arbeitsgericht Augsburg eine Zeugnisberichtigungsklage erheben. Eine starre Klagefrist gibt es nicht, aber der Anspruch kann verwirken – handeln Sie daher innerhalb weniger Monate. Wichtig zur Beweislast: Fordern Sie eine bessere Note als „befriedigend" (Note 3), müssen Sie beweisen, dass Ihre Leistungen überdurchschnittlich waren (BAG, Az. 9 AZR 584/13). Bei einer Note schlechter als „befriedigend" liegt die Beweislast beim Arbeitgeber.

Besondere Situationen beim Arbeitszeugnis
Neben dem Endzeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es weitere Konstellationen, in denen Ihr Zeugnisanspruch eine Rolle spielt.
Zwischenzeugnis – Anspruch und Anlässe
Ein Zwischenzeugnis können Sie bei berechtigtem Interesse verlangen – etwa bei einem Vorgesetztenwechsel, einer Versetzung, einer Betriebsübernahme oder wenn eine Kündigung im Raum steht. Das Zwischenzeugnis hat eine wichtige Bindungswirkung: Weicht das spätere Endzeugnis ohne sachlichen Grund erheblich vom Zwischenzeugnis ab, können Sie sich dagegen wehren. Gerade in Augsburger Unternehmen mit häufigen Umstrukturierungen ist ein rechtzeitiges Zwischenzeugnis eine kluge Absicherung.
Zeugnis bei Aufhebungsvertrag oder Kündigung
Bei einem Aufhebungsvertrag sollte das Arbeitszeugnis direkt mitverhandelt werden – idealerweise mit einer vereinbarten Mindestnote und einem konkreten Wortlaut. Fehlt eine solche Regelung im Aufhebungsvertrag, bleibt nur der allgemeine Zeugnisanspruch. Bei einer Kündigung empfehlen wir, das Zeugnis zeitnah nach dem Ausscheiden anzufordern und sofort prüfen zu lassen – wer zu lange wartet, riskiert die Verwirkung des Korrekturanspruchs.
Häufige Fragen zum Arbeitszeugnis
Weiterführende Informationen zum Arbeitsrecht
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