Abmahnung erhalten
Abmahnung erhalten – Ihre Rechte und Optionen als Arbeitnehmer
Eine Abmahnung ist mehr als ein Tadel – sie ist die formale Vorstufe zur Kündigung. Doch viele Abmahnungen sind fehlerhaft und damit angreifbar. Wer richtig reagiert, kann eine Abmahnung entschärfen oder aus der Personalakte entfernen lassen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Augsburg prüfen Ihre Abmahnung und beraten Sie zur besten Strategie.

Was ist eine Abmahnung und welche Funktion hat sie?
Die arbeitsrechtliche Abmahnung erfüllt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts drei Funktionen: Sie benennt das konkrete Fehlverhalten (Rügefunktion), fordert den Arbeitnehmer zur Verhaltensänderung auf (Warnfunktion) und droht für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung an (Dokumentationsfunktion). Fehlt eine dieser drei Funktionen, ist die Abmahnung unwirksam.
Die Abmahnung ist grundsätzlich formfrei – sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. In der Praxis wird sie fast immer schriftlich erteilt und in die Personalakte aufgenommen. Anders als häufig angenommen, muss nicht der direkte Vorgesetzte abmahnen: Abmahnungsberechtigt ist jeder Weisungsbefugte im Unternehmen. Allerdings muss die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zugehen.
Wichtig für Arbeitnehmer in Augsburg und Umgebung: Eine Abmahnung allein beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Sie ist aber bei verhaltensbedingten Kündigungen regelmäßig Voraussetzung – der Arbeitgeber muss in der Regel vor einer Kündigung mindestens einmal wirksam abgemahnt haben.
Typische Fehler – wann eine Abmahnung unwirksam ist
Viele Abmahnungen, die wir in unserer Augsburger Kanzlei prüfen, weisen formale oder inhaltliche Fehler auf. Die häufigsten Mängel: Das Fehlverhalten wird nicht konkret genug beschrieben – pauschale Vorwürfe wie „mangelhafte Arbeitsleistung" oder „unkollegiales Verhalten" reichen nicht aus. Die Abmahnung muss Datum, Uhrzeit und den genauen Sachverhalt benennen.
Weitere typische Fehler sind: fehlende oder unklare Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, unwahre Tatsachenbehauptungen, eine unverhältnismäßig lange Zeitspanne zwischen Vorfall und Abmahnung, Abmahnung wegen Bagatellen oder wegen Verhaltens, das der Arbeitgeber zuvor toleriert hat, und die fehlende Aufforderung zur Verhaltensänderung. Auch eine Abmahnung, die gleichzeitig eine Gehaltskürzung oder andere Sanktionen enthält, kann unwirksam sein – die Abmahnung darf neben der Warnung keine zusätzliche Bestrafung enthalten.
Schildern Sie uns Ihre Situation — unverbindlich und bundesweit.
Abmahnung-Check: Ist Ihre Abmahnung angreifbar?
Beantworten Sie einige kurze Fragen zu Ihrer Abmahnung. Die Einschätzung zeigt Ihnen, ob typische Fehler vorliegen und wie Sie reagieren sollten.
Richtig reagieren: Ihre Optionen nach einer Abmahnung
Wer eine Abmahnung erhält, sollte nicht vorschnell handeln – aber auch nicht untätig bleiben. Je nach Situation gibt es verschiedene Strategien, die Arbeitnehmer in Augsburg kennen sollten.
Gegendarstellung zur Personalakte
Jeder Arbeitnehmer hat nach § 83 Abs. 2 BetrVG das Recht, eine schriftliche Gegendarstellung zu verfassen und der Personalakte beizufügen. Die Gegendarstellung wird dauerhaft neben der Abmahnung aufbewahrt. Eine Frist für die Gegendarstellung gibt es nicht – sie kann auch Wochen oder Monate nach der Abmahnung noch eingereicht werden. Die Gegendarstellung sollte sachlich, präzise und auf die konkreten Vorwürfe bezogen sein.
Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
Ist die Abmahnung inhaltlich unrichtig, unverhältnismäßig oder formal fehlerhaft, haben Sie einen Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte. Diesen Anspruch können Sie gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen oder notfalls gerichtlich vor dem Arbeitsgericht Augsburg durchsetzen. Auch nach längerer Zeit ohne erneutes Fehlverhalten kann eine Entfernung verlangt werden – das BAG sieht Abmahnungen nach zwei bis drei Jahren in der Regel als überholt an, wobei es keine starre Frist gibt.

Abmahnung und Kündigung – der Zusammenhang
Die Abmahnung ist bei verhaltensbedingten Kündigungen eine zentrale Wirksamkeitsvoraussetzung. Vor einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber in der Regel mindestens eine einschlägige Abmahnung ausgesprochen haben. Einschlägig bedeutet: Die Abmahnung muss sich auf ein gleichartiges Fehlverhalten beziehen wie der spätere Kündigungsgrund.
Wann ist eine Kündigung auch ohne Abmahnung möglich?
Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise ohne vorherige Abmahnung kündigen. Das gilt etwa bei Diebstahl, Betrug, tätlichen Angriffen, schweren Beleidigungen oder hartnäckiger Arbeitsverweigerung. In diesen Fällen ist eine Abmahnung entbehrlich, weil der Arbeitnehmer nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass sein Verhalten toleriert wird. Auch hier prüfen unsere Fachanwälte in Augsburg, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.
Mehrere Abmahnungen – Abschwächung der Warnfunktion
Spricht der Arbeitgeber für dasselbe Fehlverhalten wiederholt Abmahnungen aus, ohne zu kündigen, kann die Warnfunktion entfallen. Wer dreimal wegen Zuspätkommens abgemahnt wird, aber nie Konsequenzen erfährt, kann darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber sein Verhalten toleriert. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber erneut wirksam abmahnen, bevor er kündigen kann. Dieses Argument kann bei einer Kündigungsschutzklage entscheidend sein.
Häufige Fragen zur Abmahnung im Arbeitsrecht
Weiterführende Informationen zum Arbeitsrecht
Diese Themen könnten Sie ebenfalls interessieren:
Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
MAXERA Rechtsanwälte begleiten Mandanten deutschlandweit — digital, effizient und mit klarer Strategie.
Spezialisiert, schnell, klar
Unsere Kanzlei in der Augsburger Maximilianstraße verbindet persönliche Beratung vor Ort mit digitaler Mandatsführung. Ob Arbeitsrecht oder Versicherungsrecht — bei uns arbeiten Fachanwälte, die Ihr Rechtsgebiet nicht nur kennen, sondern täglich leben.

Rufen Sie an, schreiben Sie uns oder nutzen Sie das Formular — wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.
Situation schildern
Beschreiben Sie kurz Ihr Anliegen — wir melden uns mit einer ersten Einschätzung.




