Abfindung nach Kündigung
Abfindung nach Kündigung – Anspruch, Höhe und Verhandlung
Sie wurden gekündigt und fragen sich, ob Ihnen eine Abfindung zusteht? Entgegen der weit verbreiteten Annahme gibt es in Deutschland keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis wird aber die Mehrheit der Kündigungsschutzverfahren mit einer Abfindung beendet – entscheidend ist die richtige Strategie. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Augsburg verhandeln Ihre Abfindung vor dem Arbeitsgericht Augsburg und sorgen dafür, dass Sie das bestmögliche Ergebnis erzielen.

Wann haben Sie Anspruch auf eine Abfindung?
Einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nicht. Das überrascht viele Arbeitnehmer, ist aber ein zentraler Punkt im deutschen Arbeitsrecht. Trotzdem werden in der Praxis regelmäßig Abfindungen gezahlt – es kommt auf den richtigen Weg an.
Die häufigsten Wege zur Abfindung sind: ein gerichtlicher Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage (der mit Abstand häufigste Fall), ein Abfindungsangebot des Arbeitgebers nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung, ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung oder ein Sozialplan bei größeren Entlassungswellen.
Bei § 1a KSchG macht der Arbeitgeber direkt im Kündigungsschreiben ein Angebot: Wenn Sie auf eine Klage verzichten, erhalten Sie 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Diesen gesetzlich festgelegten Betrag können Sie nur annehmen oder ablehnen – verhandeln ist hier nicht möglich. Ob das Angebot sinnvoll ist oder eine Klage mehr bringt, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen.
Abfindung durch Kündigungsschutzklage – der häufigste Weg
Die Kündigungsschutzklage ist in der Praxis der wichtigste Hebel für eine Abfindung. Rund 80 % aller Verfahren am Arbeitsgericht enden mit einem Vergleich – meist Abfindung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Grund: Für den Arbeitgeber ist eine Abfindung oft günstiger als ein langwieriger Prozess mit ungewissem Ausgang.
Entscheidend für die Höhe der Abfindung ist Ihre Verhandlungsposition. Je angreifbarer die Kündigung, desto mehr muss der Arbeitgeber bieten. Typische Schwachstellen sind: fehlende Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung, unzureichende Abmahnung bei verhaltensbedingter Kündigung, Formfehler oder eine fehlende Betriebsratsanhörung. Unsere Fachanwälte am Arbeitsgericht Augsburg kennen diese Schwachstellen und nutzen sie gezielt in der Verhandlung.
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Abfindungsrechner: Wie hoch könnte Ihre Abfindung sein?
Geben Sie Ihr Bruttomonatsgehalt und die Jahre Ihrer Betriebszugehörigkeit ein. Der Rechner zeigt Ihnen die geschätzte Abfindungsspanne – von der gesetzlichen Regelabfindung bis zum erreichbaren Verhandlungsergebnis.
Abfindungshöhe – Berechnung und Einflussfaktoren
Die gängige Faustformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei einem Gehalt von 4.000 € brutto und zehn Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt das eine Regelabfindung von 20.000 €. Das ist aber nur der Ausgangspunkt – mit guter Verhandlung ist deutlich mehr möglich.
Faktoren, die die Abfindung erhöhen
Die tatsächliche Abfindung kann deutlich über der Faustformel liegen. Höhere Abfindungen erreichen Sie bei: schwacher Begründung der Kündigung durch den Arbeitgeber, fehlerhafter Sozialauswahl, besonderem Kündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsratszugehörigkeit), langer Betriebszugehörigkeit, höherem Lebensalter mit schlechteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt oder wenn der Arbeitgeber die Stelle schnell neu besetzen will. In diesen Fällen sind Faktoren von 1,0 bis 1,5 Bruttogehälter pro Jahr realistisch.
Faktoren, die die Abfindung senken
Niedriger fällt die Abfindung aus bei: kurzer Betriebszugehörigkeit, gut begründeter Kündigung, nachweisbarem Fehlverhalten des Arbeitnehmers oder wirtschaftlich angespannter Lage des Unternehmens. Auch ein versäumter Fristablauf oder fehlende anwaltliche Vertretung schwächen Ihre Position erheblich. Deshalb gilt: Je früher Sie einen Fachanwalt einschalten, desto besser.

Abfindung und Steuern – was bleibt netto?
Eine Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Regel nicht an. Seit 2025 gilt eine wichtige Änderung: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung nicht mehr an, sondern behält zunächst die volle Lohnsteuer ein.
Fünftelregelung seit 2025
Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) existiert weiterhin, muss aber seit Januar 2025 über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt beantragt werden. Das bedeutet: Bei Auszahlung erhalten Sie zunächst weniger netto, holen den Steuervorteil aber über die Steuererklärung zurück. Wichtig: Ohne korrekte Deklaration als Entschädigung in der Steuererklärung geht der Vorteil verloren. Lassen Sie sich hierzu steuerlich beraten.
Abfindung und Arbeitslosengeld
Die Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie erhalten Ihre Abfindung und danach das volle Arbeitslosengeld. Vorsicht ist allerdings bei Aufhebungsverträgen geboten: Hier kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn kein wichtiger Grund für die Auflösung vorlag. Bei einem gerichtlichen Vergleich nach einer Kündigungsschutzklage droht dagegen keine Sperrzeit.
Häufige Fragen zur Abfindung nach Kündigung
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