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Erbrecht Augsburg – Ihr Anwalt für Testament, Pflichtteil & Erbstreit

Ein Erbfall bringt neben der Trauer oft komplexe Rechtsfragen – vom Pflichtteil über die Testamentsauslegung bis zur Erbauseinandersetzung. Als Kanzlei in Augsburg beraten wir Erben, Enterbte und Erblasser gleichermaßen. Nur rund ein Viertel der Deutschen hat ein Testament – ohne letztwillige Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge, die selten dem tatsächlichen Willen entspricht. Wir schaffen Klarheit.

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Erbrecht Augsburg – Ihr Anwalt für Testament, Pflichtteil & Erbstreit

Gesetzliche Erbfolge und Testament – Ihre Nachlassplanung in Augsburg

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge nach BGB: Ehegatte und Kinder erben als Erben erster Ordnung, wobei die Quote vom Güterstand abhängt. Im häufigsten Fall – Zugewinngemeinschaft – erbt der Ehegatte die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. In Augsburg beraten wir Sie zur optimalen Nachlassgestaltung, damit Ihr Vermögen nach Ihrem Willen verteilt wird.

Pflichtteil – Ihre Ansprüche auch bei Enterbung

Wer durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wird, behält seinen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. In Augsburg setzen wir Pflichtteilsansprüche durch – und verteidigen Erben gegen überhöhte Pflichtteilsforderungen.

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Erbausschlagung und Erbengemeinschaft – richtig handeln nach dem Erbfall

Nicht jede Erbschaft ist ein Gewinn. Überschuldete Nachlässe, Streit in der Erbengemeinschaft und unklare Verbindlichkeiten erfordern schnelles und überlegtes Handeln. In Augsburg beraten wir Sie, ob die Annahme oder Ausschlagung der richtige Weg ist.

Erbausschlagung – Fristen und Formvorschriften

Die Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls beim Nachlassgericht erklärt werden (§ 1944 BGB). Die Erklärung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form – persönlich beim Nachlassgericht oder über einen Notar (§ 1945 BGB). Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen – auch mit allen Schulden. Bei Irrtum über den Nachlasswert ist eine Anfechtung der Annahme möglich.

Erbengemeinschaft – Auseinandersetzung und Teilungsklage

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) und verwalten den Nachlass gemeinsam. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Einigen sich die Erben nicht, bleibt die Teilungsklage – bei Immobilien droht die Teilungsversteigerung. Wir verhandeln in Augsburg tragfähige Auseinandersetzungsvereinbarungen und vermeiden, wo möglich, den Weg zum Gericht.

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Erbschaftsteuer und Vorsorgevollmacht – vorausschauend planen

Neben der rechtlichen Nachlassgestaltung spielen steuerliche Aspekte und die Vorsorge zu Lebzeiten eine wichtige Rolle. In Augsburg beraten wir Sie zu Freibeträgen, Schenkungsstrategien und Vorsorgedokumenten.

Erbschaftsteuer – Freibeträge gezielt nutzen

Die Erbschaftsteuer-Freibeträge sind nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt: Ehegatten erben bis 500.000 Euro steuerfrei, Kinder bis 400.000 Euro, Enkel bis 200.000 Euro. Diese Freibeträge gelten alle zehn Jahre auch für Schenkungen – eine strategische Schenkungsplanung zu Lebzeiten kann die Steuerlast erheblich senken. Der Steuersatz liegt je nach Verwandtschaftsgrad und Überschreitung des Freibetrags zwischen 7 % und 50 %.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es einer Vertrauensperson, im Ernstfall Ihre Angelegenheiten zu regeln – ohne gerichtliche Betreuung. Die Patientenverfügung legt Ihre medizinischen Wünsche fest, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Beide Dokumente sollten schriftlich verfasst und idealerweise notariell beglaubigt werden. Wir erstellen Ihre Vorsorgedokumente und stimmen sie mit Ihrer erbrechtlichen Planung ab.

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und der Berufung als Erbe (§ 1944 BGB). Bei testamentarischer Erbfolge beginnt die Frist mit Eröffnung des Testaments. Die Erklärung muss in öffentlich beglaubigter Form beim Nachlassgericht oder einem Notar erfolgen. Versäumen Sie die Frist, gilt die Erbschaft als angenommen.
Wie hoch ist mein Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Als Kind eines Erblassers, der verheiratet war und zwei Kinder hatte (Zugewinngemeinschaft), beträgt Ihr gesetzlicher Erbteil 1/4, Ihr Pflichtteil also 1/8 des Nachlasswertes. Bei einem Nachlass von 400.000 Euro wären das 50.000 Euro.
Brauche ich einen Erbschein?
Ein Erbschein ist erforderlich, wenn kein notarielles Testament vorliegt und Sie gegenüber Banken, dem Grundbuchamt oder Behörden als Erbe auftreten müssen. Bei einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ist kein Erbschein nötig. Der Erbschein wird beim Nachlassgericht am Amtsgericht Augsburg beantragt.
Kann ich den Pflichtteil auch fordern, wenn der Erblasser alles verschenkt hat?
Ja. Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Tod erhöhen den Pflichtteil über den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Die Schenkung wird abschmelzend berücksichtigt – im ersten Jahr zu 100 %, dann jährlich 10 % weniger. Bei Schenkungen an den Ehegatten läuft die Frist erst ab Scheidung oder Tod.
Was passiert, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einigen kann?
Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen. Gelingt keine Einigung, bleibt die Teilungsklage. Bei Immobilien kann das Gericht die Teilungsversteigerung anordnen – oft mit erheblichen Wertverlusten. Deshalb empfehlen wir, frühzeitig eine einvernehmliche Auseinandersetzungsvereinbarung zu verhandeln.
Wie kann ich die Erbschaftsteuer minimieren?
Durch vorausschauende Schenkungsplanung können Sie die Freibeträge alle zehn Jahre erneut nutzen. Für Immobilien gelten besondere Bewertungsregeln und Vergünstigungen (Familienheim). Ein Ehevertrag kann die erbrechtliche Gestaltung ergänzen. Wir beraten Sie in Augsburg zur steueroptimalen Nachlassplanung.

Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

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